Eheliche und partnerschaftliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen

Inhaltsverzeichnis

Details

Kapitelnr.
17.1.01.
Publikationsdatum
5. Januar 2021
Kapitel
17 Ansprüche gegenüber Dritten
Unterkapitel
17.1. Eheliche und partnerschaftliche Unterhaltspflicht

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Unterhalt der Familie

(Art. 163 bis Art. 165 ZGB sowie Art. 13 PartG)

Die Eheleute sorgen gemeinsam für den Unterhalt der Familie, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder Mithilfe im Beruf oder Gewerbe (Art. 163 ZGB). Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass ihm der andere regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet (Art. 164 ZGB). Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des anderen erheblich mehr mitgearbeitet bzw. aus seinem Einkommen oder Vermögen bedeutend mehr beigesteuert, als es sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 165 ZGB). Gleiches gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner. Sie sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft, wobei im Übrigen die Art. 163 - 165 ZGB sinngemäss gelten.

2.Schutzmassnahmen während der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft

2.1Eheschutzmassnahmen

(Art. 171 bis Art. 179 ZGB)

Bei ehelichen Schwierigkeiten stehen dem oder den Ehegatten spezielle Ehe- oder Familienberatungsstellen zur Verfügung (vgl. Art.171 ZGB).

Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Eheleute in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemein-sam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen. Dieses weist die Ehegatten auf ihre Pflichten hin und versucht, sie zu versöhnen. Mit ihrem Einverständnis kann es Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- und Familienberatungsstelle weisen (Art. 172 ZGB).

Für Eheschutzmassnahmen zuständig ist das Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten (Art. 23 ZPO). Anwendbar ist das summarische Verfahren (Art. 271 ZPO). Sofern die Ehegatten verschiedene Wohnsitze haben und beide Eheschutzmassnahmen verlangen, so ist das zuerst angerufene Gericht zuständig. Für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der getroffenen Massnahmen ist das Gericht am bisherigen Gerichtsstand oder, wenn kein Ehegatte seinen Wohnsitz mehr dort hat, jenes am neuen Wohnsitz eines Ehegatten zuständig.

Während des Zusammenlebens kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten folgende Massnahmen treffen:

  • Festsetzung der Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie oder des Beitrags für den Ehegatten, welcher den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen im Beruf oder Gewerbe hilft; die Leistungen können für die Zukunft und für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 ZGB);
  • Entzug oder Beschränkung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten, sofern dieser sie überschreitet oder zu deren Ausübung nicht fähig ist (Art. 174 ZGB).

Jeder Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit oder wirtschaftliche Sicherheit oder das Familienwohl durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB).

Bei einer begründeten Aufhebung des gemeinsamen Haushalts muss das Gericht nach Art. 176 ZGB auf Begehren eines Ehegatten

  • die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen,
  • die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln,
  • die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen,
  • die für die minderjährigen Kinder erforderlichen Massnahmen treffen.

Diese Begehren kann ein Ehegatte auch dann stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, insbesondere weil der andere es grundlos ablehnt (Art. 176 Abs. 2 ZGB).

Unabhängig davon, ob die Ehepartner zusammenleben, sind noch folgende richterliche Massnahmen möglich:

  • Anweisungen an die Schuldner/innen des seine Unterhaltspflicht nicht erfüllenden Ehegatten, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB);
  • auf Begehren des einen und zulasten des anderen Ehegatten erfolgende Beschränkung der Verfügungsbefugnis über bestimmte Vermögenswerte (durch ein Zustimmungserfordernis), soweit es zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder zur Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erforderlich ist (Art. 178 ZGB).

Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung (Art. 134 ZGB) gelten sinngemäss.

Sind die Eltern sich einig, so ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und für die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages (Art. 134 Abs. 3 ZGB).

Sind die Eltern sich nicht einig, gelten folgende Zuständigkeiten (Art. 134 Abs. 4 ZGB; vgl. auch Art. 275 ZGB):

  • Sind nur der persönliche Verkehr oder die Betreuungsanteile zu ändern, entscheidet die KESB.
  • Soll die elterliche Sorge, die Obhut oder der Unterhaltsbeitrag für das minderjährige Kind geändert werden, entscheidet das Gericht, und zwar in diesem Fall auch über den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile, wenn das notwendig ist.

