Die Entlassung eines Leitenden Arztes an der Klinik für Herzchirurgie ist rechtmässig
Medienmitteilung 22.11.2021
Aufgrund eines Konflikts an der Klinik für Herzchirurgie kündigte das Universitätsspital das Anstellungsverhältnis mit einem Leitenden Arzt, der zuvor Missstände gemeldet hatte. Das Verwaltungsgericht weist eine hiergegen erhobene Beschwerde ab.
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An der Klinik für Herzchirurgie bestand spätestens ab Sommer 2019 ein Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Klinikdirektor. Im Dezember 2019 meldete der Beschwerdeführer der Spitaldirektion ein angebliches Fehlverhalten des Klinikdirektors. Daraufhin wurde eine Untersuchung eingeleitet, welche die Vorwürfe später teilweise bestätigte. Im Frühjahr 2020 machte der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Meldungen, die nicht nur den Klinikdirektor, sondern auch weitere Mitarbeitende betrafen. Zudem weitete er den Adressatenkreis seiner Meldungen immer weiter aus.
Schliesslich verweigerte er die Teilnahme an Gesprächen mit dem Klinikdirektor. Das Universitätsspital zog eine erste Kündigung im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung in Wiedererwägung und ermöglichte dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit. In der Folge stellten sich einerseits Mitarbeitende des Universitätsspitals gegen die Weiterbeschäftigung und verlangte anderseits ein zuweisendes Spital, dass der Beschwerdeführer dessen Patientinnen und Patienten nicht operiere. Daraufhin kündigte die Spitaldirektion das Anstellungsverhältnis erneut.
Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass diese Kündigung zulässig war. Der Konflikt war im Sommer 2020 bereits derart verhärtet, dass er nur noch durch die Auflösung einzelner Anstellungsverhältnisse beruhigt werden konnte. Das hat auch die Spitaldirektion zu verantworten: Obwohl ihr die Zerwürfnisse in der Klinik für Herzchirurgie bereits seit dem Sommer 2019 bekannt waren, blieb sie lange untätig und ergriff mit dem Angebot eines Sabbaticals später eine Massnahme, die der Beschwerdeführer als Versuch verstehen musste, ihn loszuwerden. Das rechtfertigt jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer in der Folge eine regelrechte Kampagne gegen den Klinikdirektor und Mitarbeitende führte, die er zu dessen Vertrauten zählte, und die Teilnahme an klärenden Gesprächen verweigerte. Der Beschwerdeführer war damit ein massgeblicher Akteur im Konflikt. Das Universitätsspital durfte das Anstellungsverhältnis mit ihm deshalb auflösen, zumal auch die Zusammenarbeit mit dem Klinikdirektor beendet wurde.
Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden.