Überwiegende Abweisung der Beschwerden gegen den Gestaltungsplan Zoo-Seilbahn

Das Verwaltungsgericht bestätigt den Gestaltungsplan Zoo-Seilbahn mit kleinen Änderungen

Gegen den von der Baudirektion des Kantons Zürich festgesetzten kantonalen Gestaltungsplan «Seilbahn Stettbach-Zoo Zürich» wehrten sich die Gemeinde Dübendorf, auf deren Gemeindegebiet die Seilbahn teilweise zu liegen käme, sowie verschiedene Anwohnerinnen und Anwohner. Wie schon das Baurekursgericht bestätigt das Verwaltungsgericht den kantonalen Gestaltungsplan, ordnet aber einige untergeordnete Korrekturen der Gestaltungsplanvorschriften an. Diese betreffen die Vorschriften über die Fahrausweise, welche zur Benutzung der Seilbahn berechtigen, die Höhe der Stützen und der Seilführung sowie ein Verbot des Fahrradtransports.

Der kantonale Richtplan verlangt für die Zoo-Seilbahn eine anwohnerverträgliche Ausgestaltung des Verkehrsregimes im Raum Stettbach. Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass dies eine gewisse Zunahme der Parkierung um den Bahnhof Stettbach nicht zum Vornherein ausschliesst.

Das Raumplanungsrecht verlangt, dass ein Gestaltungsplan nur festgesetzt wird, wenn die öffentlichen und privaten Interessen an diesem bzw. am vorgesehenen Projekt die entgegenstehenden Interessen überwiegen. Das öffentliche Interesse am zu beurteilenden Gestaltungsplan besteht wesentlich in der mit der Seilbahn erzielbaren Modalsplitverschiebung zugunsten des öffentlichen Verkehrs (ÖV). Öffentliche Interessen an der Seilbahn bestehen zudem, weil diese einen zusätzlichen Erschliessungsweg des öffentlichen Verkehrs für Zoobesuchende schafft und die Parkierungssituation beim Zoo entlastet. Da die Verbesserung der Parkierungssituation beim Zoo und der Beitrag der Seilbahn zur Erhöhung des ÖV-Anteils am Modalsplit der Zoobesuchenden eher moderat ausfallen, ist von einem – nur, aber immerhin – mässigen Gewicht dieser öffentlichen Interessen auszugehen.

Zwar läuft die Seilbahn den privaten Interessen der beschwerdeführenden Anwohnerinnen und Anwohner sowie insbesondere gewissen Interessen des Landschafts- und Naturschutzes entgegen. Sie wird von weither sichtbar sein und unter anderem das Sagentobel, die Kiesgrube Stettbach sowie die Hochstammobstbäume beim Gfellergut tangieren. Die hohe Seilführung verringert jedoch den Eingriff in das Inventarobjekt des Sagentobels und stellt darüber hinaus die landschaftlich verträglichere Variante dar, indem auf eine von weither sichtbare Schneise mit entsprechender Waldrodung verzichtet werden kann.

Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Seilbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegen. Dabei berücksichtigte es auch, dass die geprüfte Alternative eines Shuttlebusses ab Stettbach noch weniger zur Steigerung des ÖV-Anteils beitragen würde und mit einer zusätzlichen erheblichen Belastung des Strassennetzes sowie je nach eingesetzten Fahrzeugen auch mit erheblichen Luftschadstoff-, CO2- und Lärmemissionen verbunden wäre.

Das Verbot des Fahrradtransports wird im Sinne von Stellungnahmen des Bundesamtes für Umwelt BAFU und der kantonalen Koordination Bau und Umwelt (KOBU) mit Rücksicht auf die Funktion des Sagentobels als Rückzugsgebiet für Wildtiere und zur Schonung der geschützten Hohlwege angeordnet.

Nicht alle von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen konnten im Beschwerdeverfahren über den Gestaltungsplan geprüft werden, da die Beurteilung einiger Rügen dem Plangenehmigungsverfahren vorbehalten ist, das in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verkehr (BAV) fällt.

Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

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