Gesuch um Strafverbüssung in Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft stellen
Anleitung
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Für die Strafverbüssung in einer besonderen Vollzugsform muss die verurteilte Person ein Gesuch stellen und die Vollzugsbedingungen einhalten. Damit eine alternative Vollzugsform bewilligt wird, muss eine verurteilte Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit Unterlagen zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status und ihre Berechtigung für eine Ausbildung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (wenn sich diese aus dem Aufenthaltstitel nicht eindeutig ergibt) angeben. Es darf ausserdem nicht die Gefahr bestehen, dass die Person flieht oder erneut straffällig wird.
Bei Fragen zum Ausfüllen des Formulars
Telefon +41 43 258 36 70
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Voraussetzungen
Voraussetzungen für Electronic Monitoring
Vorteile:
- Eine Freiheitsstrafe oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten kann in der Form von Electronic Monitoring vollzogen werden (Art. 79b Abs. 1 Strafgesetzbuch, StGB).
- Die verurteilte Person muss ein Gesuch stellen.
- Eine verurteilte Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit muss Unterlagen zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status und ihre Berechtigung für eine Ausbildung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (wenn sich diese aus dem Aufenthaltstitel nicht eindeutig ergibt) angeben.
- Die verurteilte Person hat eine Arbeitsstelle oder befindet sich in einer Ausbildung (mindestens 20 Stunden pro Woche). Haus-, Erziehungsarbeit oder Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt.
- Sie muss die Vollzugsbedingungen einhalten.
- Sie verfügt über eine geeignete, dauerhafte Unterkunft.
- Die Unterkunft lässt die elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts mittels Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang zu.
- Die verurteilte Person muss dem Vollzugs- und Wochenplan zustimmen. Sie muss den Bewährungs- und Vollzugsdiensten während der Dauer der Strafverbüssung jederzeit Zutritt zur Unterkunft gewähren.
- Alle in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen müssen der Strafverbüssung in Electronic Monitoring zustimmen. Wohnt die verurteilte Person in einem Wohnheim oder einer ähnlichen Institution, muss die Institutionsleitung zustimmen.
- Es dürfen keine beruflichen, familiären oder anderen wichtigen Gründe vorliegen, die gegen die Strafverbüssung in Electronic Monitoring sprechen.
- Es darf keine Fluchtgefahr oder die Gefahr der Begehung einer weiteren Straftat bestehen.
- Gültige Zustelladresse in der Schweiz.
Voraussetzungen für Halbgefangenschaft
Vorteile:
- Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten kann in der Form von Halbgefangenschaft vollzogen werden (Art. 77b Abs. 1 Strafgesetzbuch, StGB).
Die Strafverbüssung erfolgt im Kanton Zürich in der Halbgefangenschaft Winterthur, Palmstrasse 2, 8411 Winterthur. - Die verurteilte Person muss ein Gesuch stellen.
- Eine verurteilte Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit muss Unterlagen zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status und ihre Berechtigung für eine Ausbildung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (wenn sich diese aus dem Aufenthaltstitel nicht eindeutig ergibt) angeben.
- Die Person muss einer geregelten Arbeit, einer Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen.
- Es darf keine Fluchtgefahr oder die Gefahr der Begehung einer weiteren Straftat bestehen.
- Gültige Zustelladresse in der Schweiz.
- Eine Freiheitsstrafe oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten kann in der Form von Electronic Monitoring vollzogen werden (Art. 79b Abs. 1 Strafgesetzbuch, StGB).
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Dokumente vorbereiten
Benötigte Unterlagen für Electronic Monitoring
Vorteile:
- Amtlicher Ausweis (Identitätskarte/Pass/Ausländerausweis).
- Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen von Staatsanwaltschaften/Gerichten des Kantons Zürich: Referenz (ref) der Bewährungs- und Vollzugsdienste gemäss Korrespondenz.
- Angestellte: Aktuelle Lohnabrechnung sowie Kopie des Arbeitsvertrages oder aktuelle Arbeitsbestätigung, aus der die Arbeitszeiten hervorgehen.
- Selbständigerwerbende: Aktuelle AHV-Quartalsabrechnung, Handelsregisterauszug und Wochenplan über die anfallenden Tätigkeiten.
- Eine verurteilte Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit muss Unterlagen zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status und ihre Berechtigung für eine Ausbildung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (wenn sich diese aus dem Aufenthaltstitel nicht eindeutig ergibt) angeben.
- Personen in Ausbildung: Ausbildungsbescheinigung oder Lehrvertrag.
- Haus-/Erziehungsarbeit: Wochenplan über die anfallenden Tätigkeiten (Hausarbeiten, Kinderbetreuung etc.) sowie Beilage von Stundenplänen, Kita-Betreuungszeiten etc.
- Kopie Mietvertrag, Untermietvertrag oder Grundbucheintrag (bei Wohneigentum).
Benötigte Unterlagen für Halbgefangenschaft
Vorteile:
- Amtlicher Ausweis (Identitätskarte/Pass/Ausländerausweis).
- Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen von Staatsanwaltschaften/Gerichten des Kantons Zürich: Referenz (ref) der Bewährungs- und Vollzugsdienste gemäss Korrespondenz.
- Angestellte: Aktuelle Lohnabrechnung sowie Kopie des Arbeitsvertrages oder aktuelle Arbeitsbestätigung, aus der die Arbeitszeiten hervorgehen.
- Selbständigerwerbende: Aktuelle AHV-Quartalsabrechnung, Handelsregisterauszug und Wochenplan über die anfallenden Tätigkeiten.
- Personen in Ausbildung: Ausbildungsbescheinigung oder Lehrvertrag
- Eine verurteilte Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit muss Unterlagen zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status und ihre Berechtigung für eine Ausbildung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (wenn sich diese aus dem Aufenthaltstitel nicht eindeutig ergibt) angeben.
- Haus-/Erziehungsarbeit: Wochenplan über die anfallenden Tätigkeiten (Hausarbeiten, Kinderbetreuung etc.) sowie Beilage von Stundenplänen, Kita-Betreuungszeiten etc.
- Amtlicher Ausweis (Identitätskarte/Pass/Ausländerausweis).
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