Quellenbesteuerung von Arbeitnehmenden mit Ansässigkeit im Ausland, die wegen der Coronakrise im Home Office arbeiten
Mitteilung 28.04.2020
Wegen der Verbreitung des Coronavirus sind vermehrt Arbeitnehmende für ihre Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz vorbergehend bzw. zusätzlich von zu Hause aus tätig (Home Office) oder auch ohne Arbeitstätigkeit zu Hause.
Leisten Arbeitnehmende mit Ansässigkeit im Ausland wegen der Coronakrise Arbeitstage nicht wie üblich in der Schweiz sondern im Home Office, so unterliegt das Einkommen aus diesen Arbeitstagen der schweizerischen Quellensteuer. Davon nicht betroffen sind Arbeitstage im Home Office, die arbeitsvertraglich geregelt und somit nicht durch die Coronakrise bedingt sind. Vorübergehende Tätigkeit im Home Office aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus haben im Weiteren auch keinen Einfluss auf die Grenzgängerbesteuerung nach den massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Regelungen gelten auch für Tage, an denen Arbeitnehmende wegen der Coronakrise zu Hause sind und keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können.
Diese Anordnung gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2020 und ist längstens bis am 31. Dezember 2020 befristet.
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