Die Blauzungenkrankheit ist eine durch stechende Insekten übertragene Virusinfektion, für die alle Wiederkäuer und Kameliden empfänglich sind. Hier finden Sie Informationen über die aktuelle Lage in der Schweiz und was das für Tierhaltende bedeutet.
Strategie BTV 2025
Per 1. April 2025 ist die vektorfreie Periode offiziell beendet und es ist mit neuen Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit zu rechnen. Die Kantone haben sich in Absprache mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) darauf geeinigt, dass eine gemeinsame Strategie zur Schadensminimierung beim Vorkommen der Serotypen BTV-3 und BTV-8 in der Schweiz verfolgt wird.
Künftig werden keine Betriebssperren mehr ausgesprochen, sobald bestätigt worden ist, dass eine Tierhaltung von BTV-3 oder BTV-8 betroffen ist. Während der Abklärung kann das Veterinäramt jedoch eine mündliche Sperre über den Bestand aussprechen.
Weiterhin gilt eine eindringliche Impfempfehlung sowie die Notwendigkeit, Massnahmen zu ergreifen, um die Tiere vor den Vektoren zu schützen und die Mückenpopulation zu reduzieren.
Jederzeit muss auch an andere Tierseuchen gedacht werden, insbesondere an die Maul- und Klauenseuche. Deshalb gilt neu im Kanton Zürich, dass bei Seuchenfällen mit anhaltender Klinik nach 90 Tagen eine Nachuntersuchung stattfinden muss.
Die Krankheit
Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung der Wiederkäuer und Kameliden, die durch stechende Insekten (Vektoren) übertragen wird. Eine direkte Ansteckung von Tier zu Tier ist nicht möglich. Für den Menschen ist die Krankheit nicht gefährlich. Fleisch und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden.
Symptome der Krankheit:
- Erhöhte Körpertemperatur bis Fieber
- Apathie
- Absonderung von der Herde
- Rötung und Anschwellen der Schleimhäute und Zunge
- zum Teil Blasen und Ablösung von Schleimhäuten
- schaumiger Speichelfluss
- Rötung des Kronsaums an den Klauen
- Ödeme im Kopfbereich und an den Extremitäten
- Aborte bei tragenden Tieren
Die Krankheit verläuft bei Schafen mit den deutlichsten Symptomen. Dies gilt sowohl für BTV-8 als auch für BTV-3. Generell führt BTV-3 bei allen empfänglichen Tieren zu deutlicheren Krankheitsanzeichen als BTV-8.
Aktuelle Lage in Europa und in der Schweiz
Im September 2023 wurde in den Niederlanden BTV-3 nachgewiesen und verbreitete sich von dort aus weiter. Bereits im Oktober 2023 trat der erste Ausbruch in Deutschland in einer Schafhaltung in Nordrhein-Westfalen auf. Im August 2024 wurden erste Fälle im Norden Frankreichs und in dem deutschen Bundesland Baden-Württemberg nachgewiesen. Das Risiko einer natürlichen Ausbreitung durch Vektoren in die Schweiz erhöhte sich dadurch massiv. Am 30. August 2024 wurde der erste Fall in Schweizer Tierhaltungen in den Kantonen Solothurn und Jura nachgewiesen. Damit gilt die ganze Schweiz als BTV-3-Zone.
Bis zum Ausbruch 2023 in den Niederlanden trat BTV-3 in Europa nur in Süditalien auf.
Die vektorfreie Periode, die per 1. Dezember 2024 für die Schweiz ausgerufen worden war, endete auf den 31. März 2025.
BTV-8
Die Schweiz gilt seit 2017 als BTV-8-Zone. Zwischen 2020 und den aktuell nachgewiesenen Fällen wurde kein Ausbruch von BTV-8 nachgewiesen. Die Schweiz hatte im Juli 2024 daher die besonderen Schutzbestimmungen aufgehoben und den Status «frei» beantragt. Dieser Prozess ist mit den aktuellen Seuchenfällen hinfällig. Die BTV-8-Zone bleibt in der ganzen Schweiz bestehen.
Prävention und Impfung
Durch blutsaugende Insekten übertragene Tierseuchen («vector borne disease»), wie die Blauzungenkrankheit (Bluetongue-Virus BTV) oder die Epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD), treten in der Schweiz mit zunehmender Häufigkeit auf. Bei der Blauzungenkrankheit ist im zweiten Jahr des Auftretens mit noch schwereren klinischen Symptomen bei Wiederkäuern und Kameliden zu rechnen.
