Aufhebung des kantonalen Gestaltungsplans «Innovationspark Zürich»

Das Verwaltungsgericht hebt den von der Baudirektion des Kantons Zürich festgesetzten kantonalen Gestaltungsplan «Innovationspark Zürich» auf.

Mit Verfügung vom 9. August 2017 setzte die Baudirektion des Kantons Zürich auf dem Areal des Flugplatzes Dübendorf den kantonalen Gestaltungs­plan «Innovationspark Zürich» fest. Dagegen wehrten sich zwei Anwohner erfolglos beim Bau­rekursgericht des Kantons Zürich. Dessen Urteil zogen sie mit Beschwerde an das Verwaltungs­gericht weiter.

Zunächst bestätigt das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 2020, dass nur einer der beiden Anwohner durch die Planfest­setzung hinreichend in eigenen Interessen berührt und damit rechts­mittel­legitimiert ist.

In der Sache kommt das Verwaltungs­gericht zum Schluss, dass sich kantonale Ge­staltungs­pläne, wie sie in § 84 Abs. 2 des zürcherischen Planungs- und Bauge­setzes (PBG) vorgesehen sind, nur auf konkrete Einzelbauten und -anlagen beziehen dürfen, wie z.B. Spitäler, Mittelschulen oder Kehricht­verbrennungs­­an­lagen. Dies können auch mehrere zusammen­gehörende Bauten und Anlagen sein. Der Gestal­tungsplan «Innovationspark Zürich» weist allerdings einen Perimeter von 36 Hek­taren und eine vorgesehene Gesamtnutzungs­fläche von bis zu 410'000 m2 auf. Da­rin sind im Dienste der Innovations­förderung unterschiedliche Nutzungen vorge­sehen. Der Planungsbericht bezeichnet den Innovations­park entsprechend als einen neuen Stadtteil von Dübendorf. Aufgrund seiner Dimensionen und der vorge­sehenen Nutzungen schafft der Gestaltungs­plan damit nicht eine projektbezogene, sondern eine generelle Bauzone. Der besondere Zweck der Innovations­förderung vermag diese nicht zu einem Einzelvorhaben zu machen. Für die Festsetzung ge­nereller Bauzonen sind im Kanton Zürich nach der Regelung des Planungs- und Baugesetzes allein die Gemeinden zuständig. Deshalb steht das Instrument des kantonalen Gestaltungs­plans für die beabsichtigte Planung nicht zur Verfügung. Daran ändert nichts, dass der kantonale Richtplan die Realisierung des Innovati­ons­parks mittels Gestaltungsplan ausdrücklich vorsieht, denn der nicht referen­dums­pflichtige Richtplan muss sich innerhalb des Planungs- und Baugesetzes be­wegen und kann die darin vorgesehenen Planungs­instrumente und Zuständigkeiten nicht ändern. Aus diesem Grund sprengt der kantonale Gestaltungsplan «Innovati­onspark Zürich» den Anwendungsbereich von § 84 Abs. 2 des Planungs- und Bau­gesetzes, weshalb der Festsetzungs­beschluss aufzuheben war.

Ausserdem beurteilt das Verwaltungs­gericht den kantonalen Gestaltungsplan auch deshalb als unzulässig, weil er gegen die übergeordnete kantonale Rahmen­nutzungs­planung verstösst: Der grösste Teil seines Perimeters liegt in der kantona­len Land­wirtschafts­zone. Gestaltungs­pläne dürfen zwar grundsätzlich in gewissem Mass von der ihnen übergeordneten Rahmen­nutzungs­planung abweichen. So darf die kantonale Land­wirtschafts­zone grundsätzlich durch projektbezogene Son­der­nutzungs­planungen «durchstossen» werden. Doch auch diese Möglichkeit gilt nur für Einzelvorhaben, nicht aber für eine generelle Bauzone.

Die vom Baurekursgericht auf Fr. 50'000.– festgesetzte Gerichts­gebühr beurteilte das Verwaltungsgericht als prohibitiv und reduzierte sie auf Fr. 18'000.–.

Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundes­gericht erhoben werden.