Quellenbesteuerung von im Ausland ansässigen Arbeitnehmenden, die wegen der Coronakrise im Home Office arbeiten

Die Schweiz hat mit Deutschland, Frankreich, Liechtenstein und Italien Verständigungsvereinbarungen abgeschlossen. Gemäss diesen Verständigungsvereinbarungen sind die Corona-bedingten Home Office-Tage so zu behandeln, wie wenn die Arbeit am üblichen Arbeitsort ausgeübt worden wären.

Für Arbeitnehmende mit Ansässigkeit in Deutschland, Frankreich, Liechtenstein und Italien und üblichem Arbeitsort in der Schweiz unterliegt somit auch die für die Corona bedingten Home Office Tage geleistete Vergütung der Quellensteuer in der Schweiz. Diese Verständigungsvereinbarungen gelten auch nach dem 31. Dezember 2020 weiter und zwar bis zur Nicht-Wiedererneuerung bzw. Kündigung der entsprechenden Vereinbarung.

Im Verhältnis zu allen andern Ländern gelten die Regeln gemäss dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen. In der Regel sind somit Corona-bedingte Home Office-Tage für die Quellensteuer als Arbeitstage im Ausland zu behandeln. Dies gilt, abweichend von der Mitteilung vom 28. April 2020, auch in Fällen, in welchen der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht vom 24. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 für die dort geleisteten Arbeitstage beansprucht.

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