Bauvorschriften Versickerung

Das Regenwasser muss grundsätzlich versickert werden. Welche Bewilligungen nötig sind und welche bestehen, erfahren Sie auf dieser Seite.

Zweck

Die Versickerung von Regenwasser ist wichtig für die Schliessung des Wasserkreislaufs. Zudem trägt sie im Siedlungsgebiet zur Verbesserung des Lokalklimas bei.   

Schutz des Grundwassers

Bei der Versickerung und Verdunstung von Regenwasser hat der Schutz des Grundwassers Vorrang. Deshalb sind Versickerungen in Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie im Bereich von belasteten Standorten gemäss Bauverfahrensverordnung (BVV-Ziffer 2.2.) in der Regel nicht oder nur unter Auflagen zulässig. 

Bewilligungsverfahren

Für folgende Versickerungsanlagen ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich: 

  • unterirdische Anlage
  • oberirdische Anlage, deren Versickerungsfläche weniger als 20 Prozent der entwässerten Fläche entspricht (Bagatellgrenze: Dach- und Platzflächen bis 20 m²)
  • Anlage mit künstlichen Adsorbern

Das Gesuch ist zusammen mit dem Baugesuch einzureichen.

Zuständigkeiten

Gemeinden

Grundsätzlich liegen die Bewilligungssachverhalte für die Versickerung von nicht verschmutztem Regen- und Sickerwasser in der Entscheidungsbefugnis der Gemeinden. Auch die Bewilligung der Versickerung von behandeltem Regenabwasser (z.B. über einen Adsorber) wird durch die Gemeinden erteilt. Dies gilt ebenso für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft und bei der nichtlandwirtschaftlichen Tierhaltung sowie bei umweltrelevanten Betrieben.  

Bei rechtsgültig ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen ist die Zuständigkeit im Schutzzonenreglement geregelt. In der Weiteren Grundwasserschutzzone (Zone S3) ist in der Regel die Gemeinde für die Bewilligung zuständig.

AWEL, Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe

Die Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge sowie die Sektion Tankanlagen und Transportgewerbe sind zuständig für die Bewilligung bei der Versickerung von Regen- und Sickerwasser:

  • aus umweltrelevanten Betrieben
  • aus gemeindeeigenen, umweltrelevanten Betrieben
  • aus Spezialfällen.

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

Abteilung Abfallwirtschaft & Betriebe

info.aw@bd.zh.ch
+41 43 259 32 98

AWEL, Abteilung Gewässerschutz

Die Sektion Siedlung und Landschaft ist für folgende Bewilligungen zuständig:

  • Versickerung von Regen- und Sickerwasser bei übergeordneten Infrastrukturanlagen (Verbindungs-, Hauptverkehrs- und Hochleistungsstrassen, Eisenbahnen, Flughäfen)
  • Versickerung von Regen- und Sickerwasser im Bereich von belasteten Standorten
  • Versickerung von Regen- und Sickerwasser in einer Grundwasserschutzzone, sofern kein Schutzzonenreglement vorliegt oder das Schutzzonenreglement eine kantonale Bewilligung vorschreibt
  • Versickerung von Regen- und Sickerwasser in einem Grundwasserschutzareal
  • Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer von gereinigtem Schmutzabwasser aus Kleinabwasserreinigungsanlagen
  • Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer von vorbehandeltem Baugrubenabwasseraus Baustellen

Die Sektion Grundwasser und Wasserversorgung ist zuständig für die Bewilligung bei der Versickerung von Regen- und Sickerwasser:

  • in provisorischen Grundwasserschutzzonen und in provisorischen Grundwasserschutzarealen (ohne Reglemente)

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

Abteilung Gewässerschutz

gewaesserschutz@bd.zh.ch
+41 43 259 32 71

Richtlinie und Praxishilfe zur Regenwasserbewirtschaftung

Die Richtlinie und Praxishilfe «Regenwasserbewirtschaftung» zeigt den Gemeinden und Städten den zeitgemässen Umgang mit Regenwasser auf Liegenschaften. Als Planungs- und Beurteilungsinstrument ist sie für kommunale Baubehörden, Branchenorganisationen und private Fachpersonen gedacht – also für diejenigen, die Vollzugsaufgaben des Gewässerschutzes wahrnehmen. 

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft – Abteilung Gewässerschutz

Adresse

Stampfenbachstrasse 14
8090 Zürich
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