Steuerbefreiung für eine juristische Person beantragen

Voraussetzungen 

Grundsätzlich sind alle juristischen Personen steuerpflichtig. Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen können von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie gemeinnützige, öffentliche oder Kultuszwecke verfolgen.

Die Steuerbefreiung gilt für die Staats- und Gemeindesteuern (Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer).

Auch ohne Steuerbefreiungsverfügung werden Gewinne unter CHF 10'000 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 5'000 (direkte Bundessteuer) von Vereinen und Stiftungen nicht besteuert. Bei höheren Gewinnen wird der gesamte Gewinn besteuert. Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Ausserdem werden auch Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken auf Antrag, welcher zusammen mit der Steuererklärung einzureichen ist, nicht besteuert, sofern sie höchstens CHF 20'000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Die Steuerbefreiung gilt nicht für die Grundstückgewinnsteuer.

Anleitung

  1. Kriterien prüfen

    Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

    Vorteile:

    • Von der Steuerpflicht befreit werden können nur juristische Personen (z. B. Vereine und Stiftungen. Bei Kapitalgesellschaften [AG, GmbH] ist statuarisch auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen zu verzichten).
    • Die Tätigkeit der juristischen Person muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein.
    • Die Mittel müssen unwiderruflich, d.h. für immer an die Zwecksetzungen der Unternehmung gebunden sein.
    • Die juristische Person übt die steuerbefreite Tätigkeit tatsächlich aus. Die blosse statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht.

    Die Merkmale der Steuerbefreiungsgründe

    Gemeinnützige Zwecke

    Vorteile:

    • Die Tätigkeit der juristischen Person liegt im Interesse des Gemeinwohls. Die Tätigkeit entspricht den Bedürfnissen eines grossen Teils der Bevölkerung (z.B., wenn sich die Unternehmung in karitativen, humanitären, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bereichen für die Allgemeinheit einsetzt).
    • Die Tätigkeit kommt einem offenen Kreis von Personen zugute (Tätigkeiten, welche sich nur auf den Kreis der Familie oder Angehörige eines bestimmten Berufes beschränken, gelten nicht als gemeinnützig).
    • Das Engagement wird selbstlos und uneigennützig erbracht.
    • Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die Unternehmung keinen auf den Erwerb gerichteten Tätigkeiten nachgeht und wenn sie nicht im Wettbewerb zu anderen Marktteilnehmern steht.


    Öffentliche Zwecke

    Vorteile:

    • Die juristische Person geht einer Tätigkeit nach, welche ansonsten vom Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinden) wahrgenommen werden müsste. Eine Steuerbefreiung aufgrund öffentlicher Zwecke ist daher nur sehr restriktiv möglich.
    • Das Gemeinwesen überträgt die Aufgabe auf die juristische Person oder hat zumindest ein ausdrückliches Interesse daran bekundet (z.B. mit der Abschliessung eines Leistungsvertrages). Es ist eine gewisse Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen. Die ausschliessliche und unwiderrufliche (dauernde) Widmung des Eigenkapitals für den öffentlichen Zweck ist in den Statuten festgehalten. Insbesondere darf keine Dividende ausgeschüttet werden.
    • Die juristische Person, darf bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe grundsätzlich keinem Erwerbszweck nachgehen. 

    Kultuszwecke

    Vorteile:

    • Die juristische Person pflegt und/oder fördert ein Glaubensbekenntnis. Entscheidend ist nicht die Religion oder Konfession, sondern nur, dass das Glaubensbekenntnis einen Bezug zu einer Gottheit hat.
    • Schliesslich darf die juristische Person keine Erwerbszwecke verfolgen.
  2. Notwendige Beilagen zusammenstellen

    Bitte reichen Sie folgende Dokumente und Informationen ein:

    Vorteile:

    • Kurze Darlegung, inwiefern die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind
    • Tätigkeitskonzept mit Aufstellung der Personen bzw. Projekte, die unterstützt werden
    • Jahresberichte der letzten drei Jahre oder Protokolle der letzten drei Vereinsversammlungen (sofern vorhanden)
    • Jahresrechnungen der letzten drei Jahre (sofern vorhanden) 
    • Budget (Aufschluss über die Art der Finanzierung und der Mittelverwendung)
    • Reglemente betreffend Organisation, Spesen, etc. (sofern vorhanden)

    Zusätzliche Dokumente für Vereine (in Kopie):

    Vorteile:

    • Vereinsstatuten (datiert und unterzeichnet)
    • Protokoll der Gründungsversammlung

    Zusätzliche Dokumente für Stiftungen (in Kopie):

    Vorteile:

    • öffentlich beurkundete Stiftungsurkunde
    • Handelsregisterauszug (Online-Auszug genügt)

    Noch nicht gegründete juristische Personen können einen Antrag auf Zusicherung der Steuerbefreiung einreichen (Vorbescheid)

    Bitte reichen Sie folgende Dokumente und Informationen ein:

    Vorteile:

    • Kurze Darlegung, inwiefern die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind
    • Tätigkeitskonzept mit Aufstellung der Personen bzw. Projekte, die unterstützt werden
    • Budget (Aufschluss über die Art der Finanzierung und der Mittelverwendung)
    • Reglementsentwürfe betreffend Organisation, Spesen, etc. (sofern vorhanden)
    • Entwurf der Vereinsstatuten bzw. der Stiftungsurkunde
  3. Antrag einreichen

    Senden Sie uns Ihr Gesuch mit den Beilagen per E-Mail an:

    Kanton Zürich - Steueramt

    E-Mail

    steuerbefreiungen@zh.ch
  4. Ablauf der Gesuchprüfung

    Beurteilung

    Das kantonale Steueramt prüft das Gesuch anhand der Kriterien gemäss Kreisschreiben Nr. 12 (Steuerbefreiung juristischer Personen) der Eidgenössischen Steuerverwaltung von 08. Juli 1994. In der Regel dauert die Bearbeitung des Gesuches durchschnittlich 3 bis 4 Monate.

    Entscheid

    Wird das Gesuch gutgeheissen, erhalten Sie eine entsprechende Verfügung über die Steuerbefreiung. Wird keine Sperrung der Daten beantragt, erfolgt die Eintragung im öffentlichen Verzeichnis über die steuerbefreiten Institutionen.

    Wird das Gesuch abgewiesen, erhalten Sie in einem ersten Schritt ein entsprechendes Schreiben. Sind Sie nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit (innert einer Frist von ca. 30 Tagen), eine kostenpflichtige Verfügung zu verlangen. Diese Verfügung kann im ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden.

    Wird keine kostenpflichtige Verfügung verlangt, wird das Verfahren form- und kostenfrei abgeschlossen. Eine Steuererklärung wird zugestellt.

    Gut zu wissen

    Wurde die Befreiung der Steuerpflicht gewährt, gilt diese grundsätzlich bis auf Weiteres. Gewährte Steuerbefreiungen werden aber regelmässig überprüft und gegebenenfalls wieder entzogen.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt - Rechtsdienst

Telefon

+41 43 259 40 40


Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
8.00 bis 11.45 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

steuerbefreiungen@zh.ch