Gut zu wissen

Hier finden Sie Wissenswertes und allgemeine Informationen zum Handelsregister. Wenn Sie Checklisten, Merkblätter und Vorlagen suchen, finden Sie diese auf unserer Startseite direkt in der jeweiligen Rechtsform.

Firmenbezeichnung und UID

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Firmennamen können nicht reserviert werden.

Möchten Sie wissen, ob die Firmenbezeichnung noch frei ist? Oder ob bereits eine ähnliche Firmenbezeichnung im Handelsregister eingetragen ist? 

Vorteile:

  • Für eine erste Prüfung eignet sich die Datenbank des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (Zefix).
  • Wenn Sie ganz sicher sein wollen, können Sie eine Recherche in Auftrag geben (Firmenrecherche EHRA).

Unter einer «Firma» versteht man den Namen der Trägerin oder des Trägers eines wirtschaftlichen Unternehmens. 

Was ist erlaubt?

Die Vorschriften für die Firma hängen von der Rechtsform ab. 

Nach der Eintragung

Die Firma müssen Sie so verwenden, wie sie im Handelsregister steht. Das steht in Art. 954a des Obligationenrechts. Das heisst, Sie müssen die Firma immer vollständig und unverändert angeben. Das gilt zum Beispiel für:

Vorteile:

  • Briefe
  • E-Mails
  • Bestellscheine
  • Rechnungen
  • Webseiten

Firmen sind keine Marken

Eine Firma ist keine Marke. Eine Firma bezeichnet ein Einzelunternehmen, eine Handelsgesellschaft oder eine Genossenschaft. Marken bezeichnen Waren oder Dienstleistungen, um diese von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Weiteres zur Marke und zur Unterscheidung zwischen Firma und Marke finden Sie auf der Webseite des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE).

Das Handelsregisteramt Kanton Zürich prüft nicht, ob zwei Firmen ähnlich heissen. Das kann nur ein Gericht prüfen. Dies steht in Art. 956 des Obligationenrechts (OR).

Deshalb kann das Handelsregisteramt Kanton Zürich nicht sagen, ob zwei Firmen ähnlich heissen.

Es ist nicht erlaubt, dass zwei Firmen gleich heissen.

Weiteres dazu finden Sie auf der Webseite des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) unter Firmenrecherche.

Jedes aktive Unternehmen in der Schweiz hat eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID).

Wenn Ihre Firma im Handelsregister Zürich eingetragen ist, finden Sie die UID in unserer Firmensuche. Die Nummer beginnt mit CHE.

Sie finden die UID auch oben links auf Ihrem Handelsregisterauszug. 

Unter www.uid.admin.ch können Sie auch schweizweit nach einer UID suchen.

Sitz und Adresse des Unternehmens

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Ein Unternehmen muss im Handelsregister eine Adresse anmelden.

  • Das kann eine eigene Adresse sein.
    Eine eigene Adresse nennt man Rechtsdomizil.
  • Es kann aber auch die Adresse von jemand anderem sein. Diese Person muss einverstanden sein. Ist die Adresse bei jemand anderem, nennt man dies c/o-Adresse.  

Bei einem Rechtsdomizil gilt:

Das Unternehmen ist vor Ort erreichbar. Es kann Post bekommen.

Vorteile:

  • Man muss dort wirklich vor Ort erreichbar sein. Das gilt während den üblichen Bürozeiten.
  • An der Tür muss ein Schild angebracht sein. 
  • Auf dem Briefkasten muss die Firma stehen. 

Bei einer c/o-Adresse gilt:

Vorteile:

  • Jemand anderes nimmt die Post an. 
  • Diese Person sendet die Post dann dem Unternehmen weiter.

Eine c/o-Adresse braucht ein Unternehmen dann, wenn es kein Büro für sich alleine mietet. Diese Dienstleistung bietet oft ein Treuhandbüro oder eine Anwaltskanzlei an.

Unter einer Rechtseinheit versteht man eine Organisation, die man im Handelsregister eintragen kann. Eine Zweigniederlassung hat einen eigenen Eintrag im Handelsregister. Eine weitere Geschäftsadresse hat dies nicht.

Zweigniederlassung

Eine Zweigniederlassung ist eine Rechtseinheit. Das steht in Art. 927 Abs. 2 Ziff. 14, Art. 931 Abs. 2 und 3 des Obligationenrechts (OR).

