Schutzschirm für Grossveranstaltungen wird weitergeführt
Medienmitteilung 13.04.2022
Der Kanton Zürich wird den finanziellen Schutzschirm für Grossveranstaltungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie entsprechend der Verordnung des Bundes bis Ende 2022 weiterführen. Die Massnahme ist für die Planungssicherheit in der Eventbranche weiterhin von Bedeutung.
Die Volkswirtschaftsdirektion hat entschieden, den finanziellen Schutzschirm für Publikumsanlässe mit überkantonaler Bedeutung nahtlos bis Ende 2022 zu verlängern. Der Bundesrat hat dafür die nötigen Voraussetzungen geschaffen, indem er am 13. April die «Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe» entsprechend angepasst hat. Die Änderung tritt per 1. Mai in Kraft. Gesuche um Zusicherung des Schutzschirms für Veranstaltungen ab dem 1. Mai bis 31. Dezember 2022 werden vom Amt für Wirtschaft und Arbeit ab sofort entgegengenommen. Die Gesuche müssen unbedingt vor dem Durchführungsdatum und vor dem Eintritt eines allfälligen Schadens eingereicht werden. Nach dem 31. Oktober 2022 können keine Gesuche mehr eingereicht werden.
137 Veranstaltungen unter Schutzschirm gestellt
In der ersten Anwendungsperiode des Schutzschirms, welche den Zeitraum zwischen Anfang September 2021 und Ende April 2022 umfasst, wurden im Kanton Zürich 137 Veranstaltungen dem Schutzschirm unterstellt. Bislang wurden sechs Veranstaltungen als Schadenfälle angemeldet. In einem Fall wurde ein Schadenersatz zugesprochen, vier weitere Fälle befinden sich in Bearbeitung. Ein Gesuch erfüllte die nötigen Bedingungen nicht.
Verpflichtungskredit von 31 Millionen Franken
Der Schutzschirm für Grossveranstaltungen mit überkantonaler Bedeutung wurde am 19. März 2021 von den eidgenössischen Räten mit Geltungsdauer bis 30. April 2022 beschlossen und am 17. Dezember 2021 vom eidgenössischen Parlament bis Ende Dezember 2022 verlängert. Der Kantonsrat hat am 21. Juni 2021 der Beteiligung des Kantons Zürich zugestimmt und einen Verpflichtungskredit von 31 Millionen Franken bewilligt.
Mit dem Schutzschirm beteiligen sich Bund und Kantone an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltungen, die aufgrund einer nachträglichen behördlichen Anordnung wegen der Covid-19-Pandemie verschoben, erheblich eingeschränkt oder abgesagt werden müssen. Voraussetzung für die Freigabe der Bundesmittel ist eine gleich hohe Beteiligung durch den Kanton.