Nehmen die Eheleute das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin (Art. 179 Abs. 2 ZGB).

2.2Schutzmassnahmen bei eingetragenen Partnerschaften

(Art. 13 bis 14 PartG)

Können sich eingetragene Partnerinnen und Partner über den Unterhalt nicht verständigen, setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 13 Abs. 2 PartG). Bei Nichterfüllen der Unterhaltsverpflichtung kann das Gericht Schuldnerinnen und Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person anzuweisen (Art. 13 Abs. 3 PartG).

Auch die gemeinsame Wohnung kann nicht ohne Zustimmung des Partners bzw. der Partnerin gekündigt oder veräussert werden. Wird diese Zustimmung verweigert oder kann sie nicht eingeholt werden, so kann das Gericht angerufen werden (Art. 14 PartG).

3.Trennungsunterhalt

3.1Trennungsunterhalt bei Ehe

(Art. 117 bis 118 ZGB)

Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen (Art. 117 ZGB). Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen (vgl. vorstehend Ziff. 2) sinngemäss Anwendung (Art. 118 ZGB).

3.2Trennungsunterhalt bei eingetragenen Partnerschaften

(Art. 17 PartG)

Eingetragene Partnerinnen und Partner sind berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. Auf Antrag muss das Gericht die Geldbeträge festlegen, welche die Partnerinnen und Partner einander schulden sowie die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt. Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an.

Hat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht die nötigen Massnahmen nach den Art. 270 - 327c ZGB.

4.Nachehelicher bzw. nachpartnerschaftlicher Unterhalt

4.1Nachehelicher Unterhalt

(Art. 120 bis 132 ZGB)

Sofern einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt samt einer angemessenen Altersvorsorge selber aufzukommen, hat ihm der andere Ehegatte als nachehelichen Unterhalt einen angemessenen Beitrag (normalerweise als Rente, vgl. Art. 126 ZGB) zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid, ob ein solcher Beitrag auszurichten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und für wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen (Art. 125 Abs. 2 ZGB):

  • Aufgabenteilung während der Ehe,
  • Dauer der Ehe,
  • Lebensstellung während der Ehe,
  • Alter und Gesundheit der Ehegatten,
  • Einkommen und Vermögen der Ehegatten,
  • Umfang und Dauer der noch zu leistenden Kinderbetreuung,
  • Ausbildung und Erwerbsaussichten der Ehegatten, mutmasslicher Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person,
  • Anwartschaften auf Vorsorgeleistungen.

Zu beachten ist dabei, dass mit Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten in der Regel vorgeht (Art. 276a ZGB). Kann der Ehegatte wegen des Alters der Kinder und der damit verbundenen Betreuungsaufgaben keiner oder keiner ausreichenden Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB), wird diese Erwerbseinbusse daher in der Regel nicht mehr beim nachehelichen Unterhalt berücksichtigt, sondern es wird neu ein Betreuungsunterhalt festgelegt, welcher dem Kind zusteht, aber der Deckung des Lebensunterhalts des betreuenden Elternteils dient (vgl. Kapitel 17.2.01).

Vorbehalten bleiben im Weiteren Ausschluss- oder Kürzungsmöglichkeiten, insbesondere dann, wenn die berechtigte Person ihre Unterhaltspflicht grob verletzt oder ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt oder gegen die verpflichtete oder eine dieser nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat (Art. 125 Abs. 3 ZGB).

Bei erheblicher und dauernder Änderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden (Art. 129 ZGB). Schliesslich darf das Gericht anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag an den Lebenskostenindex gekoppelt wird (Art. 128 ZGB). Allerdings können die Ehegatten in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen (Art. 127 ZGB). Unter Vorbehalt einer anderen Abrede erlischt die Pflicht zur Leistung einer Rente, wenn der berechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet (Art. 130 ZGB). Die gleiche Folge kann unter Umständen auch bei einem längerdauernden Konkubinatsverhältnis eintreten.

