Anleitung Fachpersonen für Bodenverschiebungen

Diese ausführliche Anleitung richtet sich an die im Kanton Zürich anerkannten Fachpersonen für Bodenverschiebungen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Abgetragener Boden ist ein (Bau-)Abfall, über den Angaben zur Art, Menge und Qualität gemacht werden müssen (Art. 16, 17 VVEA).

Wird abgetragener Boden wieder als Boden verwendet (z. B. für Rekultivierungen oder Terrainveränderungen), so muss er so aufgebracht werden, dass:

[ … ]

b. der vorhandene Boden chemisch nicht zusätzlich belastet wird.

(Verordnung über Belastungen des Bodens, Art. 7)

Der Bodenschutz ist im Umweltschutzgesetz (USG) verankert und in der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) konkretisiert. Rechtskonforme Anweisungen zum Umgang mit abgetragenem belastetem Boden gibt die Wegleitung «Verwertung von ausgehobenem Boden» (Wegleitung Bodenaushub).

Die wichtigsten Artikel:

Gesetz Artikel Inhalt
Bundesverfassung (BV) Art. 73 Nachhaltigkeit
  Art. 74 Umweltschutzgesetz
Umweltschutzgesetz (USG) Art. 1 Dauerhafte Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
  Art. 7 Definition Boden, Bodenbelastungen
  Art. 33, 34, 35 Bodenbelastungen: Massnahmen, Richt- und Sanierungswerte
  Art. 60 Vergehen
  Art. 61 Übertretungen
Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) Art. 2 Definition Bodenbelastungen, Prüfwert
  Art. 7
Umgang mit abgetragenem Boden
  Art. 13 Vollzug durch den Kanton
  Anhang 1 Richt-, Prüf-, Sanierungswerte für anorganische Schadstoffe Ermittlung und Beurteilung der Schadstoffgehalte
  Anhang 2 Richt-, Prüf-, Sanierungswerte für organische Schadstoffe Ermittlung und Beurteilung der Schadstoffgehalte

Die Wegleitung Bodenaushub sorgt für einen einheitlichen Vollzug unter Berücksichtigung weiterer, oben nicht erwähnter Rechtsgrundlagen (Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen [VVEA], Altlastenverordnung [AltlV]) namentlich in:

Kapitel Inhalt
4 Untersuchung des abzutragenden Bodens
41 Wo soll untersucht werden
42 Wann und wie soll untersucht werden
43 Auf welche Schadstoffe soll untersucht werden
5 Beurteilung von abgetragenem Boden
51 Belastungswerte
52 Belastungskategorien von abgetragenem Boden
6 Verwertung und Ablagerung von abgetragenem Boden
Anhang 2 Richt- und Prüfwerte nach VBBo sowie für weitere Stoffe, die in der VBBo nicht aufgeführt sind.

Im Kanton Zürich ist der Umgang mit abgetragenem Boden bei Bauvorhaben auf Flächen mit Belastungshinweisen in einer kantonalen Weisung geregelt:

Abgrenzung der Bodenverschiebungen von der Altlasten­bewirtschaftung

Beim korrekten Umgang mit belastetem Aushubmaterial unterscheidet das Bundesrecht zwischen Belastungen, die durch Abfälle verursacht wurden und solchen mit anderen Ursachen. Im Kanton Zürich werden erstere im «Kataster der belasteten Standorte (KbS)» und letztere im «Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (PBV)» aufgezeichnet.

Bauvorhaben, die sowohl im KbS als auch im PBV liegen, werden nach dem Altlastenrecht beurteilt (kantonale Bewilligung).

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die beiden Themenkreise:

  Altlastenbewirtschaftung Bodenverschiebungen
Zuständigkeit im Kt. Zürich Sektion Altlasten, AWEL Fachstelle Bodenschutz, ALN
Gesetzesgrundlage Altlastenverordnung (AltlV) Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo)
Herkunft der Belastung Abfälle (Betriebe, Deponien, Unfälle), räumlich begrenzt Hilfsstoffe, diffuse Einträge aus der Luft
Bezeichnung Belasteter Standort Belasteter Boden
Ausdehnung der Belastung v. a. im Untergrund, ca. 1/5 der belasteten Böden v. a. im Oberboden, Mehrheit der belasteten Böden
Entscheidungsgrundlagen Kataster der belasteten Standorte, eigene Kenntnis von Belastungshinweisen Prüfperimeter für Bodenverschiebungen, weitere Belastungshinweise
Verfahren Kantonale Bewilligung
(Private Kontrolle 3.10 BBV I)
Kommunale Bewilligung

Das Vorgehen im Kanton Zürich

Weisung Bodenaushub

Der Umgang mit abgetragenem Boden bei Bauvorhaben auf Flächen mit gesicherten Belastungshinweisen ist in der kantonalen «Weisung zum Umgang mit ausgehobenem Bodenmaterial (Weisung Bodenaushub, WBa)» vom 2. Dezember 2003 geregelt. Die Weisung erläutert die zentralen Begriffe, die Bewilligungspflicht, die Zuständigkeiten und weitere Einzelheiten.

