Ablauf einer befristeten Anstellung
§ 16 lit. b Personalgesetz (PG)
Inhaltsverzeichnis
Befristete Anstellungen, Probezeit, Kündigungsmöglichkeit
(PaRat 58/632, Oktober 2000)
Bei befristeten Anstellungsverhältnissen empfiehlt sich, Probezeit und Kündigungsmöglichkeit in der Verfügung ausdrücklich zu regeln.
Auch beim befristeten Anstellungsverhältnis gelten in der Regel die ersten drei Monate als Probezeit mit einer beidseitigen Kündigungsfrist von 7 Tagen (§ 14 PG). Nach Ablauf der Probezeit kann das befristete Anstellungsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung vorzeitig beendet werden, sofern nicht in der Anstellungsverfügung die Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich festgehalten worden ist. Sowohl die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit als auch die anschliessende Unkündbarkeit können indessen nachteilig sein. Wir empfehlen, bei befristeten Anstellungen diese Punkte zu klären und in der Verfügung die Probezeit und die Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich zu regeln. Die Probezeit kann wegbedungen oder verkürzt werden. Unter der Rubrik «Besonderes» (Handbuch Personalrecht, Muster IX.3.3.2.) kann z.B. festgelegt werden: «Probezeit 1 Monat. Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit: 1 Monat.» Weicht die festgelegte Kündigungsfrist von den ordentlichen Fristen gemäss § 17 Abs. 1 ab, so ist hierfür die Zustimmung der oder des Mitarbeitenden erforderlich (§ 17 Abs. 2 PG), z.B. indem auf der Verfügung bei der entsprechenden Bestimmung der Vermerk «einverstanden », mit Datum und Unterschrift der betreffenden Person beigefügt wird.
Musterverfügung
Kontakt
8090 Zürich
Montag, Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.
Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.