Weitere finanzielle Folgen einer Scheidung betreffen das Güterrecht und die berufliche Vorsorge:

  • Güterrecht: Sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) vereinbart worden oder der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung eingetreten ist, unterstehen die Eheleute der Errungenschaftsbeteiligung (vgl. Art. 181 ff. ZGB). Diese umfasst die Errungenschaft (entgeltlich erworbene Vermögenswerte) und das Eigengut (z.B. persönliche Gebrauchsgegenstände und einem Ehegatten bereits vorher gehörende oder ihm später unentgeltlich zufallende Vermögenswerte) jedes Ehegatten. Durch die Scheidung erfolgt eine güterrechtliche Auseinandersetzung (vgl. Art. 204 ZGB, Art. 236 ZGB).
  • Berufliche Vorsorge: Für den Vorsorgeausgleich bei einer Scheidung oder Auflösung von eingetragenen Partnerschaften gelten ab 1. Januar 2017 neue Regelungen. Weiterhin gilt der Grundsatz, wonach die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge hälftig geteilt werden (Art. 123 ZGB). Die Berechnung der Austrittsleistung erfolgt neu aber nicht mehr am Ende, sondern bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens (Art. 122 ZGB). Zudem kommt es neu auch dann zur Teilung, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist (Art. 124 ZGB und Art. 124a ZGB). Wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt, können die Ehegatten vereinbaren, dass sie von der hälftigen Teilung abweichen oder ganz auf den Vorsorgeausgleich verzichten. Zudem kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 124b ZGB). Die neuen Regelungen bezüglich Vorsorgeausgleich gelten auch für Ehepaare, deren Scheidungsverfahren am 1. Januar 2017 bereits hängig ist (Art. 7d SchlT ZGB).

5.2Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

Grundsätzlich ist nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich (Art. 34 Abs. 1 PartG). Eine Person, die auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat, kann aber von ihrer Partnerin oder ihrem Partner angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, bis der Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann (Art. 34 Abs. 2 PartG). Ferner kann eine Person angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn sie durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und der Partnerin oder dem Partner die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann (Art. 34 Abs. 3 PartG). Im Übrigen sind Art. 125 Abs. 2 und 3 ZGB sowie Art. 126 - 134 ZGB sinngemäss anwendbar (Art. 34 Abs. 4 PartG).

Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge werden nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt (Art. 33 PartG).

5.Vorsorgliche Massnahmen im Trennungs- oder Scheidungsverfahren

(Art. 271 ff. ZPO)

Wenn eine Eingabe betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren bzw. eine Trennungs- oder Scheidungsklage eingereicht ist, so kann jeder Ehegatte für die Dauer des Verfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben (Art. 275 ZPO). Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, vor allem über die Zuteilung der Wohnung, den Unterhalt der Familie, die güterrechtlichen Verhältnisse und die Obhut über die Kinder. Die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen (vgl. vorstehend Ziff. 2) kommen dabei sinngemäss zur Anwendung. Hatte vor Einreichung des Begehrens auf gemeinsame Scheidung bzw. vor Einreichung der Trennung- oder Scheidungsklage bereits das Eheschutzgericht Massnahmen angeordnet, so gelten diese weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung dieser Massnahmen ist aber das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 ZPO).

6.Vergleiche und Vereinbarungen

Es kommt sehr oft vor, dass die Ehegatten im Rahmen des Trennungs- oder Scheidungsverfahrens Vergleiche abschliessen oder dem Gericht Vereinbarungen zur Genehmigung vorlegen. In nicht wenigen Fällen einigen sich die Ehegatten auch in Bezug auf den Unterhalt in dieser Form und halten in Vereinbarungen oder Vergleichen beispielsweise fest, gegenseitig auf Unterhalt zu verzichten. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die finanziellen Mittel für eine Unterhaltszahlung fehlen oder die Voraussetzungen für eine solche nicht gegeben sind. In solchen Situationen ist es häufig das Gericht, welches einen entsprechenden Vergleich anregt. Ausserdem finden sich solche Regelungen auch in Vergleichen, die im Verlauf eines Mediationsverfahrens abgeschlossenen werden.

Zu den Auswirkungen auf die Sozialhilfe vgl. Kapitel 17.1.02, Ziffer 4.

Rechtsprechung


Praxishilfen

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