Sonderpädagogik: befristete Ausnahmeregelung

Mit der Anpassung der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) durch den Regierungsrat erhalten die Gemeinden bei einem ausgewiesenen Mangel an Schulischen Heilpädagogen etwas mehr Spielraum.

Steigende Schülerzahlen und die Zunahme der Sonderschulquote haben zu einem Mangel an Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (SHP) in der Volksschule geführt. Dies obwohl zwischen 2000 und 2017 die Ausbildungsplätze an der Hochschule für Heilpädagogik schrittweise von 40 auf 150 erhöht worden sind.

Um den Gemeinden in dieser Situation etwas mehr Spielraum zu geben, können sie nun vorübergehend das Mindestangebot für die integrative Förderung unterschreiten. Dies kann beim Volksschulamt beantragt werden, wenn beispielsweise die Förderlektionen an einer Schulstufe nicht durch Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen abgedeckt werden können oder keine Lehrperson gefunden wurde, die bereit wäre, innerhalb von drei Jahren das SHP-Studium aufzunehmen.

Die Förderlektionen, die nicht eingesetzt werden können, stehen den betroffenen Klassen als zusätzliche Lektionen für mehr Halbklassenunterricht oder Teamteaching zur Verfügung. Die Gemeinde muss für diese Klassenlehrpersonen Beratung und Unterstützung durch eine ausgebildete SHP oder eine Sonderschule einrichten.

Mit dieser befristeten Ausnahmeregelung erhält die Gemeinde Zeit, die Konzeption ihres sonderpädagogischen Angebots zu überprüfen und bei Bedarf zu optimieren. Spätestens nach Ablauf einer dreijährigen Frist muss das vorgegebene Mindestangebot der Integrativen Förderung wieder vollumfänglich erfüllt werden. Die Verordnungsänderung hat keine finanzielle Auswirkung auf den Kanton.

Die Verordnungsänderung tritt am 1. August 2020 in Kraft.