Ziele:

  • Verschleppung von Bodenbelastungen verhindern
  • Rechtssicherheit
  • Hoher Wirkungsgrad
  • Einfaches Verfahren

Weg:

  • Boden an Ort belassen oder Bodenbelastungen vor Baubeginn erkennen und eingrenzen
  • Den gesetzeskonformen Umgang mit belastetem Boden in der kommunalen Baubewilligung verbindlich festlegen (Auflagen)
  • Einhaltung der Auflagen dokumentieren und kontrollieren

Geltungsbereich der Weisung Bodenaushub:

  • Bauvorhaben auf Flächen mit gesicherten Belastungshinweisen (im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen und weitere Flächen mit begründeten Belastungshinweisen)
  • Innerhalb und ausserhalb der Bauzonen
  • Ausschliesslich Umgang mit abgetragenem Boden

Für Bauvorhaben auf mit Abfällen belasteten Standorten (KbS) oder auf Standorten mit Beständen von Essigbaum oder asiatischen Knötericharten:

Prüfperimeter für Bodenverschiebungen

Der Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (PBV) ist ein Plan, auf dem gesicherte Hinweise auf Belastungen des Bodens dargestellt sind. 

Damit nicht bei jeder Bodenverschiebung chemische Abklärungen durchgeführt werden müssen, benennt die Bundeswegleitung Bodenaushub (Seite 10) diejenigen Belastungshinweise, bei denen vor Bodenverschiebungen Messungen unverzichtbar sind. Dazu gehören:

  • Abfallablagerungen
  • Flächen wie Schiessanlagen, städtische Altbaugebiete, Rebberge, Schrebergärten, Gärtnereien
  • Bereiche um Verkehrsträger
  • Bereiche um korrosionsgeschützte Metallkonstruktionen im Freien
  • Bereiche um früher bedeutende Emittenten wie Giessereien und Kehrichtverbrennungsanlagen
  • Standorte, auf denen früher stark belastete Abfalldünger ausgebracht wurden

Die Fachstelle Bodenschutz hat diese Belastungshinweise in vielen Einzelfällen mit Bodenmesswerten getestet und daraus Kriterien abgeleitet, nach denen die Belastungshinweise flächenhaft im PBV festgehalten werden.

Der PBV kann im GIS-Browser des Kantons eingesehen werden.

Der PBV wird durch die FaBo laufend aktualisiert. Die Löschung von Arealen mit nachweislich unbelasteten Böden erfolgt ausschliesslich auf Antrag.

Spezielle Hinweise zum PBV im GIS-Browser

Ansichten

Nach dem Aufrufen des GIS-Browsers kann im Steuerbereich «Karten» zwischen zwei verschiedenen Ansichten gewählt werden:

1) Übersichtskarte «Verfahren bei Hinweisen auf Schadstoffbelastungen des Erdreichs» zur Unterscheidung der Verfahren:

Das Bild zeigt, nach welchem Verfahren Belastungen beurteilt werden
Kommunales Bodenverschiebungsverfahren (blaue Signatur) und kantonales Altlastenverfahren (rote Signatur) bei Chilchbüel. Quelle: Fachstelle Bodenschutz

2) Detailkarte «Prüfperimeter für Bodenverschiebungen» zur Unterscheidung der Belastungshinweise:

Das Bild erläutert Signaturen des Prüfperimeters für Bodenverschiebungen
Belastungshinweis "Spezialkulturen" (grüne Signatur) bei Chilchbüel. Quelle: Fachstelle Bodenschutz

Punktgenaue Informationen zu den gewählten sichtbaren Themen erhält man durch Anklicken mit dem Cursor-Werkzeug.

Belastungshinweise, Leitstoffe

Die Legende gibt Informationen zu den Belastungsursachen, Belastungshinweisen und assoziierten Leitstoffen.

Als primäre Leitstoffe werden jene Schadstoffe bezeichnet, die in der Bodenuntersuchung in erster Linie berücksichtigt werden müssen. Die sekundären Leitstoffe sind häufig mit den primären assoziiert und seltener von Bedeutung für die Beurteilung (z. B. bei der Verwendung von Abfalldünger in Rebbergen).

Auszug Legende Belastungshinweise, Leitstoffe

Belastungshinweis-Gruppe Belastungshinweis Belastungsursache Primäre Leitstoffe Sekundäre Leitstoffe
Spezialkulturen Rebberg i. d. R. Einsatz von Pilzbekämpfungsmitteln - z. T. andere landwirtschaftliche Hilfsstoffe, Abfalldünger Cu Cd, Pb, Zn
Verkehrsträger Strasse i. d. R. Verbrennungsrückstände, Abrieb von Pneus, Fahrbahn, Bremsen; Tropfverluste von Treibstoff, Öl, Kühlflüssigkeit; Hilfsstoffe aus Winterunterhalt, Korrosion;
Unterhalt von Fahrzeugen, Leitplanken, Signalisation, Beleuchtung
Pb, PAK Cd, Zn

Zusammenzug der Leitstoffe

Wenn sich an einem Punkt mehrere Belastungshinweise überschneiden (z. B. Strasse und Rebberg), werden in der Legende die kombinierten Leitstoffe angegeben, z. B.:

  • Primäre Leitstoffe kombiniert: Cu, Pb, PAK
  • Sekundäre Leitstoffe kombiniert: Cd, Zn


FaBo-Standorte

Es handelt sich um Standorte mit Messungen der Bodenbelastung durch die Fachstelle Bodenschutz.

Auskünfte zu den an diesen Standorten durchgeführten Messungen erteilt die Fachstelle Bodenschutz auf Anfrage (Tel. 043 259 32 78).