Die Zweigniederlassung ist organisatorisch und finanziell unabhängig vom Hauptsitz des Unternehmens. Sie hat ihre eigene Leitung. Deshalb ist sie eine selbstständige Niederlassung eines Unternehmens. Link zur Rechtsform Zweigniederlassung.

Weitere Geschäftsadresse

Eine weitere Geschäftsadresse ist ein Ort, an dem der Unternehmung Nachrichten aller Art zugestellt werden können. Das steht in Art. 117 Abs. 5 der Handelsregisterverordnung (HRegV). An diesem Ort kann das Unternehmen manchmal auch Räume haben, die es für sein Geschäft nutzt. Es gibt dort aber keinen eigenen Geschäftsbetrieb.

Auch eine Postfachadresse kann als weitere Geschäftsadresse im Handelsregister eingetragen werden.

Was Sie dem Handelsregister melden müssen

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Wenn etwas im Handelsregister steht, muss das Unternehmen jede Änderung davon anmelden.

Das heisst, Sie müssen insbesondere folgende Änderungen anmelden:

Vorteile:

  • Das Unternehmen zieht um an eine andere Adresse.
  • Eine eingetragene Person zieht um in eine andere Gemeinde.
  • Jemand erhält oder verliert das Recht, das Unternehmen zu vertreten (Zeichnungsberechtigung).

Sind Sie nicht mehr in einem Unternehmen tätig? Stehen Sie aber trotzdem noch im Handelsregister bei diesem Unternehmen?

Vorteile:

  • Dann können Sie direkt selbst anmelden, dass das Handelsregisteramt Ihren Eintrag löscht.
  • Waren Sie ein Organ oder ein Mitglied eines Organs? Wenn ja, reichen Sie auch eine Kopie Ihres Rücktrittsschreibens ein. Unter Organ versteht man bestimmte Funktionen im Gesetz. Diese unterscheiden sich für jede Rechtsform.
Rechtsform
Liste der Organe
Aktiengesellschaft
Verwaltungsrat, Revisionsstelle, Liquidatorin oder Liquidator
GmbH
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Revisionsstelle, Liquidatorin oder Liquidator
Genossenschaft
Verwaltung, Revisionsstelle, Liquidatorin oder Liquidator
Stiftung
Stiftungsrat, Revisionsstelle, Liquidatorin oder Liquidator
Verein
Vorstand, Liquidatorin oder Liquidator

Wenn Ihre Funktion oder Rechtsform nicht in der obigen Tabelle steht, müssen Sie kein Rücktrittsschreiben einreichen. 

Wichtig: Das Rücktrittsschreiben müssen Sie an das Unternehmen senden. Eine Kopie davon senden Sie dem Handelsregisteramt.

Als Gesellschafterin oder Gesellschafter können Sie sich nicht selbst löschen lassen. Hierfür brauchen Sie die anderen Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Weiteres hierzu finden Sie auf den Seiten für die betreffende Rechtsform.

Wenn Sie Domizil geben als c/o-Adresse, können Sie das Domizil in jedem Fall selbst löschen lassen.

Wie Sie vorgehen müssen, hängt ab von der Rechtsform des Unternehmens. In jedem Fall brauchen Sie einen Erbschein. Im Kanton Zürich erhalten Sie diesen vom Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Für die GmbH finden Sie eine Anleitung in unserem «Merkblatt verstorbene Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GmbH». Sie finden das Merkblatt unter Gesellschafterin oder Gesellschafter einer GmbH wechseln.

Einzelunternehmen

Sie müssen eine Anmeldung und eine Kopie des Erbscheins einreichen. Die folgenden Personen können diese Anmeldung unterzeichnen:

Vorteile:

  • eine Erbin oder ein Erbe
  • die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker
  • die Erbschaftliquidatorin oder der Erbschaftliquidator

Diese Person muss ihre Unterschrift auf der Anmeldung beglaubigen lassen.


Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft

Wie viele Personen sind in der Gesellschaft? Wenn es zwei Personen sind:

  • Entweder führen Sie die Gesellschaft als Einzelunternehmen weiter.
  • Oder Sie melden die Löschung der Gesellschaft an.

