Status S: Kanton Zürich begrüsst Kompetenzverlagerung an die Kantone
Medienmitteilung 19.06.2026
Im März 2027 werden die ersten Ukrainerinnen und Ukrainer fünf Jahre in der Schweiz sein. Die Klärung offener Fragen durch den Bund rund um den Status S ist damit weiterhin dringlich. Der Kanton Zürich begrüsst aber die heute angekündigte und von der Sicherheitsdirektion schon länger geforderte Kompetenzanpassung zugunsten der Kantone im Bereich der Unterstützungsleistungen sowie den Vorschlag, wehrpflichtige ukrainische Männer künftig vom Schutzstatus S auszuschliessen.
Nach dem geltenden Asylrecht erhalten Personen mit dem Status S in der Schweiz nach fünf Jahren grundsätzlich auch eine Aufenthaltsbewilligung. Dies betrifft im Laufe des kommenden Jahres bis zu 46'000 Personen, die zu Beginn des Krieges aus der Ukraine in die Schweiz geflüchtet sind. Im Kanton Zürich werden es im Verlauf des Jahres 2027 insgesamt gut 8000 Schutzbedürftige sein.
Mit der heute vom Bundesrat angekündigten Anpassung der Bundesverordnung können die Kantone in Zukunft selber festlegen, welche Unterstützungsleistungen Schutzbedürftige, die gleichzeitig auch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, erhalten sollen. Bisher sieht das Bundesrecht zwingend vor, dass Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung ordentliche Sozialhilfe erhalten. Der Kanton Zürich begrüsst den Entscheid. «Die Kantone müssen im Bereich der Unterstützungsleistungen eigenständig entscheiden können», hält Sicherheitsdirektor Mario Fehr fest.
Zur Umsetzung ist im Kanton Zürich eine Änderung des Sozialhilfegesetzes nötig. Die entsprechende Vorlage des Regierungsrats soll bis Mitte Juli dem Kantonsrat zugeleitet werden. Kernpunkt der vorgesehenen Regelung ist, dass Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung gleichbehandelt und im Rahmen der Asylfürsorge den vorläufig Aufgenommenen gleichgestellt werden. Schon heute erhalten Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die gleichen Unterstützungsleistungen wie vorläufig Aufgenommene.
Damit wird sichergestellt, dass Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung weiterhin nur im bisherigen Ausmass unterstützt werden. So bleibt ein steter Anreiz zur Integration erhalten und es kann verhindert werden, dass Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, die grundsätzlich Anspruch auf Kantonswechsel haben, aufgrund höherer Sozialleistungen in den Kanton Zürich ziehen. Gut integrierte Schutzbedürftige können im Übrigen gemäss geltendem Recht nach fünf Jahren Aufenthalt eine vom Status S unabhängige Härtefallbewilligung beantragen, womit sie nicht mehr dem Asylrecht unterstehen, sondern dem Ausländerrecht. Die diesbezüglichen Kriterien des Bundes sind allerdings nach wie vor nicht restlos klar.
Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollen die Anpassungen im Kanton Zürich zeitgleich mit denjenigen des Bundes per 1. März 2027 in Kraft treten.