Abstimmungen in Zweckverbänden: Teilrevision der Gemeindeverordnung tritt in Kraft

Die neue Bestimmung betrifft die Zuständigkeit im Zweckverband zur Antragstellung bei Statutenänderungen, Auflösung und Änderung der Rechtsform.

Am 1. Dezember 2023 tritt die Änderung der Gemeindeverordnung (VGG) in Kraft. Die Änderung betrifft Urnenabstimmungen in Zweckverbänden. Der neue § 4a VGG regelt, dass der Zweckverband Antrag an die Stimmberechtigten stellt, wenn der Verband seine Statuten ändern will, wenn er sich auflösen will oder wenn er eine andere Rechtsform bekommen soll. Dies entspricht der bisherigen Praxis in den Zweckverbänden und ist nun ausdrücklich in der Gemeinde­verordnung festgehalten.

Eine kleine Änderung zur bisherigen Praxis ergibt sich bei den Abstimmungs­empfehlungen. Bei Abstimmungen über die oben genannten Geschäfte gibt der Gemeindevorstand und in Parlamentsgemeinden zusätzlich das Gemeinde­parlament eine Abstimmungsempfehlung ab. Die meisten Zweckverbands­statuten und die Musterstatuten des Gemeindeamtes sehen bisher eine leicht andere Regelung zu den Abstimmungsempfehlungen vor. Diese Bestimmungen sind bei einer nächsten Revision der Statuten an die neue Regelung der Gemeindeverordnung anzupassen.

Mit der Revision der Gemeindeverordnung wird auch der Anhang 1 der Verordnung geändert. Im Kontorahmen braucht es neue Bezeichnungen. Es geht dabei um rein redaktionelle Änderungen und um einen Nachvollzug, die im aktuellen Kontenrahmen vom 1. Mai 2023 bereits berücksichtigt sind.

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