Gutheissung der Beschwerde im Zusammenhang mit der Abdeckung einer Auf- und einer Inschrift an zwei Gebäuden im Eigentum der Stadt Zürich.

Die geplante reversible Abdeckung einer Auf- bzw. einer Inschrift an zwei Gebäuden im Eigentum der Stadt Zürich, die im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt sind, ist denkmalschutzrechtlich zulässig. Diese Gebäude werden dadurch in ihrem schützenswerten Umfang nicht beeinträchtigt. Eine Interessenabwägung ist nicht erforderlich und die Frage, ob die Auf- bzw. Inschrift als rassistisch zu werten ist oder nicht, war nicht zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hebt den Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. Mai 2023, der die Abdeckung als unzulässig beurteilt hatte, auf.

Streitpunkt waren die 0,295 m2 grosse Abdeckung der Aufschrift «Zum Mohrenkopf» mit einer Sandsteinplatte am Gebäudeteil Niederdorfstrasse 29 sowie die 0,48 m2 grosse Abdeckung der Inschrift «Zum Mohrentanz» mit einem Japan- oder synthetischen Faserpapier am Gebäude Neumarkt 13. Beide Grundstücke befinden sich im Eigentum der Stadt Zürich.

Wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden. Bei den geplanten baulichen Massnahmen handelt es sich um reversible Massnahmen. Änderungen, die reversibel sind, vermögen den Eigenwert eines (potenziellen) Schutzobjekts in der Regel nicht entscheidend zu beeinträchtigen. Dies gilt, soweit dadurch nicht das gesamte potenzielle Schutzobjekt oder aber seine zentralen Elemente (temporär) verloren gehen.

Aus den Gutachten ergibt sich, dass die heute bestehenden Namensdarstellungen an den – im 19. Jahrhundert weitgehend neu erstellten (Niederdorfstrasse 29) bzw. wesentlich baulich veränderten (Neumarkt 13) – Gebäuden mit klassizistischen Fassaden erst im 20. Jahrhundert entstanden. Bei der relativ jungen In- bzw. Aufschrift handelt es sich nicht um zentrale bzw. charakteristische Elemente der potenziellen Schutzobjekte.

Auch hinsichtlich des Werts der Bauten in Bezug auf ihre Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ändert sich nichts Entscheidendes: Die Fassaden bleiben mit ihren Öffnungen, den verwendeten Formen, Proportionen, Materialien, den – für die Gesamtwirkung in der Umgebung relevanten – schmückenden Details sowie ihrem Dach ungeschmälert erfahrbar.

Die geplanten Bauvorhaben führen nicht zu einer Gefährdung der Schutzobjekte. Als Eigentümerin der Bauten war die Stadt Zürich deshalb berechtigt, die strittigen Abdeckungen anzubringen.

Aus den genannten Gründen heisst das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut.

Nach Auffassung einer Kammerminderheit kann eine Gefährdung der Schutzobjekte durch die Abdeckungen nicht ausgeschlossen werden und es wären deshalb zwingend weitere Abklärungen nötig. Die Beschwerde wäre deshalb (nur) teilweise gutzuheissen und die Sache zur vertieften Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Stadt Zürich zurückzuweisen gewesen.

Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Das Urteil ist in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts oder direkt unter der Verfahrensnummer VB.2023.00242 zu finden.
 

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