  • Signatur: braunes Dreieck
  • sichtbar auf Flächen des PBV ab Massstab 1:2500
  • Standort-ID: z. B. 3125

FaBo-Objekte

Es handelt sich um Objekte mit Abklärungen Dritter, von denen die Fachstelle Bodenschutz Kenntnis hat. Kontakte zu den Eigentümern der Daten vermittelt die Fachstelle Bodenschutz auf Anfrage (Tel. 043 259 32 78).

  • Signatur:
    • blaues Quadrat mit schwarzem Punkt im Zentrum → mit Messung der Bodenbelastung
    • blaues Quadrat ohne Punkt → ohne Messung der Bodenbelastung
  • sichtbar auf Flächen des PBV ab Massstab 1:2500
  • Objekt-Nr.: z. B. 118-013

Anforderungen an die Beprobung

Die Beprobung muss es ermöglichen, das aus dem Bauareal abzuführende Bodenmaterial verlässlich zu beurteilen. Dafür sind Ausmass und Ausdehnung der Belastungen in horizontaler und vertikaler Richtung zu erfassen. Einer ausführlichen und sorgfältigen Beprobung steht allerdings oft der Kostendruck entgegen. In manchen Fällen zahlt sich aber ein erhöhter Beprobungsaufwand aus, wenn daraus eine differenziertere Materialtriage und geringere Entsorgungskosten resultieren.

Das Handbuch «Probenahme und Probenvorbereitung für Schadstoffuntersuchungen in Böden» (BUWAL 2003) informiert umfassend über die Technik der Probenahme.

Vorbereitung

  • Legen Sie anhand eines Grundrissplanes die genaue Lage des zu beprobenden Areals fest. Die Beprobung muss nicht zwingend die gesamte Parzelle erfassen, sondern nur die Fläche, aus der Bodenmaterial abgeführt werden soll.
  • Klären sie im GIS-Browser ab, ob das Areal teilweise versiegelt ist (GIS-Browser → Kartenauswahl → Amtliche Vermessung in Farbe (Bodenbedeckung) bzw. → Orthophotos (Swissimage)
  • Klären Sie mit Hilfe des PBV ab,
    • ob das Areal in Teilflächen unterteilt werden muss (z. B. bei grossen Arealen oder wenn verschiedene Belastungshinweise vorliegen),
    • ob die Belastung einem horizontalen Gradienten (z. B. entlang einer Strasse) folgt, oder ob horizontal homogene Belastungen zu erwarten sind (z. B. auf einem Rebberg),
    • welche Schadstoffe zu erwarten sind (Leitstoffe),
    • ob es in der Nähe FaBo-Objekte oder FaBo-Standorte mit Zusatzinformationen gibt.
  • Legen Sie das Beprobungskonzept fest:
    • bei Gradienten: Anzahl Linienproben, Abstände, Anzahl Einzelproben pro Linie
    • bei homogener Belastung: Beprobungsmuster, Anzahl Einzelproben pro Mischprobe
    • bei grossen Arealen und wenn eine sehr heterogene Verteilung der Belastungen erwartet wird: allenfalls Voruntersuchung mit der Vor-Ort-Röntgenfluoreszenz-Methode (XRF) (siehe auch Kapitel Laboranalysen)

Probenahme

  • Passen Sie das Beprobungskonzept gegebenenfalls den auf dem Bauareal angetroffenen Verhältnissen an (Topographie, aerodynamische Hindernisse usw.)
  • Sammeln Sie pro Mischprobe genügend Material für Analyse und Rückstellprobe
  • Nehmen Sie die Probenahme mit dem Hohlmeisselbohrer (Pürckhauer) vor.
  • Beproben Sie zur Erfassung der vertikalen Schadstoffverteilung das ganze Bodenprofil bis auf den Untergrund schichtweise (z. B. Oberboden, 20 – 40 cm, 40 – 60 cm, 80 – 100 cm).
  • Vermeiden Sie bei der Probenahme Verschleppungen von Material aus den oberen Schichten in die unteren Schichten

Flächenprobe

Die Beprobung muss für jede Fläche bzw. Teilfläche repräsentativ sein, d. h. die Einstiche sollen auf der ganzen Fläche verteilt sein. Beprobungen auf einer Rasterfläche von 10 x 10 Meter eignen sich dafür in der Regel nicht:

Das Bild zeigt, wie Flächenproben geplant werden sollten
Verteilung der Einstichstellen auf Flächenproben Quelle: FaBo

Linienproben

Die Beprobung erfolgt auf mehreren Linien parallel zur Emissionsquelle.

Das Bild veranschaulicht die Beprobung auf Linien parallel zur Strasse
Verteilung der Einstichstellen auf Linienproben. Quelle: Fachstelle Bodenschutz

Laboranalysen

Anerkannte Labors

Für die Analysen nach VBBo sind nur Labors zugelassen, die auf der vom BAFU jährlich publizierten «Öffentlichen Laborliste» aufgeführt sind.

