Einhaltung orts- und branchenüblicher Löhne beim Fahrdienst Uber
Medienmitteilung 29.06.2023
Nach einem neueren Bundesgerichtsurteil wird der Fahrdienst Uber aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Arbeitgeber betrachtet. Die Tripartite Kommission Kanton Zürich wird deshalb die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhne und das Amt für Wirtschaft die Einhaltung verschiedener Melde- und Bewilligungspflichten bei Uber B.V. untersuchen.
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Der Fahrdienst Uber wird vom Bundesgericht aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Arbeitgeber der typischen UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrerinnen und -Fahrer betrachtet. Dies geht aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 16. Februar 2023 hervor, der einen Sachverhalt aus dem Jahr 2014 behandelt. Ausschlaggebend war, dass Uber B.V. weitreichende Weisungen erteilen kann, deren Einhaltung über die App kontrolliert wird, dass in wesentlichen Bereichen ein Unterordnungsverhältnis besteht und dass die Fahrerinnen und Fahrer praktisch kein wirtschaftliches Risiko tragen.
Die Arbeitgeberstellung hat zur Folge, dass Uber B.V. einer sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht untersteht. Zudem ist Uber B.V. verpflichtet, orts- und branchenübliche Löhne zu zahlen und allfällige Melde- und Bewilligungspflichten in den Bereichen Ausländer-, Quellensteuer- und Sozialversicherungsrecht einzuhalten.
Die Tripartite Kommission des Kantons Zürich hat deshalb die Überprüfung der Löhne der im Kanton Zürich tätigen Uber-Fahrerinnen und -Fahrer auf die Einhaltung der Orts- und Branchenüblichkeit veranlasst. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hat parallel dazu die Überprüfung der Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten durch Uber B.V. in den Bereichen Ausländer-, Quellensteuer- und Sozialversicherungsrecht eingeleitet.
Aufgrund der laufenden Verfahren können derzeit keine weiteren Auskünfte erteilt werden.
Die Tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben (TPK) des Kantons Zürich besteht aus je vier Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie des Kantons. Die Kommission hat den Auftrag, den Arbeitsmarkt hinsichtlich missbräuchlicher Unterbietungen der üblichen Löhne in jenen Branchen zu beobachten, die über keine für allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) verfügen. Die Kommission führt bei festgestellten Lohnunterbietungen durch Entsendeunternehmen oder Schweizer Arbeitgeber Verständigungsverfahren auf Lohnnachzahlung und gegebenenfalls Vertragsanpassung durch. Bei Missbräuchen, die ein gewisses Ausmass erreichen und negative Auswirkungen auf das Lohngefüge einer Branche mit sich bringen, kann sie den Erlass eines Normalarbeitsvertrages (NAV) oder die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung eines bestehenden GAV beim Regierungsrat beantragen.