Grundstückgewinnsteuer

Beim Verkauf einer Liegenschaft wird ein allfälliger Gewinn besteuert. Die Grundstückgewinnsteuer wird durch die Gemeinde erhoben, in der das Grundstück liegt. Bei Fragen, wenden Sie sich an die entsprechende Gemeinde.

Grundstückgewinne

Grundstücke werden oft mit Gewinn veräussert. Der Erlös aus dem Verkauf kann deutlich höher sein als der Anschaffungsbetrag. Dieser Grundstückgewinn wird im Zeitpunkt der Handänderung einmalig besteuert.  

Der Bund erhebt keine Steuer auf Grundstückgewinne. Hingegen schreibt das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz vor, dass die Kantone oder Gemeinden die Verkaufsgewinne von Grundstücken  und Immobilien besteuern müssen.

Zuständigkeit

Im Kanton Zürich erfolgt die Besteuerung der Grundstückgewinne durch die Gemeinden. Es kommt das monistische System zur Anwendung. Dies bedeutet: Alle Grundstückgewinne unterliegen einer Sondersteuer, der so genannten «Grundstückgewinnsteuer», die sowohl auf Gewinnen natürlicher als auch juristischer Personen erhoben wird.

Die Gewinne werden ausschliesslich von dieser Steuer erfasst und unterliegen keiner weiteren Belastung. Die gesamten Steuereinnahmen fallen an die Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt.

Wenn Sie Fragen zur Grundstückgewinnsteuer haben, wenden Sie sich an die zuständige Gemeinde.

Zuständiges Gemeindesteueramt finden

Geben Sie die Postleitzahl der Gemeinde im Kanton Zürich ein, in welcher das entsprechende Grundstück liegt.

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Kanton Zürich - Steueramt

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8090 Zürich
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Telefon

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Montag bis Freitag
8.00 bis 11.45 Uhr und
13:30 bis 17:00 Uhr

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