Analysen nach VBBo und VVEA

Für die Beurteilung von Bodenverschiebungen ist die Analytik nach VBBo (Anhänge 1 und 2) zu verwenden. Soll Bodenmaterial beurteilt werden, für das schon Analysen nach VVEA vorliegen, kann unter Umständen auf eine VBBo-Analyse verzichtet werden. Das ist möglich, wenn die Kriterien eigehalten werden, die in der Absprache der FaBo und des AWEL zur Anerkennung der Analytik nach VBBo und VVEA festgehalten sind:

Analysen mit der Röntgenfluoreszenz-Methode (XRF)

Untersuchungen der Bodenbelastung mit der Röntgenfluoreszenz-Methode (XRF) sind nicht VBBo-konform. XRF-Werte dürfen nur dann als Grundlage für rechtlich verbindliche Anordnungen verwendet werden, wenn sie über eine Eichkurve auf der Basis von VBBo-Messwerten (nasschemische Analyse durch ein anerkanntes Labor) umgerechnet wurden. Eichkurven müssen auf mindestens sechs Proben beruhen, die sowohl mit XRF als auch nach VBBo untersucht wurden und den gesamten Umfang der zu beurteilenden Belastungen abdecken (je zwei Proben für tiefe, mittlere, hohe Belastung). Weitere Vorschriften dazu finden sich in der BAFU-Mitteilung «VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen» (Anhang 2).

XRF-Untersuchungen eignen sich zur Erfassung grosser Areale insbesondere dann, wenn eine heterogene Schadstoffverteilung erwartet wird.

Beispiel einer Eichkurve für Blei
Beispiel einer Eichkurve für Blei. Quelle: FaBo

Gestuftes Vorgehen

Bodenschichten

Um Analysenkosten zu sparen, kann man bei natürlich gewachsenen Böden in einem ersten Schritt nur die Proben aus der obersten Bodenschicht analysieren lassen. Falls die Proben unbelastet (also kleiner als der Richtwert) sind, kann unter der Annahme, dass die Bodenbelastungen von oben nach unten abnehmen, auf eine Analyse der unteren Schichten verzichtet werden. Ansonsten ist stufenweise von oben nach unten Schicht um Schicht zu analysieren, bis nur noch Werte unter den Richtwerten nachgewiesen werden.

Bei künstlich geschütteten Böden müssen alle Schichten beprobt werden.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Eine PAK-Analyse (16 Einzelsubstanzen nach EPA inkl. Benzo(a)pyren) kostet erheblich mehr als eine Schwermetallanalyse. Wenn bei Bodenproben neben Schwermetallen auch PAK zu den primären Leitstoffen gehören, empfiehlt es sich deshalb, zunächst nur auf Schwermetalle analysieren zu lassen. Falls sich die Probe als stark belastet erweist (Kategorie III), kann auf eine PAK-Analyse verzichtet werden.

Bericht vor Bodenverschiebungen

Das Vorgehen bei der Beprobung und die Resultate der Laboranalysen sind zuhanden des Auftraggebers in einem Bericht festzuhalten.

Anforderungen

Die Mindestanforderungen an den Inhalt sind von der Fachstelle Bodenschutz vorgegeben und in einer Mustervorlage festgehalten. Es steht jeder Fachperson frei, die Form des Berichtes nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.

Archivierung

Der Bericht inklusive Anhänge muss von der Fachperson mindestens zehn Jahre archiviert werden.

Einsicht durch die Fachstelle Bodenschutz

Es besteht weder für die Bauherrschaft, noch für die Fachperson die Pflicht, den «Bericht vor Bodenverschiebungen» bei der Fachstelle Bodenschutz einzureichen. Die Fachstelle Bodenschutz hat im Rahmen der Überwachung des Vollzugs jederzeit das Recht, Einsicht in den Bericht zu nehmen (Weisung Bodenaushub, Kapitel 5.1.2).

Meldeblatt zu Bodenverschiebungen

Die Bauherrschaft muss das von der FaBo gestaltete Meldeblatt zu Bodenverschiebungen beim kommunalen Bauamt einreichen, wenn:

  • mehr als 50 Kubikmeter abgetragener Boden verschoben wird, und
  • der abgetragene Boden aus Bauarealen im Prüfperimeter stammt oder andere Hinweisen auf Bodenbelastungen vorliegen 

Anforderungen

Anhand der Ergebnisse der Bodenuntersuchung, die im «Bericht vor Bodenverschiebungen» festgehalten wurden, ist das «Meldeblatt zu Bodenverschiebungen» vollständig auszufüllen und von einer anerkannten Fachperson für Bodenverschiebungen zu unterzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bezeugt die Fachperson die Einhaltung der folgenden Bedingungen:

  • Die Fachperson ist von der FaBo anerkannt und beurteilt Bodenverschiebungen gemäss Bundeswegleitung Bodenaushub.
  • Das Ausmass der Belastung des aus dem Bauareal zu verschiebenden abgetragenen Bodens ist ausreichend erfasst.
  • Das mit den Messungen beauftragte Labor weist bei den vom Bund (ART) überwachten VBBo-Ringversuchen eine gute Qualität auf.

Wann und wo muss das «Meldeblatt zu Bodenverschiebungen» eingereicht werden?

Das Meldeblatt zu Bodenverschiebungen muss im Original und möglichst im Doppel zusammen mit den übrigen Baugesuchsakten beim kommunalen Bauamt eingereicht werden. Das Bauamt leitet nach der Prüfung ein Exemplar (bzw. eine Kopie) an die Fachstelle Bodenschutz weiter.
In der Praxis ziehen es die Gesuchsteller häufig vor, mit der Durchführung von Bodenuntersuchungen und der Abgabe des Meldeblattes abzuwarten, bis die Baubewilligung vorliegt und allfällige Einsprachen abgewehrt sind. In diesen Fällen ist das Meldeblatt spätestens vor Baubeginn einzureichen. Die Baubehörden erteilen keine Baufreigabe, solange kein vollständig ausgefülltes Meldeblatt vorliegt.

