Böden in Interessensabwägung berücksichtigen
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Inhalt und Umsetzung
Natürlich gewachsene Böden sind durch das USG geschützt, aber grundsätzlich einer Interessenabwägung zugänglich. Der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ist eines der Hauptziele der Raumplanung.
Die Berücksichtigung des Bodens bei Entscheiden ist mangels Berichterstattung und Methoden zur Bewertung sowie der Abwägung erschwert. Das ARE definiert kantonale Anforderungen an Berichterstattungen, entwickelt die Standards für Interessenabwägungen in der Praxis ständig weiter und kommuniziert diese auch entsprechend bei der Beurteilung von Bauvorhaben und Planungen. Die Fachstelle Bodenschutz stellt zum Schutzgut Boden geeignete Hilfsmittel zur Bewertung bereit (z. B. für Bodenfunktionen, Leitfäden, Musterformulare). Diese werden an relevante Stellen weitergeleitet, die für Interessensabwägungen zuständig sind.
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| Ziele | Z2a |
| Umsetzungsindikatoren | Hilfsmittel liegen vor |
| Nutzer-/Zielgruppen | Raumplanung auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene, Grünämter, Planungsakteure |
| Zuständige Stellen | Amt für Raumentwicklung, Fachstelle Bodenschutz |
| Einzubeziehende Stellen | ARE-FSLA, AWEL-WB, TBA-P+I, AFM, ALN-Stab, ALA |
| Umsetzungszeitraum | 2026-2028 |
Kontakt
Amt für Landschaft und Natur – Fachstelle Bodenschutz