Verhütung und Vergütung von Wildschäden

Das Jagdgesetz des Bundes verpflichtet die Kantone, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen.

Dies geschieht durch:

  • Subventionen an Schutzmassnahmen der produzierenden Betriebe
  • Bejagung

Treten dennoch Schäden ein, besteht ein Anrecht auf Entschädigung. Entschädigungen werden nur geleistet, wenn die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. 

Jagdgesellschaften müssen sich an der Entschädigung von Schäden beteiligen, welche durch Schalenwild verursacht wurden.

Weiterführende Informationen

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8315 Lindau
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