Die Erhöhung der Asyl-Aufnahmequote für die Gemeinden begründet für sich allein keine Gebundenheit der Ausgaben zur Schaffung zusätzlicher Aufnahmeplätze

Der Gemeinderat Fällanden bewilligte im April und Mai 2023 einen Kredit über insgesamt Fr. 1'550'000 als gebundene Ausgabe für die Anschaffung von Wohncontainern zur Unterbringung von insgesamt 64 Asylsuchenden. Das Verwaltungsgericht heisst eine hiergegen erhobene Stimmrechtsbeschwerde gut und hebt die Kreditbeschlüsse auf.

Eine gebundene Ausgabe liegt nur vor, wenn die Gemeinde einerseits durch Rechtssatz, den Entscheid eines Gerichts oder durch einen früheren Beschluss der dafür zuständigen Organe dazu verpflichtet ist und ihr anderseits in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht kein erheblicher Entscheidungsspielraum zukommt.

Hier sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, wie die Gemeinde Fällanden zusätzliche Unterbringungsplätze schaffen könnte; es besteht damit ein Handlungsspielraum. Die von der Sicherheitsdirektion erhöhten Aufnahmequoten sind sodann als Planungsinstrument zu qualifizieren. Ihre Erhöhung kann die Gemeinden nur verpflichten, innert nützlicher Frist zusätzliche Aufnahmekapazitäten zu schaffen. Sind dafür – wie hier – Ausgaben notwendig, die über der Kompetenz des Gemeinderats liegen, sind bei der Frist zur Erfüllung der Quote die demokratischen Mitwirkungsrechte zu berücksichtigen. Die Quotenerhöhung kann deshalb nicht wegen Dringlichkeit eine gebundene Ausgabe bewirken.

Der Gemeinderat Fällanden hat damit seine Finanzkompetenzen überschritten.

Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Das anonymisierte Urteil ist in dieser Medienmitteilung als Download eingefügt und in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts (www.vgrzh.ch) unter der Verfahrensnummer VB.2023.00504 zu finden.
 

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