Abnahmegarantien

Die Bauämter erteilen die Baufreigabe erst dann, wenn durch eine Fachperson bestätigt wurde, dass eine Abnahmegarantie für das im Meldeblatt zu Bodenverschiebungen aufgeführte belastete Bodenmaterial vorliegt.

Spezialfall: weniger als 50 Kubikmeter

Wenn weniger als 50 Kubikmeter abgetragener Boden aus dem Bauareal abgeführt werden sollen, entfällt die Pflicht, ein Meldeblatt zu Bodenverschiebungen einzureichen (Verschiebung in Eigenverantwortung). Da die Bauämter aber in der Regel darauf bestehen, dass in allen Fällen ein Meldeblatt zu Bodenverschiebung eingereicht wird, kann der Sachverhalt im Bemerkungsfeld erklärt werden. Wichtig ist dabei, dass weder Fall 1 noch Fall 2, sondern Fall «–» angekreuzt wird. Bei eigenverantwortlichen Bodenverschiebungen braucht es keine Unterschrift einer Fachperson.

Häufige Fehler beim Ausfüllen des Meldeblattes

Das kommunale Bauamt erteilt die Bewilligung für eine Bodenverschiebung ausschliesslich auf Grund der Angaben auf dem Meldeblatt. Nur ein korrekt und vollständig ausgefülltes Meldeblatt ermöglicht Rechtssicherheit und erspart der Bauherrschaft, dem kommunalen Bauamt und der FaBo unnötigen Arbeitsaufwand.

Häufiger Fehler 1: Ungenaue Ortsbezeichnung der Baustelle

Im Zweifelsfall die genauen Koordinaten angeben.

Häufiger Fehler 2: Unzutreffende Angaben zu Fläche und Kubatur

Unter «Fläche mit abzutragendem Boden» und «Kubatur abzutragender Boden» wird

a) nur Boden innerhalb des PBVs statt innerhalb des gesamten Bauareals berücksichtigt,

b) nur Boden berücksichtigt, der für eine Verschiebung aus dem Bauareal vorgesehen ist, statt sämtlicher abzutragender Boden.

Häufiger Fehler 3: Keine Angabe, ob Fall 1 oder Fall 2 vorliegt

Das Bauamt benötigt diese Angabe, um die richtigen Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen.

Fall 1: keine Dokumentierung der Bodenverschiebung nötig.

Fall 2: die Bauherrschaft muss die Bodenverschiebung durch eine Fachperson für Bodenverschiebungen dokumentieren lassen.

Häufiger Fehler 4: Fehlende Kubatur

Die Kubatur des für eine Verschiebung vorgesehenen, unbelasteten Bodens (Kat I) wird nicht oder beim falschen Fall angegeben.

Häufiger Fehler 5: Fehlende Angabe zur Abnahmegarantie

Es wird nicht angegeben, ob eine Abnahmegarantie vorliegt (Kreuz vorhanden / nicht vorhanden)

Häufiger Fehler 6: Fehlende Unterschriften

Ein Meldeblatt ohne Unterschrift(en) ist ungültig.

Hinweise zum Ausfüllen des Meldeblattes zu Bodenverschiebungen
Hinweise zum Ausfüllen des Meldeblattes zu Bodenverschiebungen. Quelle: FaBo

Dokumentation nach Bodenverschiebungen

Bei Verschiebungen von mehr als 50 Kubikmeter abgetragenem Boden, wovon mindestens ein Teil belastet ist (Fall 2 auf dem Meldeblatt zu Bodenverschiebungen), muss die Bauherrschaft eine Fachperson mit der Überwachung und Dokumentation der Bodenverschiebung beauftragen.

Anforderungen an den Bericht «Dokumentation nach Bodenverschiebungen»

Die minimalen Anforderungen an den Inhalt sind von der Fachstelle Bodenschutz vorgegeben und in einer Mustervorlage festgehalten. Es steht jeder Fachperson frei, die Form des Berichtes nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Der Umfang der Dokumentation muss der Komplexität des Projekts gerecht werden.

Zustellung und Archivierung der «Dokumentation nach Bodenverschiebungen»

Die Dokumentation muss der FaBo grundsätzlich von der Bauherrschaft zugestellt werden. In der Praxis hat es sich bewährt, dass die Fachperson in Absprache mit der Bauherrschaft die Dokumentation direkt bei der FaBo einreicht.
Die Fachperson für Bodenverschiebung muss die Dokumentation inklusive Anhänge mindestens zehn Jahre lang archivieren.

Der Verschiebungsrapport

Der Verschiebungsrapport, für den es eine Mustervorlage gibt, ist der zentrale Teil der Dokumentation nach Bodenverschiebungen. Hier dokumentiert die Transportfirma die Verwertung bzw. Entsorgung des Bodenmaterials – getrennt nach Belastungskategorien und Bodenhorizonten. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der Verschiebungsrapport durch einen Vertreter der Transportfirma unterzeichnet ist. Sonst haftet die Fachperson für die Richtigkeit der Angaben.

Als Verschiebungsrapport werden auch Zusammenstellungen von Deponien (z. B. Waagejournal) akzeptiert, wenn sie den Herkunftsort des abgetragenen Bodens eindeutig ausweisen.