Eine Impfung gegen BTV-3 wird daher dringend empfohlen.
Die Schaf- und Rinderbranche, die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST), die Tiergesundheitsdienste Rindergesundheitsdienst (RGS) und Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer ((BGK), das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und die Kantonstierärztinnen und -tierärzte empfehlen dringend eine Impfung der für die Krankheit empfänglichen Tiere.
Die Impfung stellt die einzige Möglichkeit dar, die eigenen Tiere bestmöglich vor schweren Erkrankungen mit massiven, langfristigen wirtschaftlichen Schäden und grossem Leid zu schützen. Dabei besteht die Möglichkeit für Tierhaltende mit bestehender Tierarzneimittel-Vereinbarung mit einer Tierarztpraxis, den Impfstoff in Absprache mit der zuständigen Tierärztin, dem zuständigen Tierarzt für die eigenen Tiere auf eigene Kosten zu beziehen und die Impfungen selbst vorzunehmen.
Durch mildere Verläufe werden den Tieren weniger Schmerz und Leid zugemutet. Zudem ist eine Impfung entgegen einer natürlichen Infektion planbar und kann unter Berücksichtigung einer allfälligen Trächtigkeit oder Vorerkrankung appliziert werden. Es ist mit weniger Tierverlusten und geringeren Produktionseinbussen zu rechnen.
Der Bund beteiligt sich an den Kosten für den eingesetzten Impfstoff. Tierhaltende können rückwirkend pro geimpftes Tier Anträge auf Entschädigung stellen, wobei die Höhe der Entschädigung abhängig von der Impfnachfrage sein wird und deshalb aktuell noch nicht festgelegt werden kann. Mit Entschädigungen kann erst ab dem zweiten Halbjahr gerechnet werden.
Die Grundimmunisierung mit zwei Impfungen im Abstand von 3-4 Wochen sollte in den Monaten Januar bis März erfolgen, da ein belastbarer Impfschutz ca. 3 Wochen nach abgeschlossener Grundimmunisierung besteht. Im Falle einer Impfstoffknappheit kann das Intervall zwischen den beiden Impfungen auf bis zu 7 Wochen verlängert werden. Die Immunität beginnt ca. 3-4 Wochen nach Abschluss der Grundimmunisierung.
Für weitere Informationen zur Impfung wenden Sie sich bitte an Ihren Bestandstierarzt oder Ihre Bestandstierärztin.
Symptome abklären lassen
Treten in einem Tierbestand verdächtige Symptome von BTV auf, müssen diese mit der Bestandstierarztpraxis abgeklärt werden. Dies gilt auch für Tierhaltungen, die bereits geimpft haben. Es gibt weitere relevante Tierseuchen bei BTV- empfänglichen Tieren, die ähnliche Krankheitsverläufe auslösen können. Diese gilt es im Verdachtsfall auszuschliessen. Einzelne Fälle sind mit dem Veterinäramt abzusprechen.
Zudem ist eine Impfung nie ein hundertprozentiger Schutz und es kann trotzdem zu einer Infektion mit klinischen Symptomen kommen. Ohne einmaligen Nachweis einer BTV-Infektion können keine Entschädigungsforderungen geltend gemacht werden.
Massnahmen zur Reduktion des Insektendrucks
Um den eigenen Tierbestand zu schützen, bieten wichtige Präventionsmassnahme einen guten Schutz der Tiere vor den Stechmücken.
Möglichkeiten, die Tiere zu schützen, sind:
- der Schwarm- und Stechaktivität der Mücken angepasstes Weiden
- Nutzung physikalischer Schutzeinrichtungen (vor Mücken geschützte Aufstallung)
- Einsatz chemischer Abwehrmittel
- Ausfindigmachen und Zerstören der Brutplätze
- Vektorgeschützte Unterbringung der Tiere
Eine Kombination von Massnahmen bringt den grössten Nutzen. Die Aktivitätszeit der Mücken ist bei allen Massnahmen zu beachten. Die höchste Aktivität ist in der Dämmerung.
Das BLV bietet Unterstützung in Form einer Technischen Weisung über den Schutz von Tieren vor Vektoren (siehe Merkblätter & Downloads).
Das BLV bietet Unterstützung in Form einer Technischen Weisung über den Schutz von Tieren vor Vektoren (siehe Merkblätter & Downloads).
Entschädigung
Verenden Tiere aufgrund der Blauzungenkrankheit oder müssen aufgrund einer starken Klinik euthanasiert werden, sind diese Tiere entschädigungsberechtigt. Voraussetzung ist, dass die Tierhaltung bereits ein bestätigter Seuchenfall ist oder mit dem Tier der Seuchenfall bestätigt wird. Rückwirkende Forderungen sind nicht entschädigungsberechtigt.
