Anpassungen in der Personalverordnung der Universität Zürich
Medienmitteilung 23.12.2020
Der Regierungsrat hat verschiedene Anpassungen in der Personalverordnung der Universität Zürich genehmigt. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Personalkommission, die Weiterbeschäftigung bei Erreichen der Altersgrenze sowie die Anstellung durch verwaltungsrechtlichen Vertrag. Die Anpassungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Auf dieser Seite
Die Personalkommission der Universität Zürich (UZH) war bisher Beratungsgremium der Universitätsleitung und zugleich Schlichtungsstelle bei Personalkonflikten. Neu wirkt die Kommission als personalstrategisches und –politisches Beratungsgremium für die Universitätsleitung. Für arbeitsbezogene Probleme ist künftig die neu geschaffene Beratungs- und Schlichtungsstelle für die Mitarbeitenden der UZH zuständig.
Weiterbeschäftigung von Uni-Angehörigen
Die privatrechtliche und befristete Weiterbeschäftigung von Professorinnen und Professoren nach Erreichen der Altersgrenze ist in Ausnahmefällen bereits heute vorgesehen. Neu soll dies auch für die weiteren Mitarbeitenden der UZH möglich sein. Die Weiterbeschäftigung ist jedoch nur dann erlaubt, wenn sie die Bedürfnisse des wissenschaftlichen Nachwuchses wie auch die betrieblichen und organisatorischen Notwendigkeiten berücksichtigt.
Die neu geschaffene Möglichkeit zur Begründung von Anstellungen mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag orientiert sich an den Vorgaben des Personalgesetzes. Sie ist in besonderen Fällen, beispielsweise bei sogenannten Doppelanstellungen an Vertragsspitälern denkbar und eröffnet zusätzliche Flexibilität bei der Regelung der Anstellungsbedingungen.