Feuerungsanlagen

Der zulässige Ausstoss von Schadstoffen bei Feuerungen und Motoren ist gesetzlich begrenzt. Der Vollzug (Bewilligung und Kontrollen) ist Aufgabe der Abteilung Luft. Sie hat den Vollzug bei kleinen Feuerungsanlagen an die Gemeinden und an die Städte Zürich und Winterthur vollständig delegiert.

Vollzug

Der zulässige Ausstoss von Schadstoffen bei Feuerungen und Motoren ist gesetzlich begrenzt. Die Grenzwerte sind in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und in der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung festgelegt. Der Vollzug (Bewilligung und Kontrollen) im Kanton Zürich ist Aufgabe der Abteilung Luft, welche ihn an die Städte Zürich und Winterthur vollständig und an die Gemeinden bei kleinen Feuerungsanlagen delegiert hat.

Im Leitfaden für die Feuerungskontrolle ist der Vollzug dazu beschrieben.

Kontrolle

Die Gemeinden bewilligen und kontrollieren Heizkessel mit Öl und Gas bis 1000 Kilowatt (kW) und Holzfeuerungen bis 70 kW. Detaillierte Informationen dazu finden Sie unter Feuerungskontrolle Gemeinde.

Die Abteilung Luft des Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft ist zuständig für den Vollzug bei den grösseren Feuerungsanlagen, bei allen Motoren sowie den Abfallverbrennungsanlagen (ausgenommen die Städte Zürich und Winterthur).

Die Firma Intep wurde vom AWEL beauftragt, die Sanierung von Holzfeuerungen 70 bis 500 kW und die Emissionskontrolle bei Feuerungen und Motoren als Administrationsstelle zu verwalten (Messaufforderung, Beurteilung Messung, Terminkontrolle).

Intep-Integrale Planung GmbH
Pfingstweidstrasse 16
CH - 8005 Zürich
Tel 043 488 53 34
Fax 043 488 38 99
feuerungen@intep.com
www.intep.com

Gesuch und Bewilligung 

Feuerungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Das Gesuch für die Erstellung, den Umbau und den Betrieb von wärmetechnischen Anlagen oder stationären Verbrennungsmotoren ist vollständig ausgefüllt bei der Standortgemeinde einzureichen.

Feuerungen mit Brennstoff Öl und Gas bis 1000 kW und Holzfeuerungen bis 70 kW werden in lufthygienerechtlicher Hinsicht direkt von der Gemeinde/Stadt bewilligt und danach kontrolliert.

Alle anderen Feuerungsanlagen liegen im Zuständigkeitsbereich der Baudirektion und benötigen zusätzlich eine entsprechende kantonale Bewilligung.

Muss eine Feuerungsanlage von der Baudirektion beurteilt werden, steht im Unterschied zu Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden eine Behandlungsfrist von acht Wochen zur Verfügung.

Emissionsgrenzwerte und Sanierungsfristen

Im Leitfaden für die Feuerungskontrolle sind Abgasgrenzwerte für Feuerungen die Emissionsgrenzwerte (Kapitel 2) und die entsprechenden Sanierungsfristen (Kapitel 4) beschrieben.

Massgebend sind die Emissionsgrenzwertanforderungen gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und Massnahmenplan Luftreinhaltung.

Werden ein oder mehrere Grenzwerte überschritten und können nicht einreguliert werden, muss die Anlage saniert werden.

Abfallverbrennungsanlagen

Für die Verbrennung von Abfällen, Altholz und problematischem Holz ist zusätzlich eine abfallrechtliche Errichtungs- sowie eine Betriebsbewilligung erforderlich. Allenfalls besteht auch eine Umweltverträglichkeitspflicht.

Abgasabführung (Kamin)

Die Kaminmündungshöhe ist so zu realisieren, dass die Geruchs- oder Schadstoffemissionen die Anwohner nur stark verdünnt erreichen können.

Die Kaminmündungshöhe soll möglichst hoch sein, denn insbesondere bei einer Störung der Anlage (z. B. bei Ausfall Staubfilter oder bei Rauch- und Geruchsentwicklung infolge unvollständiger Verbrennung im Schwachlastbetrieb) ist der Kamin die stets noch verfügbare Anlageeinrichtung zur Minderung von schädlichen oder lästigen Einwirkungen in der Umgebung.

Die Mindestkaminmündungshöhe wird im Bewilligungsverfahren festgelegt.

Öl-, Gas- und Holzfeuerungen sowie Motoren

Der Vollzugsordner Energie dient primär den Gemeinden und den Befugten für die Private Kontrolle als Nachschlagewerk.

Er enthält jedoch im Kapitel 4 auch nützliche Hinweise aus Sicht der Lufthygiene bezüglich Planung, Bau und Betrieb von Heizungsanlagen.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Emissionskontrolle

Adresse

Stampfenbachstrasse 12
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 30 53

Sekretariat


Bürozeiten


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7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

luft@bd.zh.ch

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