Eigenmietwert: Finanzdirektion strebt Verzicht auf Erhöhung an

Aufgrund des heutigen Volksentscheids will die Finanzdirektion auf die Erhöhung der Eigenmietwerte im Kanton Zürich verzichten. Während der Übergangszeit bis zur Abschaffung des Eigenmietwerts sollen die heutigen Werte massgebend bleiben.

Die Schweizer Stimmbevölkerung sprach sich heute für die Abschaffung des Eigenmietwerts aus. Der Volksentscheid bedeutet einen Richtungswechsel in der Besteuerung von selbstbewohntem Wohneigentum. Nach einer Übergangsfrist wird das heutige System mit Eigenmietwert und Abzügen für Hypothekarzins und Unterhalt aufgehoben. Der Regierungsrat befürwortete schon 2019 gegenüber dem Bund einen konsequenten Systemwechsel.

Die Finanzdirektion will angesichts des Volksentscheids auf die beschlossene und kommunizierte Erhöhung der Eigenmietwerte verzichten und wird dem Regierungsrat die notwendigen Beschlüsse unterbreiten. Während der Übergangsfrist soll Wohneigentum bis und mit Baujahr 2025 weiterhin nach den heutigen Eigenmietwerten besteuert werden. Sie werden aus einer Weisung des Regierungsrats aus dem Jahr 2009 abgeleitet (Weisung 2009).

Aufgrund zweier Gerichtsurteile musste der Kanton Zürich die Weisung 2009 überarbeiten und an die Marktentwicklung anpassen. Vor rund einem Jahr verabschiedete der Regierungsrat die neue Weisung und setzte sie auf Anfang 2026 in Kraft (Weisung 2026). Diese Weisung führt gegenüber heute zu höheren Eigenmietwerten. Für Neubauten ab 2026 soll der Eigenmietwert nach der neuen Weisung 2026 berechnet werden. Zum Ausgleich ist ein angemessener Abzug vorgesehen.

Unabhängig von der Abschaffung des Eigenmietwerts werden Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum auch in Zukunft als Vermögen besteuert. Die Vermögenssteuerwerte fallen steuerlich deutlich weniger ins Gewicht als der Eigenmietwert. Für deren Berechnung gilt die Weisung 2026, die per 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Vorbehalten bleibt, dass das Bundesgericht die noch hängige Beschwerde des Hauseigentümerverbands des Kantons Zürich gutheisst und eine inhaltliche Überprüfung der Weisung 2026 durch das Verwaltungsgericht verlangt.
 

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