Strafanzeige gegen Papierfabrik Horgen

Die Baudirektion hat Strafanzeige gegen zwei Verantwortliche der ehemaligen Papierfabrik Horgen eingereicht. Es besteht der Verdacht, dass dieser vorsätzlich Mittel entzogen wurden, die für die Sanierung von Altlasten im Zürichsee erforderlich gewesen wären. Die Baudirektion ist zum sorgfältigen Umgang mit Steuergeldern verpflichtet und leitet bei jedem Verdacht auf strafbare Handlungen entsprechende rechtliche Schritte ein.

Die Baudirektion Kanton Zürich hat bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige gegen einen gegenwärtigen und einen ehemaligen Verwaltungsrat der Papierfabrik Horgen Holding AG in Liquidation eingereicht. Die beiden Verwaltungsräte stehen im Verdacht, sich unter anderem der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung strafbar gemacht zu haben.

Der Seegrund vor der ehemaligen Papierfabrik Horgen ist durch deren jahrzehntelanges Einleiten der Abwässer mit Papierschlammablagerungen verschmutzt. Die Belastung ist als sanierungsbedürftiger Standort im Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Die Papierfabrik Horgen Holding AG in Liquidation wurde daher vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) verpflichtet, von den anstehenden Sanierungskosten einen Anteil von 90 Prozent bzw. geschätzten 8,55 Millionen Franken zu übernehmen und diesen Betrag sicherzustellen. Dagegen erhob die Papierfabrik Horgen Holding AG in Liquidation Rechtsmittel bis vor Bundesgericht und unterlag im Juli 2019 vollständig. Im Oktober 2019 wurde über sie der Konkurs eröffnet.

Nach Ansicht der Baudirektion musste die Papierfabrik Horgen Holding AG bereits seit dem Jahr 2008 davon ausgehen, dass der Kanton Zürich eine berechtigte Millionenforderung aufgrund der anstehenden Sanierungskosten ihr gegenüber geltend machen wird. Die damalige Geschäftsleitung unterliess es aber, die notwendigen Rückstellungen vorzunehmen. Stattdessen liess es die Geschäftsleitung zu, dass Gesellschaftsmittel an die Aktionäre ausgeschüttet wurden.

Somit besteht für das AWEL der konkrete Verdacht, dass die angezeigten Verwaltungsräte ihre Pflichten zum Schaden der Gesellschaft und der Gläubiger verletzt haben. Es obliegt nun den Strafverfolgungsbehörden, entsprechende Ermittlungen einzuleiten.

Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.