Quellensteuer über das Vereinfachte Abrechnungsverfahren abrechnen

Anleitung

  1. Voraussetzungen prüfen

    Um die Quellensteuer mit Vereinfachtem Verfahren abrechnen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • der einzelne Lohn pro Arbeitnehmenden darf pro Jahr 22 050 Franken nicht übersteigen
    • die gesamte Lohnsumme des Betriebes darf pro Jahr 58 800 Franken (doppelte maximale jährliche Altersrente der AHV) nicht übersteigen
    • die Löhne des gesamten beitragspflichtigen Personals müssen im Vereinfachten Verfahren abgerechnet werden
    • die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden
    • Aktiengesellschaften und Genossenschaften sind von der Abrechnung mit Vereinfachtem Verfahren ausgeschlossen
  2. Mit dem Vereinfachtem Verfahren abrechnen

    Um für alle ihre Arbeitnehmenden (auch für Schweizer) neben den sozialversicherungspflichtigen Leistungen auch die Quellensteuern abzurechnen, müssen Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse anmelden.

    Die Ausgleichskasse wird Ihnen den geschuldeten Betrag inklusive der Quellensteuer in Rechnung stellen und die Quellensteuer an das zuständige Steueramt weiterleiten.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt - Quellensteuer

Adresse

Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 37 00

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08.00 bis 11.45 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

quellensteuer@zh.ch