Die ausserordentliche Abschreibung der Stadt Zürich auf Anlagen des Triemlispitals ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht weist eine Beschwerde der Stadt Zürich gegen die Nichtgenehmigung der Jahresrechnung 2019 durch den Regierungsrat ab.

Die Stadt Zürich nahm in der Jahresrechnung 2019 auf dem Bilanzwert des Bettenhauses sowie der «Energie-Medienzentrale-Gesamtgelände» des Stadtspitals Triemli eine ausserordentliche Abschreibung im Betrag von Fr. 175'686'000.- vor. Begründet wurde dies damit, dass eine Bewertung dieser Anlagen nach der «Discounted-Cashflow-Methode» eine entsprechende Wertverminderung ergeben habe. Der Regierungsrat versagte der Jahresrechnung 2019 in der Folge die Genehmigung und wies die Stadt Zürich aufsichtsrechtlich an, die ausserordentliche Abschreibung rückgängig zu machen und eine korrekte Abschreibung zu berechnen.

Das Verwaltungsgericht weist eine hiergegen von der Stadt Zürich erhobene Beschwerde ab:

Verwaltungsvermögen ist gemäss den Vorschriften des Gemeindegesetzes zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibungen zu bilanzieren, wobei die Abschreibungen linear über die angenommene Nutzungsdauer erfolgen müssen. Eine Wertberichtigung ist zulässig, wenn eine dauernde Wertverminderung eingetreten ist; dies ist der Fall, wenn der Nutzwert dauerhaft geringer ist. Die von der Stadt Zürich angewandte Methode beruht demgegenüber auf einer Ertragswertbetrachtung. Eine solche ist bei der Bewertung von Verwaltungsvermögen jedoch gesetzlich nicht zulässig, denn Verwaltungsvermögen dient der Allgemeinheit nicht durch einen Ertrag, sondern durch seinen Gebrauchswert. Allein der Umstand, dass der Ertrag einer Anlage im Verwaltungsvermögen unter den Erwartungen liegt, lässt deshalb keine Wertberichtigung zu.

Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

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