Corona: Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis 31. Mai 2020 erstreckt und weitere Massnahmen (aktualisiert)

Im Rahmen des Corona-Pakets des Regierungsrats wurden auch steuerliche Massnahmen ergriffen. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 wurde für alle natürlichen Personen bis 31. Mai 2020 erstreckt. Für Steuerpflichtige, die aufgrund der Folgen des Coronavirus ihre Steuerrechnungen derzeit nicht bezahlen können, besteht die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs oder von Ratenzahlungen. Der Verzugszins wurde von 4,5 Prozent auf 0,25 Prozent gesenkt.

Aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus wurden die folgenden Massnahmen ergriffen:

Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019

Die Finanzdirektion hat die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für natürliche Personen bis zum 31. Mai 2020 erstreckt. Dadurch wird der aufgrund der aktuellen Situation erhöhten Belastung von vielen Steuerpflichtigen Rechnung getragen.

Anpassung der provisorischen Rechnungen

Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus mit Verlusten rechnen, oder natürliche Personen, die Einkommenseinbussen erleiden, können beim Gemeindesteueramt eine Anpassung der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern verlangen.

Stundung von Steuerrechnungen

Unternehmen und natürliche Personen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus fällige definitive Steuerrechnungen derzeit nicht bezahlen können, können eine Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen erlangen. Zuständig für die Staats- und Gemeindesteuern ist das Gemeindesteueramt, für die direkte Bundessteuer das kantonale Steueramt. Bei der direkten Bundessteuer können auch provisorische Steuerrechungen gestundet werden. Gemeindesteuerämter und kantonales Steueramt sind angewiesen, Stundungs- und Ratenzahlungsgesuche grosszügig und rasch zu behandeln.

Verzugszinsen

Mit Beschluss vom 1. April 2020 hat der Regierungsrat den Verzugszins für die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 von 4.5% auf 0.25% gesenkt. Der Verzugszins ist damit neu gleich tief wie die unveränderten Ausgleichs- und Vergütungszinsen. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Verzugszins vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 0%.

Fristwiederherstellung/Erhebung von Einsprachen

Gesetzliche Fristen, insbesondere die dreissigtägige Einsprachefrist, können vom Steueramt nicht erstreckt werden. Die ausserordentliche Lage wegen dem Coronavirus wird jedoch als Grund für eine Fristwiederherstellung betrachtet. Ab Ende der ausserordentlichen Lage (19. Juni 2020) beginnt die Einsprachefrist somit neu zulaufen und endet am 20. Juli 2020. Die Einsprache muss aufgrund der gesetzlichen Vorgaben schriftlich (in Papierform) erhoben werden; eine Einreichung der Einsprache per E-Mail ist nicht gültig

Hinweis betreffend «Corona-Rückstellung» im Abschluss 2019: Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie waren am Ende des Geschäftsjahres 2019 noch nicht absehbar. Rückstellungen und Wertberichtigungen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid 19-Pandemie sind deshalb im Geschäftsjahr 2019 geschäftsmässig nicht begründet und steuerlich nicht abzugsfähig, selbst wenn sie handelsrechtlich verbucht wurden.

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