Entschädigung ohne Laborergebnisse:
Grundsätzlich muss ein Seuchenfall einmalig bestätigt werden. Weitere Tierverluste bedürfen keinem Laborergebnis, jedoch einem tierärztlichen Zeugnis, wonach das Tier an BTV-verdächtiger Symptomatik verstorben ist oder aufgrund dieser euthanasiert worden ist. Besteht nach 90 Tagen nach wie vor eine Symptomatik, sollte diese zwingend untersucht werden. Dies dient dazu, eine mögliche andere Krankheit nicht zu verpassen.
Label und Entschädigungen:
Die zu entschädigenden Tiere werden nach Richtlinie des Bundes geschätzt. Dabei kann es Abweichungen zu privatrechtlichen Schätzungen geben. Diese Abweichungen können im Entschädigungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Sonderfall Totgeburt:
Wird ein Tier rund um den Geburtstermin tot geboren oder verendet es innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt, gilt dies als Totgeburt. Totgeburten sind entgegen von Aborten entschädigungsberechtigt. Voraussetzung für eine Entschädigung ist aber ein Virusnachweis beim Muttertier zum Geburtszeitpunkt oder ein Virusnachweis im totgeborenen Tier. Zudem sind Unterlagen zum Besamungszeitpunkt mit dem Antrag einzureichen.
Tierverkehr
Die ganze Schweiz gilt als BTV-3-Zone und BTV-8-Zone. Innerhalb der Schweiz gelten damit grundsätzlich keine Restriktionen für den Tierverkehr. Grundsätzlich werden beim Nachweis von BTV-3 und BTV-8 keine Betriebssperren mehr angeordnet. Allerdings unterliegen die Betriebe einer mündlichen Sperre, solange der Verdacht in Abklärung ist, damit ausgeschlossen werden kann, dass ein neuer BTV-Serotyp in der Schweiz unerkannt auftritt.
Weiterhin nicht erlaubt ist es, klinisch kranke Tiere in andere Tierhaltungen zu verbringen. Für den Transport an den Schlachthof ist sicherzustellen, dass die Tiere schlachtfähig sind.
Der Export von empfänglichen Tieren oder deren Zuchtmaterial ins Ausland ist jedoch deutlich erschwert. Im EU-Verkehr sind die in den TRACES-Bescheinigungen zu bestätigenden Garantien in den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688 (lebende Tiere) und (EU) 2020/689 (Zuchtmaterial) festgelegt. Bezüglich BTV ist in einigen Ländern eine Impfung der Tiere vorgeschrieben. Die Impfung muss 60 Tage vor der geplanten Ausreise abgeschlossen sein. Zudem muss eine vektorgeschützte Unterbringung sowie entsprechende Nachweisuntersuchungen als Grundlage für entsprechende Garantien angewandt werden.
Fragen Sie vor einem geplanten Export im Bestimmungsland nach den aktuell geltenden Schutzmassnahmen.
Für BTV-3 gibt es keinen Impfstoff, der genügend vor einer Ansteckung schützt. Daher können die BTV-3-Garantien nicht über die Impfung bestätigt werden.
Die vektorfreie Periode ist international nicht anerkannt.
FAQ
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Empfänglich sind alle Wiederkäuer und Kameliden. Vor allem bei Schafen treten klinische Erkrankungen auf und teilweise bei Rindern.
Der Erreger wird durch stechende Insekten (Vektoren) übertragen. Genauer ist die Gattung der Culicoides (Gnitzen) für die Übertragung verantwortlich. Deshalb findet eine Übertragung vermehrt in der warmen Jahreszeit bei feuchtem Wetter statt.
Klinische Symptome sind vor allem bei Schafen zu beobachten. Die Erkrankung äussert sich durch Fieber, Apathie, Absonderung von der Herde, Rötung und Anschwellen der Schleimhäute und Zunge, zum Teil Blasen und Ablösung von Schleimhäuten, schaumiger Speichelfluss, Rötung des Kronsaums an den Klauen, Ödeme im Kopfbereich und an den Extremitäten, möglicherweise Aborte bei tragenden Tieren.
Ziehen Sie umgehend Ihre Bestandstierärztin / Ihren Bestandstierarzt bei und lassen den Verdacht abklären. Neben BTV können auch andere bekämpfungspflichtige Tierseuchen ähnliche Symptome verursachen, beispielsweise die Maul- und Klauenseuche (MKS).