Wenn es drei oder mehr Personen sind:

  • Entweder führen Sie die Gesellschaft weiter und lassen die verstorbene Person löschen.
  • Oder Sie melden die Löschung der Gesellschaft an. 

In anspruchsvolleren Situationen kann es sein, dass Sie die Gesellschaft zunächst liquidieren müssen und erst dann die Löschung anmelden. Sie können das Formular zur Löschung auch für die Anmeldung der Auflösung mit Liquidation verwenden.

Die entsprechenden Formulare finden Sie direkt bei der jeweiligen Rechtsform.

In jedem Fall müssen alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie die Erbinnen und Erben die Anmeldung unterschreiben. Sie müssen ihre Unterschrift auf der Anmeldung beglaubigen lassen. 

Wenn es eine Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker gibt, unterschreibt sie oder er statt den Erbinnen und Erben. Sie oder er muss die Unterschrift auf der Anmeldung beglaubigen lassen. Dasselbe gilt, wenn es eine Erbschaftsliquidatorin oder einen Erbschaftsliquidator gibt. 

Sie müssen zusätzlich zum unterzeichneten Formular auch eine Kopie des Erbscheins oder des Willensvollstreckerzeugnisses einreichen.

Man kann eine vorübergehende Pause oder Inaktivität eines Unternehmens nicht im Handelsregister eintragen.

Wenn Ihr Unternehmen vorübergehend nicht aktiv ist, sind zwei Punkte wichtig:

Vorteile:

  • Sie müssen alles, was im Handelsregister steht, aktuell halten.
  • Das Unternehmen muss am eingetragenen Domizil jederzeit erreichbar bleiben. Wenn Sie die Büros kündigen, müssen Sie eine neue Domiziladresse anmelden. Sie können nicht bloss die Post umleiten.

Sobald ein Konkurs im Handelsregister eingetragen ist, kann ein Unternehmen keine Änderungen für seinen Eintrag im Handelsregister mehr anmelden.

Ab diesem Zeitpunkt kann das Unternehmen nicht mehr für sich selbst handeln. Zuständig ist die Konkursverwaltung.

Das Unternehmen kann ab dann keine Änderungen bei den Personen, an den Statuten oder andere Änderungen mehr anmelden. Solche Änderungen sind nur im Rahmen des Konkursverfahrens möglich.

Nur die zuständigen Stellen dürfen Eintragungen in das Handelsregister veranlassen.

Rund um das Eintragungsverfahren

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Sie müssen grundsätzlich keine Fristen für die Anmeldung an das Handelsregister einhalten.

Das Gesetz sieht aber teilweise Ausnahmen vor. Eine solche Ausnahme ist zum Beispiel die Kapitalerhöhung. Diese müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach der Generalversammlung einreichen.

Das Handelsregister muss aktuell bleiben. Das ergibt sich aus Art. 929 Abs. 1 und Art. 933 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR).

Was passiert, wenn das Handelsregisteramt bemerkt, dass ein Eintrag nicht mehr stimmt?

  • Dann kann das Handelsregisteramt ein sogenanntes amtliches Verfahren einleiten.
  • So kann das Handelsregisteramt die Eintragung von sich aus anpassen.

Die zusätzlichen Kosten für das amtliche Verfahren tragen:

Vorteile:

  • das Unternehmen,
  • die Personen, welche die Änderung anmelden müssten.

Es lohnt sich deshalb, Änderungen so schnell wie möglich anzumelden.

Bis zur Publikation des Eintrags im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) kann es rund 10 bis 14 Tage dauern. 

Die Prüfung Ihrer Unterlagen dauert etwa eine Arbeitswoche. In den Monaten Mai bis Juli und November bis Januar kann es saisonbedingt länger dauern. 

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, nehmen wir die Eintragung vor. Wenn etwas fehlt oder wir Rückfragen haben, melden wir uns bei Ihnen.

Bis der Eintrag im Handelsregister sichtbar ist, dauert es nochmals drei weitere Arbeitstage. Das liegt daran, dass jede Eintragung zuerst vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) genehmigt werden muss.

Danach erfolgt die technische Verarbeitung und Publikation im SHAB.

Wir bearbeiten die ältesten Geschäfte zuerst. Es gibt kein Expressverfahren. Das gilt für alle Unternehmen gleich.

