Organisatorische oder wirtschaftliche Gründe

Inhaltsverzeichnis

Kapitel
Beendigung Arbeitsverhältnis
Unterkapitel
Ordentliche Kündigung Arbeitgeber
Publikationsdatum
20. April 2023

Ablauf Sozialplan und Massenentlassung

Wann
(spätester Termin)
Was Wer
TT.MM.JJJJ
Möglichst frühzeitig
(mind. 15 Monate vor formelle Beendigung / Ende Kündigungsfrist / «Betriebsübergang»; nachfolgend «Tag X»)

Prüfung der Frage, ob ein Sozialplan nötig ist und ob eine Massenentlassung vorliegt (§ 16d Abs. 2 VVO i.V.m. Art. 335d OR und § 16d Abs. 1 VVO). Ein Sozialplan ist erforderlich, wenn mindestens 5 Mitarbeitende von Kündigung oder schlechteren Anstellungsbedingungen betroffen sind.

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn Kündigungen
  1. vom Arbeitgeber ausgehen,
  2. in keinem Zusammenhang mit der Person der Mitarbeitenden stehen,
  3. in einer bestimmten, je nach Betriebsgrösse unterschiedlichen Mindestzahl,
  4. in einem Betrieb,
  5. innert eines Zeitraums von 30 Tagen ausgesprochen werden.

Liegt eine Massenentlassung vor, ist immer auch ein Sozialplan erforderlich, d.h., die Schritte betreffend Sozialplan sind ebenfalls vorzunehmen.

Informelle Vorbereitungsarbeiten: Bereits jetzt schon Prüfung von Massnahmen zur Vermeidung von Entlassungen (siehe weiter unten), Klärung der Zahl der be-troffenen Angestellten, der Zahl der Angestellten total und zum Zeitpunkt der Kündigungen bzw. Endzeitpunkt der Anstellungen
HR Direktion in Zusammenarbeit mit HR Amt Abteilung Personalrecht leistet Unterstützung

TT.MM.JJJJ
Möglichst frühzeitig
(13 Monate vor Tag X)
Informelle Information der Mitarbeitenden (noch nicht konkret) und der Sozialpartner (VPV und VPOD, falls von diesen nicht an einzelne Verbände delegiert). HR Direktion in Zusammenarbeit mit HR Amt und ev. Vorgesetzte  
Nur bei Massentlassung:
Schriftliche Information gemäss Art. 335f Abs. 3 OR an die Sozialpartner (Einleitung des Konsultationsverfahrens) für das Einbringen von Vorschlägen zur Vermeidung von Entlassungen (§ 16d Abs. 2 VVO i.V.m. Art. 335f OR).

Frist für Stellungnahme an Sozialpartner: i.d.R. 20 Tage.

Kopie der Information an das Arbeitsamt.

HR Direktion in Zusammenarbeit mit HR Amt
TT.MM.JJJJ
Frühzeitig
(12 Monate vor Tag X)
Prüfung von Massnahmen zur Vermeidung von Entlassungen (§ 16b VVO), insbesondere:
  • Interne oder externe Stellenvermittlung,
  • Versetzungen,
  • Pensenverringerungen,
  • Andere Arbeitszeitmodelle.
 
HR Direktion in Zusammenarbeit mit HR Amt und Vorgesetzten  
Nur bei Massenentlassung:
Die Vorschläge aus dem Konsultationsverfahren müssen bei der Prüfung zur Vermeidung von Entlassungen berücksichtigt werden (mit Stellungnahme der Direktion zu den Vorschlägen der Sozialpartner).

HR Direktion in Zusammenarbeit mit HR Amt
Beginn Erarbeitung Sozialplan (§ 16d VVO)

Sozialplan setzt sich aus RRB und Abfindungstabelle (Excel von Personalamt) zusammen.

