Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben

Anleitung

  1. Wann Sie eine Beschwerde erheben können

    Vorteile:

    • Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor?

    Ob ein Entscheid beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist, können Sie in der Regel der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids entnehmen. Eine Beschwerde ist auch möglich, wenn die Vorinstanz einen Entscheid unrechtmässig verzögert oder verweigert.

    Vorteile:

    • Sind Sie zur Beschwerde berechtigt?

    Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt,

    • wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
    • vom angefochtenen Entscheid besonders berührt ist, und
    • ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben hat.

    In Stimmrechtssachen und bei der Anfechtung von kantonalen Verordnungen oder kommunalen Erlassen (Gemeindeordnung, kommunale Verordnungen, Reglemente etc.) gelten abweichende Anforderungen.
     

    Vorteile:

    • Haben Sie die Fristen eingehalten?

    Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde finden Sie in der Rechtsmittelbelehrung Ihres Entscheids. Je nach Art des Verfahrens beträgt sie 5, 10, 20 oder 30 Tage. Die Frist beginnt grundsätzlich am Tag, nachdem ein Entscheid in Empfang genommen wurde (Mitteilung des Entscheids). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Dies gilt auch, wenn die Abholfrist verlängert wurde.

    Die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist nicht verlängerbar.  

  2. Beschwerde schreiben

    Vorteile:

    • So formulieren Sie den Antrag

    Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll. Der Antrag beschreibt, inwiefern das Dispositiv (der Urteilsspruch) des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern er nicht ganz aufgehoben werden soll. Der Antrag muss klar und eindeutig sein und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.

    Vorteile:

    • So formulieren Sie die Begründung 

    Aus der Begründung geht hervor, inwieweit die Vorinstanz eine Rechtsverletzung begangen oder den Sachverhalt unrichtig oder ungenügend festgestellt hat. Führen Sie aus, weshalb das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid ändern oder aufheben soll. Die Begründung nimmt Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Deshalb ist die Begründung ungenügend, wenn lediglich die von der Vorinstanz gemachte Eingabe kopiert wird. Hat die Vorinstanz Ihrem Antrag nicht stattgegeben, müssen Sie darlegen, warum sie das hätte tun sollen.

    Die Beschwerde ist schriftlich, leserlich und in deutscher Sprache zu verfassen und mit Ihrer Originalunterschrift zu versehen.

    Vorteile:

    •  So prüfen Sie, ob Ausstandsgründe vorliegen

    Informieren Sie sich über die Zusammensetzung des Gerichts und die Interessenbindungen der Richter und Richterinnen. Weisen Sie in Ihrer Beschwerde auf Umstände hin, die objektiv betrachtet geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit einzelner Richter und Richterinnen zu erwecken (beispielsweise weil ein Interessenkonflikt bestehen könnte).   

  3. Unterlagen vorbereiten

    Diese Unterlagen benötigen Sie:

    Vorteile:

    • die Beschwerdeschrift (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei, das heisst meistens drei Exemplare)
    • den angefochtenen Entscheid oder die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids
    • die Beweismittel (genau bezeichnen, wenn möglich beilegen)
    • eine Vollmacht bei Vertretung durch Ehegatten oder Drittpersonen
  4. Beschwerde einreichen

    Senden Sie die Beschwerde per Einschreiben an folgende Adresse:

    Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

    Adresse

    Postfach
    8090 Zürich
    Route (Google)

    Sie können die von Ihnen unterzeichnete Beschwerdeschrift am Verwaltungsgericht während unseren Öffnungszeiten vorbeibringen.

    Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

    Adresse

    Freischützgasse 1
    8004 Zürich
    Route (Google)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 
    8.30 bis 11.30 Uhr und
    14.00 bis 16.00 Uhr 

    Bitte beachten Sie, dass Eingaben per E-Mail nicht zulässig sind und keine Rechtswirkungen entfalten.

    Das Verwaltungsgericht nimmt jedoch elektronische Eingaben entgegen, sofern sie den Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkurs­verfahren vom 18. Juni 2010 erfolgt:

  5. So geht es weiter

    Vorteile:

    • Das Verfahren wird in der Regel schriftlich geführt. Das Verwaltungsgericht stellt die Beschwerde der Vorinstanz und der Gegenpartei zur Vernehmlassung zu, damit sich diese zur Beschwerde äussern können. Gegebenenfalls wird Ihnen Frist angesetzt, damit Sie sich zu den Stellungsnahmen äussern können.
    • Ein oder mehrere Richter und Richterinnen fällt oder fallen den Entschied. Er wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Der Entscheid enthält eine Rechtsmittel­belehrung. Diese gibt an, ob und innert welcher Frist der Entscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann.

    Die Dauer des Verfahrens hängt von der Schwierigkeit des Falls, der Anzahl der eingereichten Stellungnahmen und von der Geschäftslast ab. In der Regel beträgt sie ab Eingang der Beschwerde bis zum Entscheid vier bis zwölf Monate.

Kontakt

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

Adresse

Freischützgasse 1
Postfach
8090 Zürich
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Brief- und Postadresse:

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

Postfach

8090 Zürich

Telefon

+41 43 257 50 00


Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 
8.30 bis 11.30 Uhr und
14.00 bis 16.00 Uhr


Das Verwaltungsgericht erteilt keine Rechtsauskünfte.

E-Mail

zentralkanzlei@vgrzh.ch

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