Gewaltstraftaten haben eine grosse Auswirkung auf Opfer und auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Die Polizeiliche Kriminalstatistik ermöglicht Auswertungen zur polizeilich bekannten Gewalt im Kanton Zürich.
Gewaltdelikte im Kanton
Zürich
Die Anzahl der Gewaltdelikte liegt im Kanton Zürich seit einigen Jahren auf einem vergleichsweise hohen Niveau. Ein Grund dafür ist das Bevölkerungswachstum und die damit verbundene Diversifizierung der Bevölkerung. Zudem kann aus Sicht der polizeilichen Kriminalstatistik ein verändertes Anzeigeverhalten der Menschen eine Rolle spielen.
Die Anzahl der Gewaltdelikte ist zum Jahr 2023 leicht gesunken. Die zahlenmässig stärksten Delikte Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung und Drohung sind rückläufig oder haben sich nicht markant verändert. Tätlichkeiten werden nicht in allen Fällen von Amtes wegen verfolgt, sondern der bzw. die Geschädigten müssen vielmehr einen Antrag auf Strafverfolgung stellen. Eine zahlenmässige Veränderung von solchen Antragsdelikten kann auch darauf hindeuten, dass Betroffene diese seltener oder häufiger zur Anzeige bringen.
Die Anteile der verschiedenen Schweregrade am Total der Gewaltstraftaten schwanken von Jahr zu Jahr wenig. Zunahmen bei einzelnen Straftatbeständen werden häufig durch Abnahmen bei anderen Straftatbeständen innerhalb derselben Schweregrad-Kategorie kompensiert. Zu Schwankungen vor allem beim Anteil der minderschweren Gewalt kommt es, wenn sich Fälle von Tatbeständen mit vielen Beschuldigten oder Opfern in einem bestimmten Jahr häufen.
Bei der angewandten minderschweren Gewalt sind dies typischerweise Beteiligung an Raufhändeln und Angriffen oder – wie im Jahr 2020 – Nötigungen bei unbewilligten Demonstrationen mit starken Auswirkungen auf den Verkehr. Bei der angedrohten minderschweren Gewalt können vor allem durch (versuchte) Erpressungen per Massen-E-Mail-Versand viele Straftaten in kurzer Zeit entstehen. Jedoch zeichnet sich in den letzten Jahren eine Umverteilung zu mehr schweren Gewaltdelikten ab.
Gewaltstraftaten nach Tatbestand
Obwohl die häufigsten Gewaltstraftaten wie Tätlichkeiten und Drohungen nahezu stagnieren oder sogar abnehmen, sind seltener begangene Gewaltstraftaten im Vormarsch. Dazu gehören die Delikte Beteiligung an Raufhandel und schwere Körperverletzung, die auf Höchststände angestiegen sind.
Mit zunehmendem Schweregrad werden die Straftaten seltener. Das Anzeigeverhalten dürfte bei den Delikten schwerer Gewalt für die Veränderungen über die Zeit hinweg eine kleinere Rolle spielen. Eine Ausnahme bilden die Sexualdelikte. Aus Dunkelfeldstudien ist bekannt, dass ein Grossteil der Vergewaltigungen nicht angezeigt wird. Verändert sich das Anzeigeverhalten bei den Sexualdelikten jedoch, kann sich das auf die Gesamtzahl der schweren Gewaltdelikte auswirken.
Gewaltstraftaten nach
Bezirk
Die von der Stadt Zürich getragene Zentrumsfunktion zeigt sich auch bei den Gewaltdelikten. Die Anzahl Gewaltstraftaten pro 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist deutlich höher als in allen anderen Bezirken des Kantons. Ähnliches gilt für den Bezirk Winterthur-Stadt und den dritt-bevölkerungsreichsten Bezirk Bülach. Die prozentualen Anteile der Bezirke haben sich in den letzten Jahren kaum verändert.
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In der polizeilichen Kriminalstatistik gelten 19 verschiedene Straftatbestände als Gewaltstraftaten. Sie werden unterschieden zwischen schweren Gewaltstraftaten und minderschwerer Gewalt. Zudem wird unterschieden zwischen tatsächlich angewandter und nur angedrohter Gewalt. Die Definition von Gewaltdelikten ist nicht deckungsgleich mit den Haupttiteln des StGB. Die meisten – aber nicht alle – Tatbestände von Delikten gegen Leib und Leben sind Gewaltdelikte. Folgende Delikte finden sind Gewaltdelikte gemäss PKS:
Schwere Gewalt (angewandt)
- Tötungsdelikte vollendet (Art. 111-113/116, Haupttitel: Delikte gegen Leib und Leben)
- Tötungsdelikte versucht (Art. 111-113/116, Haupttitel: Delikte gegen Leib und Leben)
- Schwere Körperverletzung (Art. 122, Haupttitel: Delikte gegen Leib und Leben)
- Vergewaltigung (Art. 190, Haupttitel: Delikte gegen die sexuelle Integrität)
- Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124, Haupttitel: Delikte gegen Leib und Leben)
- Geiselnahme (Art. 185, Haupttitel: Delikte gegen die Freiheit)
- Raub (Art. 140 Ziff. 4 (bei schweren Auswirkungen auf das Opfer), Haupttitel: Delikte gegen das Vermögen)
Minderschwere Gewalt (in der Regel angewandt, eventuell angedroht)
- Einfache Körperverletzung (Art. 123, Haupttitel: Delikte gegen Leib und Leben)
- Tätlichkeiten (Art. 126, Haupttitel: Delikte gegen Leib und Leben)
- Beteiligung Raufhandel (Art. 133, Haupttitel: Delikte gegen Leib und Leben)
- Beteiligung Angriff (Art. 134, Haupttitel: Delikte gegen Leib und Leben)
- Raub (Art. 140 Ziff. 1-3, Haupttitel: Delikte gegen das Vermögen)
- Nötigung (Art. 181, Haupttitel: Delikte gegen Freiheit)
- Zwangsheirat (Art. 181a, Haupttitel: Delikte gegen die Freiheit)
- Freiheitsberaubung/Entführung (Art. 183, Haupttitel: Delikte gegen die Freiheit)
- Freiheitsberaubung/Entführung, schwerer Fall (Art. 184, Haupttitel: Delikte gegen die Freiheit)
- Sexuelle Nötigung (Art. 189, Haupttitel: Delikte gegen die sexuelle Integrität)
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285, Haupttitel: übrige Delikte StGB)
- Erpressung (Art. 156 Ziff. 3, Haupttitel: Delikte gegen das Vermögen)
Minderschwere Gewalt (angedroht)
- Drohung (Art. 180, Haupttitel: Delikte gegen die Freiheit)
- Erpressung (Art. 156 Ziff. 1,2,4, Haupttitel: Delikte gegen das Vermögen)
Die Definition von Gewaltdelikten ist nicht deckungsgleich mit den Haupttiteln des StGB. Die meisten – aber nicht alle – Tatbestände von Delikten gegen Leib und Leben sind Gewaltdelikte.
Datenbezug
Weiterführende Informationen
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