Die Abfindungstabelle weist die Leistungen (Abfindungen, Outplacement, Weiterbildungen, Härtefälle) und Kosten im Einzelfall aus (inkl. allfällige Kosten BVK; frühzeitige Kontaktierung der BVK) Der RRB weist die Leistungen und Kosten allgemein aus.

Prüfung, ob eine betriebliche Restrukturierung im Sinne einer Teilliquidation gemäss Reglement über die Teilliquidation der Versicherungskasse vorliegt. Falls ja, sind Entlassungen altershalber bereits ab dem 55. Altersjahr möglich.

Bei Vorliegen einer betrieblichen Restrukturierung ist der BVK eine Liste der betroffenen Mitarbeitenden einzureichen.


HR Direktion in Zusammenarbeit mit HR Amt.

Abteilung Personalrecht leistet Unterstützung
TT.MM.JJJJ
(11 Monate vor Tag X)
Formelle Information der von der künftigen Entlassung betroffenen Mitarbeitenden und Hinweis auf das Beratungsangebot gemäss § 16e Abs. 1 VVO (§ 16c Abs. 2 VVO). Summarische Begründung des Entscheids.

Die Beachtung der von der Verordnung vorgegebenen Frist von 9 Monaten zwischen Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung reicht regelmässig nicht aus.

Beratungsangebot des Kantons (§ 16e Abs. 1 VVO):
  • Individuelle Beratungen,
  • Seminare zur Standortbestimmung,
  • Beratung zu Bewerbungsunterlagen und -gesprächen
  • (ca. Fr. 8'000 / Mitarbeitende/n).

Kostenübernahmen für Unterstützungsangebot (§ 16e Abs. 2 und 3 VVO): Max. 4 Monatslöhne unter Anrechnung an eine allfällige Abfindung, wenn > Fr. 5'000.-.

Erste Einzelgespräche mit den Mitarbeitenden führen, um die finanziellen und persönlichen Verhältnisse abzuholen. Diese bilden die Grundlage für die Festlegung der Abfindungshöhe.

Information der Sozialpartner (§ 16c Abs. 3 VVO) und der Fachstelle für Gleichstellung des Kantons Zürich (FFG)
HR Direktion in Zusammenarbeit mit HR Amt und Vorgesetzten  
TT.MM.JJJJ
(10 Monate vor Tag X)
Fertigstellung Sozialplan unter Einbezug der Sozialpartner nach § 16 d Abs. 1 VVO   HR Direktion in Zusammenarbeit mit HR Amt
TT.MM.JJJJ
(10 Monate vor Tag X)
Nur bei Massenentlassung
Anzeige an das Arbeitsamt nach Art. 335g Abs. 1 OR mit Ergebnissen der Konsultation und allen zweckdienlichen Angaben mit Kopie an Sozialpartner oder Arbeitnehmende

HR Direktion in Zusammenarbeit mit HR Amt
TT.MM.JJJJ
(9 Monate vor Tag X)
Vorprüfung RRB-Entwurf und Abfindungstabelle (informell) Abteilung Personalrecht
TT.MM.JJJJ
(9 Monate vor Tag X)
ev. informelle Antwort an Sozialpartner bez. ihrer Stellungnahme HR Direktion in Zusammenarbeit HR Amt
TT.MM.JJJJ
(8 Monate vor Tag X)
Antragsbereinigung FD nach § 40 Abs. 3 VOG RR (inkl. Hinweis, falls es bei einzelnen Abfindungen Änderungen gegeben hat)

Antwort von Abteilung Personalrecht im Namen von PA
HR Direktion

Finanzdirektion/PA
TT.MM.JJJJ
(7 Monate vor Tag X)
Beschluss RR Regierungsrat
TT.MM.JJJJ
(7 Monate vor Tag X)
Information über die konkret beabsichtigte Personalmassnahme / Entlassung und Gewährung des rechtlichen Gehörs (8-10 Tage) Anstellungsbehörde
TT.MM.JJJJ
(6,5 Monate vor Tag X)
Beschlussfassung der Entlassung unter Berücksichtigung der Stellungnahme, Erstellung und Versand der Entlassungsverfügung (7 Tage Versandzeit beachten) Anstellungsbehörde
TT.MM.JJJJ
Datum X
Formelle Beendigung (Ende Kündigungsfrist)/«Betriebsübergang»  

