Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) müssen für die Leistungen der entsandten Arbeitnehmenden den Steuerabzug an der Quelle erbringen. Hier finden Sie weitere Informationen.
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Faktische Arbeitgeberschaft
Was ist eine faktische Arbeitgeberschaft?
- Eine Arbeitskraft arbeitet für ein anderes Unternehmen im Konzern in der Schweiz, nicht für den vertraglichen Arbeitgeber im Ausland.
- Das andere Unternehmen gibt Anweisungen an die Arbeitskraft.
- Der formelle Arbeitgeber (im Ausland) zahlt weiterhin den Lohn.
- Der Lohn muss nach Verrechnungspreisgrundsätzen (Regeln zur fairen Preisfestsetzung innerhalb eines Konzerns) verrechnet werden.
Regeln für die Quellensteuerpflicht
- Die Prüfung erfolgt bei Entsendungen in die Schweiz von mehr als 3 Monaten.
- Wenn von Anfang an klar ist, dass die Entsendung länger als 3 Monate dauert und eine faktische Arbeitgeberschaft besteht, gilt die Quellensteuerpflicht ab dem 1. Arbeitstag.
- Bei einer Entsendung von weniger als 3 Monaten und späterer Verlängerung über 3 Monate hinaus, gilt die Quellensteuerpflicht rückwirkend ab dem 1. Arbeitstag.
Wichtig für ausländische Arbeitgeber
- Bei Entsendung einer Arbeitskraft in die Schweiz und Vorliegen einer faktischen Arbeitgeberschaft, muss die Quellensteuer in der Schweiz abgerechnet werden, auch wenn der Lohn aus dem Ausland kommt.
Expatriates
Leitende Angestellte sowie Spezialisten (besondere berufliche Qualifikation mit typischerweise internationalem Tätigkeitsfeld), die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend – d. h. für eine Dauer von höchstens fünf Jahren – in die Schweiz entsandt werden, haben Anspruch auf besondere Berufskosten.
Die Abziehbarkeit der besonderen Berufskosten endet in jedem Fall, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird. Weitere Informationen entnehmen Sie den nachfolgenden Dokumenten:
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Kontakt
Kanton Zürich - Steueramt – Quellensteuer
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag08.00 bis 11.45 Uhr und
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