Änderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes treten in Kraft

Auf den 1. August 2020 setzt der Regierungsrat das geänderte Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie den Neuerlass einer Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten, die Anpassungen der Kinder- und Jugendhilfeverordnung und der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich in Kraft.

Das neue Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) wurde am 27. November 2017 vom Kantonsrat beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde auch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) geändert. Die Änderungen des KJHG erfordern Anpassungen der Kinder- und Jugendhilfeverordnung, der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich sowie den Erlass einer Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten. Auf den 1. August setzt der Regierungsrat das geänderte Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie die angepassten und neu erlassenen Verordnungen in Kraft.

Die Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK) regelt die Melde- und Bewilligungspflicht von familienergänzender Betreuung im Vorschulbereich. Bereits vor dem Erlass der V TaK hat der Kantonsrat die Vorgaben für die Kindertagesstätten (Kitas) gelockert. Die Bewilligungspflicht gilt neu erst ab 25 Stunden (bisher 20 Stunden) und sieben Plätzen (bisher sechs Plätze). Zudem dürfen Kitas neu Gruppen mit zwölf (bisher elf) Kindern bilden oder andere Betreuungsmodelle (z.B. ohne Gruppenbildung) anbieten. Die V TaK bringt zusätzliche administrative Erleichterungen für die Kitas. Gleichzeitig wird die Qualitätssicherung verstärkt. Um eine Bewilligung zu erhalten, müssen Kitas ein Konzept vorlegen, das unter anderem folgende Themen umfasst: die pädagogischen Leitlinien des Angebots, die Sicherheitsvorkehrungen und die Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt.

Die Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV) bestimmt, welche Aufträge im Bereich Kindesschutz das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) übernehmen muss. Die Gemeinden forderten in der Vernehmlassung, dass die Jugendhilfestellen des AJB den KESB uneingeschränkt für Aufträge zur Verfügung stehen. Um diese Leistungen erbringen zu können, soll das AJB deshalb 37 zusätzliche Stellen erhalten. Die Stellenschaffung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kantonsrat den entsprechenden Nachtragskredit bewilligt.

Die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich (SPMV) befasst sich mit dem Umfang an Leistungen in der Logopädie und der heilpädagogischen Früherziehung. Mit den Änderungen der SPMV werden diese Leistungen leicht gekürzt und die Anspruchsdauer dieser Massnahmen vereinheitlicht. Der Anspruch auf Logopädie und heilpädagogische Früherziehung im Vorschulbereich endet neu mit dem Eintritt in die Volksschule. Mit diesen Änderungen soll der Zugang der Kinder zu den benötigten Therapien verbessert werden, da die Therapeutinnen und Therapeuten mehr Kapazitäten zur Verfügung haben.