Antrag zur Löschung einer dekontaminierten Fläche aus dem Prüfperimeter für Bodenverschiebungen

Für Flächen oder grössere Teilflächen, aus denen das belastete Bodenmaterial vollständig abgeführt wurde, kann bei der FaBo die Löschung aus dem Prüfperimeter für Bodenverschiebungen beantragt werden. Es empfiehlt sich, folgendermassen vorzugehen:

  • Die Dekontamination der Fläche muss in der Dokumentation nach Bodenverschiebungen ausgewiesen sein.
  • Der Standortinhaber, die Standortinhaberin oder die Bauherrschaft muss nach Abschluss sämtlicher Umgebungsarbeiten der FaBo bestätigen, dass für die Rekultivierung ausschliesslich unbelastetes Material zugeführt wurde. Dafür braucht es eine schriftliche Erklärung der abgebenden Person zur Qualität und genauen Herkunft des gelieferten Bodenmaterials. Wenn auf Grund der Herkunft und bisherigen Nutzung glaubhaft dargestellt werden kann, dass keine Hinweise auf eine Belastung des Materials vorliegen, kann auf eine chemische Analyse verzichtet werden.

Der PBV entfaltet seine Rechtswirkung nur auf Flächen mit Boden. Bei vollständig versiegelten Flächen erübrigt sich deshalb eine Entlassung aus dem PBV.

Häufige Fragen

1. Allgemeines zum Bewilligungsverfahren

Was bedeutet die Bagatellgrenze von 50 Kubikmetern?

Im Verfahren wurde eine Bagatellgrenze festgelegt, damit nicht schon die Verschiebung kleinster Mengen bewilligungspflichtig wird:
Falls weniger als 50 Kubikmeter (fest) abgetragener Boden aus einem Bauareal, für das Hinweise auf chemische Belastungen bestehen, abgeführt werden sollen, kann das ohne Bewilligung geschehen. Das Meldeblatt zu Bodenverschiebungen muss nicht ausgefüllt werden. Trotzdem müssen solche «Bodenverschiebungen in Eigenverantwortung» von der Bauherrschaft korrekt ausgeführt werden – unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, wie sie in der Wegleitung Bodenaushub zusammengefasst sind.

Ist eine möglichst vollständige Dekontamination des Bauareals anzustreben?

Beim Bodenverschiebungsverfahren geht es um die Vermeidung neuer Belastungen durch Umlagerung von Bodenaushub, nicht um Sanierungen. Abgetragener Boden der Belastungskategorie II soll so weit als möglich auf dem Bauareal wiederverwertet werden. Abgetragener Boden der Kategorie III muss dagegen zwingend entsorgt werden.
Verbleibt Material der Kategorie III unangetastet auf dem Bauareal, muss sichergestellt werden, dass davon keine Gefährdung für Menschen, Tiere und Pflanzen ausgeht (siehe Gefährdungsabwehr). Im Einzelfall werden daher der Abtrag und die Entsorgung von Kategorie-III-Boden auch ausserhalb des Bauareals empfohlen.

Was sind die Voraussetzungen für die Löschung eines Bauareals aus dem PBV?

Die Dekontamination der betroffenen Fläche muss in der «Dokumentation nach Bodenverschiebungen» ausgewiesen sein.
Fremdes Bodenmaterial, das nach der Dekontamination für die Umgebungsgestaltung zugeführt wird, muss nachweislich unbelastet sein. Wenn aufgrund der Herkunft und bisherigen Nutzung glaubhaft dargestellt werden kann, dass keine Hinweise auf eine Belastung des Materials vorliegen, kann auf eine chemische Analyse verzichtet werden.

Erweist sich der Belastungshinweis im PBV aufgrund von chemischen Bodenanalysen als falsch, kann die Löschung des betroffenen Areals aus dem PBV beantragt werden.

Die FaBo nimmt Löschungen aus dem PBV nur auf ausdrücklichen Antrag des Standortinhabers, der Standortinhaberin oder der Bauherrschaft vor.

Der PBV entfaltet seine Rechtswirkung nur auf Flächen mit Boden. Bei vollständig versiegelten Flächen erübrigt sich deshalb eine Entlassung aus dem PBV.

2. Abnahmegarantie

Was ist eine Abnahmegarantie für belastetes Bodenmaterial?

Mit Abnahmegarantien verpflichten sich Unternehmer, belasteten abgetragenen Boden in der angegebenen Qualität und Menge zum festgesetzten Zeitpunkt gesetzeskonform wieder zu verwerten oder zu entsorgen.

Wer muss eine Abnahmegarantie einholen?

Eine Abnahmegarantie für das belastete Bodenmaterial muss einholen, wer in einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mehr als 50 Kubikmeter (fest) abgetragenen Boden aus dem Bauareal abführen will, wenn mindestens ein Teil des Bodenmaterials belastet ist.

Wann muss die Abnahmegarantie vorliegen?

Eine gültige Abnahmegarantie muss spätestens vor Baufreigabe vorliegen.

Wie und wann wird die Bewilligungsbehörde über die Abnahmegarantie informiert?

Die Fachperson für Bodenverschiebung muss der kommunalen Bewilligungsbehörde schriftlich bestätigen, dass eine Abnahmegarantie vorhanden ist:

  • entweder durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf dem Meldeblatt zu Bodenverschiebungen
  • oder schriftlich spätestens vor Baufreigabe.

3. Gefährdungsabschätzung

Wann muss eine Gefährdungsabschätzung vorgenommen werden?