Wir bieten jedoch zwei Dienstleistungen an, welche Ihnen bei dringenden Geschäften helfen können:

Vorteile:

  • Sie können einen vorzeitigen Handelsregisterauszug bestellen. Diesen erhalten Sie zwei Arbeitstage früher als einen normalen Handelsregisterauszug. Das hat aber keinen Einfluss darauf, wie schnell Ihr Geschäft bearbeitet wird. Ein vorzeitiger Handelsregisterauszug kostet 80 Franken.
  • Task-Force-Vorprüfung bei Vorprüfungen: Sie können bei einer Vorprüfung bestimmen, dass Sie eine sogenannte Task-Force-Vorprüfung möchten. Eine Task-Force-Vorprüfung eignet sich für besonders dringende oder komplexe Geschäfte. Diese kostet 350 Franken pro Stunde, inklusive Mehrwertsteuer (MwSt.). Die Durchführung hängt von der aktuellen Kapazität ab. In den Monaten Mai bis Juli sowie November bis Januar ist mit einer erhöhten Nachfrage nach Task-Force-Vorprüfungen zu rechnen.

Sie können uns Entwürfe der Eintragungsbelege zur Vorprüfung einreichen.

Vorteile:

  • Dies ist freiwillig.
  • Es fallen dafür Kosten an.

Weitere Informationen finden Sie unter Vorprüfen.

Wie Sie ein Unternehmen löschen können, richtet sich nach der Rechtsform Ihres Unternehmens.

Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft

Für ein Einzelunternehmen, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft müssen Sie meist nicht mehr tun, als dem Handelsregisteramt die Löschung anzumelden. Informationen finden Sie in der jeweiligen Rechtsform.

Juristische Personen

Bei juristischen Personen sind mehrere Schritte nötig. Dies betrifft insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG).

Zusammengefasst müssen Sie so vorgehen:

Vorteile:

  • Sie müssen das Unternehmen formell auflösen. Dafür müssen Sie sich an ein Notariat wenden.
  • Sie müssen die Auflösung des Unternehmens beim Handelsregisteramt anmelden.
  • Die Liquidatorinnen und Liquidatoren müssen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) einen Schuldenruf veröffentlichen. 
  • Die Liquidatorinnen und Liquidatoren liquidieren das Unternehmen. Das heisst, sie müssen insbesondere die Sachwerte verkaufen, die Schulden bezahlen und die Bankkonten schliessen. Weiteres finden Sie im Service der jeweiligen Rechtsform.
  • Wenn die Liquidatorinnen und Liquidatoren fertig sind, melden sie gemeinsam beim Handelsregisteramt an, dass das Unternehmen gelöscht werden kann.

Für einen Eintrag im Handelsregister müssen Sie uns folgendes einreichen:

Vorteile:

  • ein Anmeldeformular
  • und alle notwendigen Unterlagen. 

Auf unserer Webseite finden Sie Checklisten: Wählen Sie die passende Rechtsform und danach die gewünschte Eintragung. Dort finden Sie alle erforderlichen Informationen.

Die Handelsregisteranmeldung muss entweder:

  • handschriftlich (original) unterzeichnet sein,
  • oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Öffentliche Urkunden reichen Sie ein:

  • als Original,
  • oder als digitale Ausfertigung des Notariats.

Achtung: In einigen Kantonen – zum Beispiel im Kanton Zürich – stellen Notariate keine digitalen Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden aus. 

Wenn Sie keine digitale Ausfertigung der öffentlichen Urkunde haben, können Sie die Originalurkunde separat per Post oder am Schalter einreichen.

Sie können auch die gesamte Handelsregisteranmeldung per Post oder am Schalter einreichen.

Andere Belege reichen Sie ein:

  • als Original,
  • oder als beglaubigte Kopie.

In gewissen Fällen können Sie auch normale Kopien einreichen, beispielsweise bei Ausweisen. Auf unserer Webseite steht bei der jeweiligen Rechtsform, wann Sie Kopien einreichen dürfen. 

