Das Jagdgesetz des Bundes verpflichtet die Kantone, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen.
Dies geschieht durch:
- Subventionen an Schutzmassnahmen der produzierenden Betriebe
- Bejagung
Treten dennoch Schäden ein, besteht ein Anrecht auf Entschädigung. Entschädigungen werden nur geleistet, wenn die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind.
Jagdgesellschaften müssen sich an der Entschädigung von Schäden beteiligen, welche durch Schalenwild verursacht wurden.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Massnahmenkatalog Wildschweinschadenabwehr PDF | 4 Seiten | Deutsch | 2 MB
- Download Anleitung für den Bau einer Krähenkastenfalle PDF | 2 Seiten | Deutsch | 252 KB
- Download Beitragsgesuch für Wildschutzmassnahmen in der offenen Flur PDF | 4 Seiten | Deutsch | 147 KB
- Download Beitragsgesuch für den Unterhalt von Wildschutzmassnahmen in der offenen Flur PDF | 2 Seiten | Deutsch | 59 KB
Weiterführende Informationen
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