Wenn auf einem Bauareal Bodenmaterial der Belastungskategorie III zurückbleibt, muss abgeklärt werden, ob davon eine Gefährdung für Menschen, Tiere und Pflanzen ausgeht. Die Fachstelle Bodenschutz empfiehlt, die Gefährdungsabschätzung bereits in der Planung durchzuführen, um Synergien bei allfälligen Massnahmen zur Gefährdungsabwehr zu ermöglichen.

Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob eine Gefährdung vorliegt?

Die Kriterien finden Sie im Handbuch «Gefährdungsabschätzung und Massnahmen bei schadstoffbelasteten Böden» (BUWAL 2005).

Für eine rasche Beurteilung können die Erhebungsformulare (Excel-Tabellen) zum Handbuch verwendet werden.

Was tun, wenn eine mögliche oder konkrete Gefährdung vorliegt?

Wenn erste Abklärungen ergeben haben, dass eine mögliche oder konkrete Gefährdung vorliegt, muss die Fachperson ihren Auftraggeber oder ihre Auftraggeberin darüber informieren. Dabei ist sicherzustellen, dass der Standortinhaber oder die Standortinhaberin informiert wird über:

  • die Situation
  • die Verantwortung gegenüber Dritten
  • die Möglichkeit, sich von der FaBo beraten zu lassen.

Bei konkreten Gefährdungen können unabhängig vom Bauprojekt Sofortmassnahmen nötig sein.

4. Bauen auf Arealen im Kataster der belasteten Standorte (KbS)

Das Bauareal liegt sowohl im PBV als auch im KbS. Nach welchem Verfahren müssen die Belastungen beurteilt werden?

In diesem Fall hat das kantonale Altlastenverfahren (in der Regel private Kontrolle nach Anh. 3. 10 Besondere Bauverordnung I [BBV I]) Priorität. Dies bedeutet, dass die Belastung des Bodens im Rahmen der altlastenrechtlichen Untersuchung abgeklärt werden muss. Der korrekte Umgang mit dem belasteten Boden wird im Entsorgungskonzept zuhanden des AWEL dargestellt. Das Meldeblatt zu Bodenverschiebungen entfällt.

Die Anerkennung als Fachperson für Bodenverschiebungen berechtigt nicht zur altlastenrechtlichen Begleitung/Privaten Kontrolle (Anh. 3. 10 BBV I) von Bauvorhaben.

5. Bauen auf Standorten mit Vorkommen invasiver Neophyten

Der Umgang mit biologischen Belastungen ist nicht Gegenstand der Weisung Bodenaushub. Grundsätzlich ist mit abgetragenem Boden, der mit gebietsfremden invasiven Neophyten belastet ist, gemäss Art. 7 VBBo, Art. 18 VVEA sowie Art. 6 und Art. 15 der Freisetzungsverordnung umzugehen.

Wenn von einem Bauvorhaben Bestände von Essigbaum oder asiatischen Knötericharten betroffen sind, richtet sich das Verfahren zum Umgang mit abgetragenem Boden nach Anh. 3.10 BBV I (Private Kontrolle). Andere biologische Belastungen von abgetragenem Boden können Abnehmenden auf dem Formular «Deklaration Bodenqualität» ausgewiesen werden.

6. Probenahme

Wie viele Einzelproben sind nötig?

Es sind so viele Einzelproben nötig, als für eine verlässliche Beurteilung des abzuführenden abgetragenen Bodens erforderlich sind. Unter einer Einzelprobe versteht man eine Mischproben aus ca. 20 Einstichen.
Für den Bau eines Einfamilienhauses auf einem ehemaligen Rebberg reicht in der Regel eine Mischprobe pro Tiefe aus, da hier von einer homogenen Schadstoffverteilung auszugehen ist und es sich um eine kleine Baugrube handelt. Wenn eine heterogene Schadstoffverteilung zu erwarten ist, kann die Belastung nur durch mehrere Einzelproben verlässlich dargestellt werden. Das gilt z. B., wenn

  • sich auf dem Areal mehrere Belastungshinweise überschneiden (z. B. «Verkehrsträger» und «Altbaugebiet»),
  • auf dem Areal Gradienten vorliegen (z. B. bei Strassen),
  • die Fläche des Areals gross ist
  • andere topographische oder lokale Besonderheiten vorliegen.

Welche Tiefen müssen beprobt werden?

Zur Erfassung der vertikalen Schadstoffverteilung muss das ganze Bodenprofil bis auf den Untergrund schichtweise beprobt werden (z. B. 0–20 cm, 20–40 cm, 40–60 cm, 80–100 cm).
Bei natürlich gelagerten Böden erfolgen die chemischen Analysen etappenweise von oben nach unten bis zur ersten unbelasteten Schicht.
Bei künstlich geschütteten Böden müssen alle Schichten analysiert werden.

Wie weit reicht die Bodenbelastung entlang einer stark befahrenen Strasse?

Die Bodenbelastung durch den Strassenverkehr ist in Strassennähe am höchsten und nimmt mit zunehmender Distanz vom Strassenrand ab. Der Bereich, in dem üblicherweise Belastungen über den Richtwerten zu erwarten sind, ist im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen violett markiert. Wie weit die relevanten Belastungen tatsächlich reichen, muss von Fall zu Fall durch die Entnahme mehrerer strassenparalleler Linienproben in unterschiedlichen Abständen vom Strassenrand ermittelt werden.

Muss ein Grundstück beprobt werden, wenn die Belastungssituation auf dem Nachbargrundstück bekannt ist?