Art
Info
Handelsregisterauszug nach Rechnungstellung
Sie haben im Zusammenhang mit einer Eintragung:
  • einen Handelsregisterauszug bestellt? 
  • Und die Rechnung für den Handelsregisterauszug bereits erhalten? 
Dann erhalten Sie den Handelsregisterauszug 1–2 Arbeitstage nach der Rechnung per Post zugeschickt. 
Kostenloser Handelsregisterauszug online
Handelsregisterauszüge von Firmen im Kanton Zürich können Sie auf unserer Webseite kostenlos herunterladen, und zwar in vier Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch,  Italienisch.
Beglaubigter Handelsregisterauszug
Sie können auf unserer Webseite beglaubigte Handelsregisterauszüge in vier Sprachen bestellen: Deutsch, Englisch, Französisch,  Italienisch.

Kauf, Verkauf eines Unternehmens

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Das Handelsregisteramt führt kein Aktienregister. Das bedeutet: Beim Verkauf einer Aktiengesellschaft oder beim Wechsel von Aktionärinnen und Aktionären ist keine Meldung an das Handelsregisteramt nötig. 

Die Führung des Aktienbuchs liegt allein in der Verantwortung der Gesellschaft.

Kommt es im Zusammenhang mit dem Verkauf zu Änderungen im Verwaltungsrat oder bei den zeichnungsberechtigten Personen, müssen Sie dies melden. Sie finden alle Informationen und Musterbelege auf unserer Website.

Wählen Sie dazu die Rechtsform Aktiengesellschaft und anschliessend Personalmutationen. 

Beim Verkauf einer GmbH werden die Stammanteile übertragen. 

Die Übertragung von Stammanteilen ist nicht gültig, wenn die Gesellschaft überschuldet ist. Lesen Sie dazu das folgende Thema Mantelhandel.

Alle Informationen finden Sie unter Gesellschafter oder Gesellschafterin einer GmbH wechseln

Man darf keine Mantelgesellschaften kaufen oder wiederverwenden. Ein solches Geschäft ist nichtig und wird vom Handelsregisteramt zurückgewiesen. 

Eine Mantelgesellschaft ist eine Gesellschaft, 

Vorteile:

  • die keine oder keine verwertbaren Aktiven mehr besitzt,
  • keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt
  • und die Eigenkapitalvorschriften missachtet. 

In solchen Fällen ist eine Neugründung erforderlich. 

Dienstleistungen am Schalter

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Wir sind von Montag bis Freitag von 8 bis 16.30 Uhr geöffnet. 

Am Schalter können Sie:

Vorteile:

  • Unterlagen persönlich abgeben. Die Prüfung der Unterlagen geschieht später in der Fachabteilung.
  • Wir beglaubigen Unterschriften, wenn es um ein Eintragungsgeschäft geht. Bitte bringen Sie einen amtlichen Ausweis mit.
  • Wir geben einfache Auskünfte zu Einzelfirmen, Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften.
  • Sie erhalten Handelsregisterauszüge und weitere Dokumente aus dem Handelsregister 

Wichtig: Das Handelsregisteramt erteilt keine rechtliche Beratung.

Das Handelsregisteramt Zürich führt kein Notariat.

Bei der Wahl einer Urkundsperson sind Sie frei.

Wenn Sie einen Notariatstermin im Kanton Zürich wahrnehmen möchten, können Sie sich an ein Amtsnotariat wenden. 

An unserem Schalter werden Unterschriften ausschliesslich im Zusammenhang mit Handelsregistereintragungen beglaubigt.

Rechnung

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Achtung: Seit vielen Jahren verschicken private Firmen Rechnungen, die so aussehen, als kämen sie vom Handelsregisteramt. Sie müssen diese Rechnungen nicht bezahlen.

Hier können Sie prüfen, ob eine Rechnung wirklich vom Handelsregisteramt Kanton Zürich stammt. 

Kontakt

Handelsregisteramt

Adresse

Schöntalstrasse 5
Postfach
8022 Zürich
Route (Google)

Öffnungszeiten

Schalter: 8–16.30 Uhr

Telefon: 8–11.30 Uhr | 13–16.30 Uhr

Telefon

+41 43 259 74 00

Telefon

Geschlossen

Freitag, 3. April 2026

Montag, 6. April 2026

E-Mail

kanzlei.hra@ji.zh.ch

Spezielle Öffnungszeiten

Donnerstag, 2. April von 8 bis 15 Uhr

Montag, 20. April von 8 bis 11.30 Uhr


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