Melden Sie den Verdacht sofort dem zuständigen Veterinäramt, damit eine möglichst rasche Abklärung eingeleitet werden kann. Die genauen Vorgaben sind in der «Technische Weisung zur Entnahme von Proben und deren Untersuchung bei Verdacht auf Blauzungenkrankheit sowie Bekämpfungsmassnahmen im Seuchenfall» (siehe Merkblätter & Downloads) geregelt.
Der Export von empfänglichen Tieren ist eingeschränkt. Für den Grenzübertritt sind die geforderten Gesundheitsgarantien gemäss Bestimmungsland zu erfüllen. Diese richten sich nach aktueller Seuchenlage beider Länder. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Export von empfänglichen Tieren bis auf Weiteres erheblich erschwert ist. Zwar besteht die Möglichkeit, die Tiere gegen BTV-3 zu impfen, jedoch bietet diese Impfung keinen Schutz vor einer Ansteckung, weshalb beim Import aus BTV-3-betroffenen Zonen oder Export von Tieren aus der Schweiz die Garantien über vektorgeschützte Haltung in Kombination mit einem negativen Virusnachweis bestätigt werden müssen.
Der Import von empfänglichen Tieren ist durch die BTV-3-Zonierung der Schweiz nicht betroffen. Entscheidend für den Import von Tieren ist die Seuchenlage im Herkunftsland und ob nötige Gesundheitsgarantien durch die dortige Behörde zugesichert werden können oder nicht.
Der Export von empfänglichen Tieren ist eingeschränkt. Für den Grenzübertritt sind die geforderten Gesundheitsgarantien gemäss Bestimmungsland zu erfüllen. Diese richten sich nach aktueller Seuchenlage beider Länder. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Export von empfänglichen Tieren bis auf Weiteres erheblich erschwert ist. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Tiere gegen BTV-8 zu impfen. Nach entsprechenden Nachweisuntersuchungen können die Garantieren in der Regel erfüllt werden.
Der Import von empfänglichen Tieren ist durch die BTV-Zonierung der Schweiz nicht betroffen. Entscheidend für den Import von Tieren ist die Seuchenlage im Herkunftsland und ob nötige Gesundheitsgarantien durch die dortige Behörde zugesichert werden können oder nicht.
Tiere, die aufgrund der Infektion mit BTV verenden oder euthanasiert werden müssen, werden durch den Kanton zu maximal 90 Prozent des Schätzwerts entschädigt. Das entsprechende Formular für einen Entschädigungsantrag kann beim Veterinäramt bestellt oder unter Merkblätter & Downloads heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Betrieb ist als bestätigter BTV-Betrieb gesperrt (Seuchenfall, nicht Verdachtsfall)
- Klinik des Tiers / der Tiere ist tierärztlich bestätigt
Es wird dringend empfohlen, die empfänglichen Tiere vor der Vektor-aktiven Periode im Frühling 2025 vollständig gegen BTV-3 zu impfen.
Die Grundimmunisierung mit zwei Impfungen im Abstand von 3-4 Wochen sollte in den Monaten Januar bis März erfolgen, da ein belastbarer Impfschutz ca. 3 Wochen nach abgeschlossener Grundimmunisierung besteht.
Treten nach der Impfung klinische Symptome auf, sind diese immer der betreuenden Tierarztpraxis zu melden. Es ist grundsätzlich möglich, dass trotz Impfung gegen BTV klinische Symptome auftreten. Allerdings ist es auch möglich, dass eine andere Krankheit im Bestand auftritt, die ähnliche Krankheitsanzeichen auslöst. Es gilt andere Krankheiten oder Tierseuchen auszuschliessen.
Ist die Tierhaltung noch kein bestätigter Seuchenfall, muss zwingend der BTV-Verdacht abgeklärt werden. Ansonsten kann bei allfälligen Tierverlusten keine Entschädigungsforderung geltend gemacht werden.
Wurde bei der Tierhaltung bereits BTV nachgewiesen oder ist die Abklärung auf BTV negativ, sollten bei entsprechenden Symptome andere Ursachen wie EHD, BVD/MD oder MKS ausgeschlossen werden.
Bei Fragen dürfen Sie gerne Kontakt mit dem Veterinäramt aufnehmen: kanzlei@veta.zh.ch
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Entnahme von Proben und deren Untersuchung bei Verdacht auf Blauzungenkrankheit sowie Bekämpfungsmassnahmen im Seuchenfall PDF | 4 Seiten | Deutsch | 103 KB
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