Bauvorschriften Versickerung

Das Regenwasser muss grundsätzlich versickert werden. Aber nicht jedes Wasser lässt sich beliebig versickern. Welche Einschränkungen bestehen und welche Bewilligungen nötig sind, erfahren Sie auf dieser Seite.

Zweck

Die Versickerung von Regenwasser ist wichtig für die Schliessung des Wasserkreislaufs. Zudem trägt die Versickerung im Siedlungsgebiet zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Der Anteil an versiegeltem Boden nimmt aber stetig zu. Immer häufiger sind deshalb Versickerungsanlagen nötig, um Regenwasser bzw. nicht verschmutztes Abwasser zu versickern. 

Schutz des Grundwassers

Bei der Versickerung von Regenwasser hat der Schutz des Grundwassers Vorrang. Deshalb sind Versickerungen in Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie im Bereich von belasteten Standorten gemäss Bauverfahrensverordnung (BVV-Ziffer 2.2.) in der Regel nicht zulässig. Abwasser, das zeitweise als verschmutzt zu bezeichnen ist, darf nicht versickert werden (z. B. bei Reinigungsarbeiten von Glasflächen, Balkonen etc.).

Bewilligungsverfahren

Folgende Versickerungsanlagen sind bewilligungspflichtig: 

  • unterirdische Anlage
  • oberirdische Anlage, deren Versickerungsfläche weniger als 20 Prozent der entwässerten Fläche entspricht (Bagatellgrenze: Dach- und Platzflächen bis 20 m²)
  • Anlage mit künstlichen Adsorbern

Das Gesuch für die gewässerschutzrechtliche Bewilligung ist zusammen mit dem Baugesuch der örtlichen Baubehörde einzureichen.

Zuständigkeiten

Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig bei:

  • Wohn-, Büro- und Dienstleistungsbauten
  • Bagatellfällen aus Industrie- und Gewerbe
  • Betrieben, die in Branchenlösungen eingebunden sind (zur Zeit nur Auto-, Transport- und Malergewerbe sowie Zahnarztpraxen)
  • landwirtschaftlichen Bauten
  • Wegen, Erschliessungs- und Sammelstrassen der Gemeinden

Bei rechtsgültig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen ist die Zuständigkeit im Schutzzonenreglement geregelt. In der Weiteren Grundwasserschutzzone (Zone S3) ist für die oben aufgeführten Objekte in der Regel die Gemeinde für die Bewilligung zuständig.

AWEL, Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe

Die Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge sowie die Sektion Tankanlagen und Transportgewerbe sind zuständig für die Bewilligung bei der Versickerung von Regen- und Sickerwasser:

  • aus umweltrelevanten Betrieben
  • aus gemeindeeigenen, umweltrelevanten Betrieben
  • aus Spezialfällen.

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

Abteilung Abfallwirtschaft & Betriebe

info.aw@bd.zh.ch
+41 43 259 32 98

AWEL, Abteilung Gewässerschutz

Die Sektion Siedlungsentwässerung ist zuständig für die Bewilligung bei der Versickerung von Regen- und Sickerwasser:

  • bei übergeordneten Infrastrukturanlagen (Verbindungs-, Hauptverkehrs- und Hochleistungsstrassen, Eisenbahnen, Flughäfen)
  • im Bereich von belasteten Standorten

Die Sektion Siedlungsentwässerung ist zuständig für die Bewilligung bei der Versickerung von gereinigtem Schmutzabwasser aus Kleinabwasserreinigungsanlagen und vorbehandeltem Baustellenabwasser.

Die Sektion Grundwasser und Wasserversorgung ist zuständig für die Bewilligung bei der Versickerung von Regen- und Sickerwasser:

  • in provisorischen Grundwasserschutzzonen und in provisorischen Grundwasserschutzarealen (ohne Reglemente)

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

Abteilung Gewässerschutz

gewaesserschutz@bd.zh.ch
+41 43 259 32 71

Richtlinie und Praxishilfe

Regenwasserbewirtschaftung

Mit der vorliegenden Richtlinie und Praxishilfe zur Regenwasserbewirtschaftung wird den Gemeinden und Städten ein Einstieg in den zeitgemässen Umgang mit Regenwasser auf Liegenschaften geboten. Als Planungs- und Beurteilungsinstrument ist diese Richtlinie und Praxishilfe für kommunale Baubehörden, Branchenorganisationen und private Fachpersonen gedacht – also für diejenigen, die Vollzugsaufgaben des Gewässerschutzes wahrnehmen. Sie löst die seit 2005 bestehende Richtlinie und Praxishilfe zur Regenwasserentsorgung des AWEL ab. Folgende Richtlinie für die Regenwasserentsorgung enthält Anleitungen und Praxisbeispiele für Baubehörden, Planer und Fachleute:

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Abteilung Gewässerschutz

Adresse

Stampfenbachstrasse 14
8090 Zürich
Route (Google)

Für dieses Thema zuständig: