Observation nach § 48a SHG

Details

Kapitelnr.
16.5.01
Publikationsdatum
25. Juni 2021
Kapitel
16 Strafrecht, Gewaltschutz, Opferhilfe
Unterkapitel
16.5. Observation nach § 48a SHG
Gültig seit / In Kraft seit
1. Juli 2021

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Einleitung

Die Stimmberechtigten haben in der Volksabstimmung vom 7. März 2021 die Änderung vom 15. Juni 2020 des Sozialhilfegesetzes angenommen. Die Änderung des Sozialhilfegesetzes gilt ab dem 1. Juli 2021. § 48a SHG regelt somit neu die Observation, alt § 48a wurde zu § 48b SHG. Mit der Änderung des Gesetzes wurde eine spezifische Rechtsgrundlage für Observationen von Sozialhilfebeziehenden geschaffen, welche im gesamten Kanton für alle Gemeinden gilt. Diese bildet ein wichtiges Mittel bei der Bekämpfung von Missbrauchsfällen, welche die Glaubwürdigkeit der Sozialhilfe gefährden. Durch die neu geschaffene Rechtsgrundlage können die Sozialhilfeorgane eine Sozialhilfe beziehende Person unter bestimmten Voraussetzungen verdeckt observieren. Ebenso können sie Spezialistinnen und Spezialisten mit der Observation beauftragen.

2.Voraussetzungen gemäss § 48a SHG

Sozialhilfeorgane können Sozialhilfe beziehende Personen zur Überprüfung und Klärung der Verhältnisse verdeckt observieren und dabei technische Hilfsmittel zur Bildaufzeichnung einsetzen, wenn

  • ein Mitglied des Bezirksrats die Observation genehmigt hat (§ 48a Abs. 1 SHG),
  • aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die betroffene Person Leistungen nach diesem Sozialhilfegesetz unrechtmässig erwirkt hat (§ 48a Abs. 1 lit. a SHG) und
  • die Abklärungen sonst aussichtlos wären und unverhältnismässig erschwert würden (§ 48a Abs. 1 lit. b SHG).

Eine Observation stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre und damit in die Grundrechte einer Person dar, weshalb die Verfassungsgrundsätze des Verwaltungsrechts zwingend einzuhalten sind (vgl. Kap. 1.1.02). Es ist deshalb zu überprüfen, ob ein erheblicher Tatverdacht besteht, ob vorgängig weniger einschneidende Massnahmen zur Anwendung gekommen sind und ob das Vorgehen verhältnismässig ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist zusätzlich die Bewilligung des Bezirksrats einzuholen, welche der Wahrung der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit dient. Über den Antrag betreffend die Observation entscheidet die Bezirksratspräsidentin beziehungsweise der Bezirksratspräsident mittels Präsidialverfügung.

Die betroffene Person darf nur observiert werden,

  • wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befindet oder (§ 48a Abs. 2 lit. a SHG)
  • wenn sie sich an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist (§ 48a Abs. 2 lit. b SHG).

3.Beschränkung der Observation

Eine Observation darf an höchstens 20 Tage innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums einmalig um höchstens zehn Observationstage verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen. Eine erneute Observation kann angeordnet werden, wenn sich neue konkrete Anhaltspunkte ergeben (§ 48a Abs. 4 SHG). Technische Ortungsmittel wie beispielsweise GPS-Tracker und unangemeldete Hausbesuche sieht § 48a SHG nicht vor und sie sind dementsprechend nicht zulässig.

Gemäss § 48a Abs. 7 SHG regelt der Regierungsrat das Verfahren zur Einsichtnahme der betroffenen Person in das Observationsmaterial sowie die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials. Die entsprechende Regelung finden sich in den §§ 32a und 32b SHV. Diese werden ebenfalls per 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.

4.Einsicht in das Observationsmaterial

Das Verfahren sieht vor, dass Personen, bei denen aufgrund der Observation ein unrechtmässiger Leistungsbezug festgestellt wurde, Einsicht in das Observationsmaterial beim anordnenden Sozialhilfeorgan nehmen können, nachdem sie gemäss § 48a Abs. 5 SHG über die Observation informiert wurden und bevor der Leistungsbezug neu verfügt wird. Wurden keine Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Leistungsbezug bestätigt, kann nach Erlass der Verfügung gemäss § 48a Abs. 6 SHG Einsicht in das Observationsmaterial genommen werden (RRB Nr. 398/2021, Begründung S. 3). Die entsprechende Verfügung wird durch die Sozialbehörde erlassen. Adressatin beziehungsweise Adressat der Verfügung ist die von der Observation betroffene Person. Gegen die Verfügung kann beim zuständigen Bezirksrat Rekurs eingereicht werden, wobei der Bezirksrat in Dreier- beziehungsweise in Fünferbesetzung (Winterthur und Zürich) über den Rekurs entscheidet. Der Entscheid des Bezirksrats kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten werden.

Neben der Einsichtnahme beim anordnenden Sozialhilfeorgan (§ 32a Abs. 1 lit. a SHV) kann sich die betroffene Person auch Kopien des Observationsmaterials zustellen lassen (§ 32a Abs. 1 lit. b SHV). Sowohl die Einsichtnahme als auch die Erstellung der Kopien ist unentgeltlich (§ 32a Abs. 2 SHV). Die betroffene Person ist auf das Recht zur Einsichtnahme hinzuweisen. Das Gesuch um Einsichtnahme oder Zustellung von Kopien soll ohne Formerfordernisse möglich sein, um für die betroffene Person keine zusätzlichen Hürden zu schaffen (RRB Nr. 398/2021, Begründung S. 3).

5.Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials

Es gilt zwischen dem Observationsmaterial und den Unterlagen des Sozialhilfedossiers zu unterscheiden. Während einer laufenden Observation sind diese getrennt voneinander aufzubewahren. Bestätigt sich der Anlassverdacht, wird das Observationsmaterial als Beweismittel für eine Leistungsanpassung (vgl. Kapitel 14) bzw. einen Rückerstattungsentscheid wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen (vgl. Kapitel 15.1) und aus Gründen der Dokumentationspflicht im Sozialhilfedossier abgelegt. Konnte der Verdacht, dass Sozialhilfeleistungen unrechtmässig bezogen wurden, nicht bestätigt werden, besteht kein Grund, das Material aufzubewahren. Dabei ist das Observationsmaterial innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Anordnung gemäss § 48a Abs. 6 SHG zu vernichten und die betroffene Person schriftlich darüber zu informieren. Der Verdacht, die Abklärung sowie die Entkräftigung des Verdachts sind im Sozialhilfedossier angemessen zu dokumentieren. Die Spezialistinnen und Spezialisten, die mit der Observation beauftragt werden, unterstehen der gleichen Sorgfalts- und Schweigepflicht wie die auftraggebenden Sozialhilfeorgane. Die Sozialhilfeorgane bleiben für den Umgang mit Informationen verantwortlich (§ 6 Abs. 2 IDG) und müssen sicherstellen, dass die Vorgaben zur Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials auch bei den beauftragten Spezialistinnen und Spezialisten gewährleistet sind (RRB Nr. 398/2021, Begründung S. 4).

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

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