Das kantonale Steueramt veröffentlicht ein Verzeichnis von steuerbefreiten Organisationen, die gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgen. Spenden an Organisationen in diesem Verzeichnis können ganz oder teilweise von den Steuern abgezogen werden.
Abzug von Spenden an steuerbefreite Organisationen
Sie können Spenden an Organisationen in der Schweiz von Ihren Steuern abziehen, wenn diese öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen. Das gilt für die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer. Der Abzug ist möglich, wenn:
- Die Zuwendungen in einem Jahr gesamthaft mindestens CHF 100 betragen.
- Die Zuwendungen insgesamt nicht mehr als 20 Prozent von Ihrem Nettoeinkommen oder Reingewinn ausmachen.
Rechtliche Grundlage: § 32 lit. b und 65 lit. c des Steuergesetzes (StG) beziehungsweise Art. 33a und 59 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG).
Zuwendungen an Organisationen im Kanton Zürich
Zuwendungen an Organisationen im Kanton Zürich können abgezogen werden, wenn diese im Zürcher Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen aufgelistet sind.
Zuwendungen an Organisationen aus anderen Kantonen
Ist unklar, ob Sie Zuwendungen an Organisationen aus anderen Kantonen abziehen können? Dann müssen Sie bei der Steuerverwaltung des Kantons nachfragen, in dem die Organisation ihren Sitz hat. Dort können Sie abklären, ob die Organisation wegen öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit ist. Einige Kantone veröffentlichen dazu eine eigene Liste.
Belege für die Zuwendungen
Sie müssen als steuerpflichtige Person belegen, dass Sie Zuwendungen gemacht haben. Legen Sie der Steuererklärung deshalb eine Liste mit allen einzelnen Zuwendungen bei. Auf Nachfrage müssen Sie dem Steueramt eine Spendenbescheinigung der entsprechenden Organisation über Ihre getätigte Zuwendung vorweisen können. Informationen dazu finden Sie in der Wegleitung zur Steuererklärung unter dem Punkt «Gemeinnützige Zuwendungen».
Was Sie abziehen können
Sie können nur freiwillige Leistungen von Geld oder anderen Vermögenswerten abziehen. Wenn Sie Sachspenden machen, bewerten der zuständige Steuerkommissär oder die zuständige Steuerkommissärin unter Ihrer Mitwirkung den Wert. Sie können zum Beispiel kein Schulgeld abziehen. Das ist keine freiwillige Leistung. Auch freiwillige Arbeitsleistungen können Sie nicht abziehen.
Hinweise zum Verzeichnis
Organisationen mit dem Buchstaben (a)
Diese Organisationen verfolgen nur öffentliche oder gemeinnützige Zwecke. Sie können Spenden an diese Organisationen grundsätzlich vollständig von den Steuern abziehen.
Organisationen mit dem Buchstaben (b)
Diese Organisationen sind nur teilweise wegen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreit. Sie verfolgen zusätzlich noch religiöse Zwecke (Kultuszwecke) oder andere Zwecke, die nicht steuerbefreit sind. Sie können Spenden an diese Organisationen nur dann von den Steuern abziehen, wenn:
- Sie als Spenderinnen und Spender die Zuwendung ausdrücklich für den öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck bestimmt haben.
- Die Organisation nachweisen kann, dass sie das Geld tatsächlich für diesen Zweck einsetzt.
Zuwendungen für religiöse Zwecke oder für andere Zwecke, die nicht steuerbefreit sind, können Sie nicht von den Steuern abziehen. Das gilt auch für Zuwendungen an Organisationen im Ausland.
Eintrag sperren lassen
Organisationen, die wegen öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, können ihren Eintrag in diesem Verzeichnis jederzeit sperren lassen (§ 171a StG). In diesem Fall werden sie hier nicht aufgeführt. Senden Sie Ihr Gesuch für die Sperrung an folgende E-Mail-Adresse.
Kanton Zürich - Steueramt
Bitte geben Sie uns Feedback
Ist diese Seite verständlich?
Vielen Dank für Ihr Feedback!
Kontakt
Kanton Zürich - Steueramt – Rechtsdienst
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
8.30 bis 11.30 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr