Neues Vorgehen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei unverteilten Erbschaften

Das Vorgehen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei unverteilten Erbschaften hat geändert. Neu verlangen die Erbinnen und Erben die Verrechnungssteuer nach ihren Erbquoten in ihren Wohnsitzkantonen zurück.

Bisher war bei unverteilten Erbschaften (für Erträge, die nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers angefallen sind) der letzte Wohnsitzkanton der Erblasserin oder des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erbinnen und Erben zuständig. Dafür reichten die Erbinnen und Erben einen gemeinsamen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen (Formular S-167) ein.

Neu fordern die Erbberechtigten einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen nach Massgabe ihrer Erbquoten in ihrem Wohnsitzkanton zurück (Art. 58 Abs. 2 und 59 Abs. 2 der Verordnung über die Verrechnungssteuer). Dazu sind die anteiligen Bruttoerträge mit Verrechnungssteuerabzug im persönlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen und zu belegen (Erbverzeichnis mit Zins- und Dividendenabrechnungen, Vermögensnachweis per 31.12., bei Erbteilung den Erbteilungsvertrag). Analog sind auch die Bruttoerträge ohne Verrechnungssteuerabzug sowie das anteilige Wertschriftenvermögen per 31.12. zu deklarieren. 

Diese Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Sie gilt für Fälligkeiten ab dem Jahr 2022.

Für Fragen steht Ihnen das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Wertschriften, Telefon 043 259 38 02 gerne zur Verfügung.

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