Aufhebung des kantonalen Gestaltungsplans «Seilbahn Mythenquai – Zürichhorn» rechtens

Das Verwaltungsgericht weist eine Beschwerde der ZüriBahn AG gegen die Aufhebung des kantonalen Gestaltungsplans für die auf fünf Jahre befristete Seilbahnverbindung über den Zürichsee ab. Dem aus Anlass des 150-jährigen Jubiläums der Zürcher Kantonalbank geplanten Projekt fehlt es an der notwendigen Grundlage im kantonalen Richtplan. Ausserdem überwiegen die dagegen sprechenden öffentlichen Interessen jene an der Realisierung der Seilbahn.

Zum 150-jährigen Jubiläum der Zürcher Kantonalbank plante die ZüriBahn AG eine vom Mythenquai bis zum Zürichhorn führende Luftseilbahn über den Zürichsee mit einer Be­triebsdauer von maximal fünf Jahren. Am 26. April 2019 setzte die Baudirektion des Kan­tons Zürich hierfür den kantonalen Gestaltungsplan «Seilbahn Mythenquai – Zürichhorn» fest. Dagegen wehrten sich verschiedene Umweltverbände beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches die Rekurse in der Sache guthiess und den kantonalen Gestal­tungsplan aufhob. Dagegen legte die ZüriBahn AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. 

In seinem Urteil vom 9. Dezember 2021 kommt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der kantonale Gestaltungsplan zu Recht aufgehoben wurde. Auch kantonale Gestal­tungspläne, welche grundsätzlich der kommunalen Nutzungsplanung vorgehen, müssen im Einklang mit der übergeordneten Richtplanung sowie den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes stehen. Das in Frage stehende befristete Seilbahnprojekt verfügt lediglich über eine Grundlage im regionalen Richtplan, nicht dagegen über eine solche im kantonalen Richtplan. Hat ein Projekt gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt, verlangt bereits das Bundesrecht einen Eintrag im kantonalen Richtplan. Das vorliegende Projekt liegt im Perimeter des schützenswerten Ortsbilds der Stadt Zürich, betrifft mit dem Zürichsee ein Landschaftsschutzobjekt und tritt als weithin sichtbare seeüberspannende Anlage prominent in Erscheinung. Im Weiteren sind durch die Anlage eine archäologische Zone, Gewässerschutzbereiche und belastete Standorte betroffen. Zudem ist der Betrieb der Anlage äusserst publikumsintensiv und generiert einen erheblichen Mehrverkehr. Von der Anlage gehen insofern gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt aus. Diese werden zwar durch die Befristung auf fünf bzw. sieben Jahre (mit Auf- und Abbau) etwas relativiert. Zumindest nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz ist aber von der Not­wendigkeit eines Eintrags im kantonalen Richtplan auszugehen, an welchem es vorliegend fehlt.

Bei der Nutzungs- und (wie hier) der Sondernutzungs­planung ist zudem eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Es besteht ein erhebliches Interesse an der Freihal­tung von  Seeflächen und am Schutz des Landschaftsbildes, welches vom Seilbahnvorha­ben substanziell tangiert würde. In einer Gesamt­betrachtung vermögen die Interessen an der Errichtung der Seilbahn die Interessen an der Schonung der Landschaft nicht zu über­wiegen. Die beschränkte, aber mit fünf bzw. sieben Jahren doch erhebliche Dauer des Pro­jekts vermag daran nichts zu ändern. Entsprechend erfolgte die Aufhebung des kantonalen Gestaltungs­plans durch das Baurekursgericht zu Recht und die Beschwerde der ZüriBahn AG war entsprechend abzuweisen.

In einem Nebenpunkt war vom Verwaltungsgericht schliesslich über das Schicksal der vom Kanton erteilten wasserrechtlichen Konzession für das Erstellen der beiden Seilbahnstüt­zen im Seegebiet zu befinden. Auf Beschwerde eines Umweltverbands hin änderte das Verwaltungsgericht den Entscheid des Baurekursgerichts dahingehend ab, dass es das betreffende Konzessions­verfahren als Ganzes (mit Blick auf den aufgehobenen kantonalen Gestaltungsplan) als gegenstandslos geworden abschrieb.  

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann noch Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 

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