Ja, die Kenntnis der Belastung auf dem Nachbargrundstück kann höchstens Hinweise für die Planung und Interpretation der Beprobung liefern.

7. Analyse

Wie wird die Abweichung des Messwertes vom wahren Wert (Messfehler) bei der Interpretation der Analysenergebnisse berücksichtigt?

Für die Beurteilung der Belastung gilt bei einem Messwert pro Messstelle dieser Wert ohne Toleranz, bei mehreren Messwerten pro Messstelle der Median (Zentralwert). Bei einer geringfügigen Überschreitung des Richtwertes oder des Prüfwertes kann es sich lohnen, zwei weitere Werte zu ermitteln.

Beispiel: Kupfer, Richtwert nach VBBo = 40 mg/kg
Messwert 1: 41.6 mg/kg
Messwert 2: 38.2 mg/kg
Messwert 3: 40.0 mg/kg
Der Median ist 40.0 mg/kg und der Boden gilt somit als unbelastet (der Richtwert nach VBBo ist nicht überschritten).

8. Umgang mit belastetem Bodenmaterial

Darf belasteter abgetragener Boden ausserhalb des Bauareals zwischengelagert und anschliessend wieder am Ursprungsort eingebracht werden?

  • Belasteter abgetragener Boden der Kategorie II (schwach belastet) darf ausserhalb des Bauareals zwischengelagert und anschliessend wieder am Ursprungsort eingebracht werden. Ein trennendes Geotextil zwischen Bodenzwischenlager und gewachsenem Boden wird empfohlen, ist aber nicht Voraussetzung.
  • Belasteter abgetragener Boden der Kategorie III (stark belastet) darf nicht wieder verwertet werden und ist direkt zu entsorgen.
  • Abgetragener Boden, der aus Arealen in der Bauzone stammt, darf nur in begründeten Fällen und mit entsprechender Bewilligung auf Flächen ausserhalb der Bauzone zwischengelagert werden.

Darf abgetragener Boden der Kategorie III an Ort wieder verwertet werden?

Abgetragener Boden der Belastungskategorie III (stark belastet) darf nicht wieder als Boden verwertet werden und ist zwingend nach Vorgaben der VVEA zu entsorgen.

Unter welchen Umständen darf belasteter abgetragener Boden ausserhalb des Bauareals wieder verwertet werden?

Schwach belasteter abgetragener Boden (Kategorie II) darf auf Böden aufgebracht werden, die nachweislich (d. h. aufgrund chemischer Analysen) bereits gleich oder höher vorbelastet sind. Dabei gilt der Grundsatz «Gleiches zu Gleichem», d. h. belasteter abgetragener Boden soll möglichst auf gleichartig vorbelastetem Boden aufgebracht werden.

Ein belastetes Bauareal wurde dekontaminiert. Darf für die Rekultivierung Material der Kategorie II zugeführt werden?

Sobald ein Areal vollständig dekontaminiert wurde, darf es nicht mehr mit fremdem belastetem abgetragenem Boden überschüttet werden, selbst wenn es im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen aufgeführt ist. Bei der FaBo kann ein Antrag auf Entlassung aus dem Prüfperimeter für Bodenverschiebungen gestellt werden.

Darf belasteter Boden mit weniger belastetem oder unbelastetem abgetragenem Boden überschüttet werden?

Die FaBo rät von der Überdeckung von belastetem Boden mit weniger belastetem abgetragenem Boden generell ab. Bei späterer Durchmischung und Umlagerung (Bioturbation, Bodeneingriffe) ergeben sich oft Probleme. Werden Belastungen über den Prüfwerten überdeckt, sind periodische messtechnische Kontrollen der Belastung an der Bodenoberfläche unumgänglich.

Jeder Einzelfall sollte sorgfältig geprüft werden; die FaBo berät Sie gerne.

Ein Standort mit Bodenbelastungen, der mit unbelastetem abgetragenem Boden überdeckt wird, verbleibt in jedem Fall im Kataster der belasteten Standorte (KbS) bzw. im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (PBV).

9. Berichte und Formulare

Wem muss der Bericht vor Bodenverschiebung abgegeben werden?

Der Bericht vor Bodenverschiebungen dokumentiert die Abklärungen, die nötig waren, um das Meldeblatt zu Bodenverschiebungen auszufüllen. Der Auftraggeber (in der Regel die Bauherrschaft) hat Anspruch auf ein Exemplar des Berichtes. Zudem muss die Fachperson ein Exemplar mindestens zehn Jahren archivieren und der FaBo auf Verlangen vorweisen.
Der Bericht vor Bodenverschiebungen muss den kommunalen Bauämtern nicht eingereicht werden.

Wem muss die Dokumentation nach Bodenverschiebung abgegeben werden?

Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die Dokumentation nach Bodenverschiebungen nach Abschluss der Erdarbeiten der FaBo zuzustellen. In der Praxis hat es sich bewährt, wenn die Fachperson in Absprache mit der Bauherrschaft ein Exemplar der Dokumentation direkt bei der FaBo einreicht.

Die FaBo verlangt alle Mengenangaben in Kubikmetern (fest). Die Unternehmer rechnen in Tonnen oder Kubikmetern (lose) ab. Welche Umrechnungsfaktoren gelten?

Umrechnung Faktor  
m³ fest → m³ lose ca. 1,25  
m³ fest → t Oberboden i. d. R. 1,25
Unterboden ca. 1,5
Untergrund ca. 1,8–2
 

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