Die Maskentragpflicht für Schulkinder an der Primarschule ist einstweilen ausgesetzt

Das Verwaltungsgericht stellt mit Urteil vom 3. Juni 2021 die aufschiebende Wirkung von Rekursen gegen die von der Bildungsdirektion am 21. Januar 2021 angeordnete Maskentragpflicht für Schulkinder ab der 3. bzw. 4. Klasse der Primarschule wieder her. Die Maskentragpflicht für Schulkinder an der Primarschule ist damit bis auf Weiteres ausgesetzt.

Die Bildungsdirektion ordnete ab dem 25. Januar 2021 eine Maskentragpflicht für Schulkinder ab der 4. Klasse bzw. in Mehrjahrgangsklassen mit Schulkindern der 3. und 4. Klasse ab der 3. Klasse an. Einem Rekurs gegen diese Massnahme wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Maskentragpflicht wurde beim Regierungsrat rekurriert und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangt. Der Regierungsrat lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 12. April 2021 ab. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht.

Rekurse haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Davon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Das Verwaltungsgericht kommt im Rahmen einer vorläufigen Prüfung der Prozesschancen zum Schluss, dass die Bildungsdirektion für die Anordnung einer Maskentragpflicht nicht zuständig gewesen sein dürfte. Die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb unverhältnismässig.

Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

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