Kleine Pokerturniere - Bewilligungspflicht

Ab 1. Januar 2022 können auch ausserhalb von konzessionierten Spielbanken Pokerturniere durchgeführt werden.

Bewilligungspflicht

Kleine Pokerturniere, die ausserhalb von konzessionierten Spielbanken stattfinden, sind bewilligungspflichtig.  

Bei diesen Turnieren beschränkt sich das Verlustrisiko der Spieler auf das gesetzlich beschränkte Startgeld und die Teilnahmegebühr. Der Reingewinn der Veranstalter beschränkt sich auf die Teilnahmegebühren abzüglich Aufwände. 

Vor Erhalt der Bewilligung ist die Werbung für kleine Pokerturniere verboten. 

Details

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  • Im privaten Kreis. Das heisst, das Geldspiel wird weder gewerbsmässig, noch gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung durchgeführt. Die Anzahl Spielende ist klein, wenn unter diesen ausserhalb des Spiels eine nahe Bindung familiärer oder beruflicher Art besteht. Ansonsten muss die Anzahl Spielende sehr klein sein. Nebst dem Spieleinsatz dürfen keine Kosten oder Gebühren auferlegt werden. Die Summe der Spielgewinne ist tief und entspricht der Summe aller Einsätze. 
  • Pokerspiele ohne geldwerten Einsatz und/oder ohne Geldgewinn.
  • In konzessionierten Spielbanken vor Ort oder online.

Das Gesuch ist 60 Tage vor der Durchführung einzureichen. Die Bewilligungsgebühr beträgt 500.00 Schweizer Franken und ist im Voraus zu bezahlen.

Die Bewilligung kann nur juristischen Personen nach schweizerischem Recht erteilt werden. Diese müssen 

  • einen guten Ruf geniessen
  • Gewähr leisten für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung
  • das Turnier so ausgestalten, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht  

  • Das Turnierlokal ist öffentlich zugänglich und die Teilnahme dem interessierten, volljährigen Publikum offen.  
  • Von den Spielerinnen und Spielern kann eine Teilnahmegebühr zur Deckung der Unkosten erhoben werden. Die Teilnahmegebühr muss klar deklariert und vom Startgeld getrennt erhoben werden. Sie verbleibt bei der Veranstalterin und darf nicht ins Turnier einfliessen. 
  • Das Turnier ist auf eine Dauer von mindestens drei Stunden ausgelegt.    
  • Die minimale Teilnehmerzahl pro Turnier beträgt 10 Personen. Die Anzahl Teilnehmer ist begrenzt.     
  • Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer spielen gegeneinander.   
  • Das Startgeld einer Spielerin oder eines Spielers darf pro Turnier nicht mehr als CHF 200.00 und pro Tag und Veranstaltungsort nicht mehr als CHF 300.00 betragen. Einsätze für Late-Entry, Re-Entry,  Re-Buy, Bounty usw. gelten ebenfalls als Startgeld.
  • Die Summe aller Startgelder darf pro Turnier CHF 20'000.00 und pro Tag und Veranstaltungsort CHF 30'000.00 nicht übersteigen.    
  • Die Summe der Startgelder pro Turnier wird im selben Turnier vollständig als Spielgewinn gemäss Verteilschlüssel  ausgeschüttet.   
  • Pro Tag und Veranstaltungsort dürfen maximal vier Pokerturniere durchgeführt werden.
  • Die Turnierbewilligung, die Turnierregeln und die Informationen zur Spielsuchtprävention werden aufgelegt. 
  • Der Verteilschlüssel zur Auszahlung der Gewinnsumme ist vor Turnierbeginn allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bekannt.
  • Es dürfen keine Darlehen, Vorschüsse, Gratisspiele oder Gratisspielguthaben gewährt werden.

Die Turnierteilnehmerinnen und -teilnehmer spielen ausschliesslich gegeneinander und nicht gegen die Veranstalterin, den Veranstalter oder deren Angestellte. Sie spielen um den Gewinn der Startgelder. Die Startgelder sind pro Turnier zu 100 % in bar als Gewinne auszuschütten. 

Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann eine Teilnahmegebühr erheben. Diese Gebühr muss vom Startgeld getrennt werden und darf nicht in das Pokerturnier einfliessen.  Der Reingewinn ergibt sich aus der Summe aller Teilnahmegebühren abzüglich der Aufwände. Die Verwendung des Reingewinns unterliegt keiner Zweckbindung. 

Informationen zum Glückspiel finden Sie auf www.sos-spielsucht.ch.

Veranstalterinnen und Veranstalter von kleinen Pokerturnieren können für Beratungen zum Schutzkonzept mit der zuständigen Fachstelle, dem «Zentrum für Spielsucht und andere Verhaltenssüchte», Abteilung Prävention, Kontakt aufnehmen. Siehe www.spielsucht-radix.ch/kontakte

Minderjährigen ist die Teilnahme an kleinen Pokerturnieren untersagt. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des Jugendschutzes verantwortlich. 

Veranstalter und Veranstalterinnen müssen Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen schützen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen.  

Werbung für kleine Pokerspiele darf erst nach Erhalt der Bewilligung und nur in unaufdringlicher, nicht irreführender Weise betrieben werden. Die Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten. 

Die Gemeinden beaufsichtigen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Auflagen der Bewilligungsbehörden. Die  Aufsichtsbehörde

  • hat unentgeltlich Zutritt zum Turnier
  • kann von den Veranstalterinnen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen und Kontrollen durchführen
  • kann für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen
  • kann bei Verletzungen des Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen

Für die Aufsicht können der Veranstalterin oder dem Veranstalter Gebühren gemäss den kommunalen Erlassen entstehen!  

Innert dreier Monate nach dem Turnier ist Bericht zu erstatten mit:

  • der Abrechnung über das Pokerturnier
  • den Angaben über den Spielverlauf

Die Veranstalterin oder der Veranstalter verliert den guten Ruf mit der Durchführung oder Duldung von illegalen Spielen. Das führt zum Bewilligungsentzug und zum Verlust der Voraussetzung für weitere Bewilligungen. 

Veranstalterinnen oder Veranstaltern kann die Durchführung von Kleinspielen für ein bis drei Jahre untersagt werden, wenn  

  • diese bei der Vorbereitung oder der Durchführung Vorschriften missachten oder vollstreckbare Anordnungen der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde nicht befolgen
  • diese oder ihre Organe in den vergangenen drei Jahren wegen einer Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes oder des Kantons bestraft worden sind  

Wer vorsätzlich die in Art. 131 des Geldspielgesetzes aufgeführten Übertretungen begeht, wird mit Busse bis zu CHF 500'000.00 bestraft. Zum Beispiel, wer ohne die dafür nötigen Bewilligungen Turniere durchführt, organisiert, bewirbt oder zur Verfügung stellt. Versuch und Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar. 

Mit Busse bis zu CHF 50'000.00 wird bestraft, wer vorsätzlich Minderjährige teilnehmen lässt, gegen Auflagen und Anordnungen der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörden verstösst oder den Aufsichtsbehörden den unentgeltlichen Zutritt zum Turnier nicht gewährt. 

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Sicherheitsdirektion - Gewerbebewilligungen

Adresse

Neumühlequai 8 8090 Zürich
Route (Google)


Öffnungszeiten Schalter & Telefon Neumühlequai 8:


8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
13.15 Uhr bis 16.00 Uhr

Telefon

+41 43 259 21 19

E-Mail

bewilligungen@ds.zh.ch

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