Begleitangebote bei Restrukturierung und Stellenabbau; Sozialpläne und unverschuldete Entlassungen im Einzelfall

Newplacement/Replacement/Weiterbildung

Die Bestimmungen in § 16a – 16g der VVO (eingefügt durch RRB Nr. 843/2008) legen bei Restrukturierungen, Stellenabbau und unverschuldeten Entlassungen in Einzelfällen das Schwergewicht auf die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen und die möglichst nahtlose Weiterbeschäftigung beim Kanton oder einem externen Arbeitgeber. Ziel ist es, von Stellenabbau oder Restrukturierung betroffene Mitarbeitende ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Massnahme zu begleiten und sie mit Beratungsangeboten und allenfalls weiteren Unterstützungsmassnahmen zu befähigen, baldmöglichst neue unbefristete Stellen (intern oder extern) zu finden.

Sind Entlassungen beabsichtigt, werden in der Regel gleichzeitig die betroffenen Angestellten informiert und auf das Begleitangebot nach § 16e Abs. 1 hingewiesen. Machen die Angestellten davon Gebrauch, ist zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der Entlassung und dem Ende der Anstellung in der Regel eine Frist von mindestens neun Monaten einzuhalten, soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten (vgl. dazu § 16c Abs. 1 und 2 VVO). Die Begleitangebote richten sich nicht nur an Mitarbeitende, die im Rahmen von Restrukturierung/Stellenabbau und eines Sozialplans entlassen werden, sondern auch an Mitarbeitende, die im Einzelfall unverschuldet entlassen werden. Es muss jedoch keine neunmonatige Frist zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der Entlassung und des Beendigungszeitpunkts eingehalten werden.

Bei den Begleitangeboten handelt es sich einerseits um das Beratungsangebot gemäss § 16e Abs. 1 VVO, andererseits um weitergehende Unterstützungsmassnahmen gemäss § 16e Abs. 2 VVO.

Das Beratungsangebot gemäss § 16e Abs.1 VVO wird vom Kanton finanziert. Die angebotenen Massnahmen wie beispielsweise individuelle Beratungen, Seminare zur Standortbestimmung oder zu Bewerbungsunterlagen und -gesprächen werden von externen Dienstleistern durchgeführt und sind auf die Bedürfnisse von Berufsgruppen sowie Einzelpersonen abgestimmt. Das Beratungsangebot wird den betroffenen Mitarbeitenden im Zeitpunkt der Mitteilung des Stellenverlusts von den zuständigen Stellen verbindlich unterbreitet. Mitarbeitende, die sich mit ihrer Unterschrift zur Nutzung des Angebots entscheiden, verpflichten sich zur regelmässigen Teilnahme und aktiven Mitarbeit. 

Weitergehende Unterstützungsmassnahmen gemäss § 16e Abs. 2 VVO, z.B. Weiterbildungen, psychologische Beratungen, Hilfeleistungen für fremdsprachige Mitarbeitende können insgesamt bis zu Kosten von höchstens vier Monatslöhnen gewährt werden. Der Fr. 5000 übersteigende Teil ist zur Hälfte von einer allfälligen Abfindung abzuziehen; in Härtefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden (vgl. § 16e Abs. 3 VVO). Für Unterstützungsmassnahmen gemäss Abs. 2 ist das Einvernehmen des Personalamts nicht erforderlich.

Kontakt

Personalamt - Personalrecht

Adresse

Walcheplatz 1
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 48 97

Montag,  Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.

Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.

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recht@pa.zh.ch