Tötungsdelikt im Kreis 6 vom August 2024: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Mordes
Medienmitteilung 05.10.2026
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat Ende September 2026 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen einen Mann wegen Mordes erhoben. Ihm wird vorgeworfen, im August 2024 in einer Wohnung in der Stadt Zürich eine Frau getötet zu haben.
Am 24. August 2024 wurde in einer Wohnung in der Nähe des Irchelparks eine leblose 38-jährige Dominikanerin aufgefunden, die Anzeichen von Gewalteinwirkung aufwies. Die polizeilichen Ermittlungen führten in der Folge auf die Spur eines tatverdächtigen 23-jährigen Schweizers, der wenige Tage später von der Kantonspolizei Zürich verhaftet wurde (siehe Medienmitteilung der Kantonspolizei Zürich vom 27. August 2024).
Nach Bekanntwerden des Tötungsdelikts eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, um gemeinsam mit der Kantonspolizei Zürich den Ablauf und die Hintergründe der Tat zu klären. Mit der Anklageerhebung beim Bezirksgericht Zürich am 29. September 2026 hat die Staatsanwaltschaft I die Untersuchung gegen den heute 25-jährigen Beschuldigten abgeschlossen. Ihm wird vorgeworfen, in der Nacht vom 17. auf den 18. August 2024 in der Wohnung des Opfers mehrfach mit einer Stichwaffe auf die Frau eingestochen zu haben. Gemäss Anklage ging der Beschuldigte dabei äusserst gewalttätig und skrupellos vor. Nach der Tat liess er die Frau in der Wohnung zurück, behändigte ihr Mobiltelefon sowie ihre Debitkarte und begab sich anschliessend ins Langstrassenquartier.
Die Staatsanwaltschaft beantragt für den teilweise geständigen Beschuldigten eine langjährige unbedingte Freiheitsstrafe wegen Mordes sowie die Anordnung einer ambulanten Behandlung während des Strafvollzugs.
Mit der Anklageerhebung ist sowohl die Verfahrens- als auch die Kommunikationshoheit an das zuständige Gericht übergegangen. Die Staatsanwaltschaft beantwortet deshalb über den Inhalt dieser Medienmitteilung hinaus keine weiteren Fragen. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung.
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