Nachfolgeregelung für «Seniorenbewilligungen» festgelegt

Die Gesundheitsdirektion und die Ärztegesellschaft haben sich darauf verständigt, wie Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf im Ruhestand ausüben können.

Die Gesundheitsdirektion erteilte bis Ende 2017 über 70-jährigen Ärztinnen und Ärzten, die ihre Praxis aufgegeben hatten, eine eingeschränkte Berufsausübungsbewilligung - eine sogenannte «Seniorenbewilligung». Sie berechtigte zur Behandlung von nahen Angehörigen und Freunden und zum Abrechnen über die Krankenversicherung und wurde ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen erteilt.

Eine Überprüfung der Rechtslage ergab, dass die Seniorenbewilligung den Vorgaben des Medizinalberufegesetzes des Bundes widersprach. Deshalb verzichtete die Gesundheitsdirektion ab 2018 auf die Erteilung neuer bzw. Verlängerung bestehender Seniorenbewilligungen.

Einige Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand waren damit nicht einverstanden und fochten den Entscheid der Gesundheitsdirektion mit Rekurs beim Regierungsrat an. Auf Veranlassung von Regierungsrätin und Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli hat die Gesundheitsdirektion in den letzten Wochen nochmals vertieft geprüft, ob eine ärztliche Berufsausübung im eingeschränkten Umfang und die Verschreibung und Abgabe von Medikamenten auch ohne Berufsausübungsbewilligung zulässig sind. Die Abklärungen haben das frühere Ergebnis bestätigt, wonach damit gegen das Medizinalberufegesetz und das Heilmittelgesetz verstossen würde. Inzwischen hat der Regierungsrat einen der Rekurse abgewiesen. Die Gesundheitsdirektion erteilt deshalb weiterhin keine Seniorenbewilligungen mehr.

Ärztinnen und Ärzten haben aber auch nach Aufgabe der Praxistätigkeit weiterhin die Möglichkeit, ihre (ordentliche) Berufsausübungsbewilligung verlängern zu lassen. Gemeinsam mit der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) hat die Gesundheitsdirektion geprüft, welche Voraussetzungen dafür gelten und wie sie nachzuweisen sind. Es gilt folgende Regelung:

  1. Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung müssen nach Aufgabe ihrer Praxistätigkeit in der Regel keinen Notfalldienst und keine Ersatzabgabe leisten. Die AGZ wird die Befreiung auf unkomplizierte Weise bestätigen.
  2. Es braucht nach wie vor eine Haftpflichtversicherung. Wegen des eingeschränkten Umfangs der ärztlichen Tätigkeit wird diese aber oft durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Hier ist eine entsprechende Bestätigung der Versicherung erforderlich.
  3. Bezüglich Einhaltung der ärztlichen Fortbildungspflicht stellt die Gesundheitsdirektion auf die Bestätigungen des Schweizerischen Instituts für Weiter- und Fortbildung (SIWF) der FMH ab. Das SIWF hat für Ärztinnen und Ärzte nach Aufgabe ihrer Praxistätigkeit eine reduzierte Fortbildungspflicht in Aussicht gestellt (50 statt 150 Fortbildungskreditpunkte über 3 Jahre).

Ärztinnen und Ärzte jeden Alters sind auch ohne Berufsausübungsbewilligung berechtigt, ihr medizinisches Wissen und Können einzusetzen, solange sie dies nicht berufsmässig tun. Ebenso können sie in vielen Apotheken auf Vertrauensbasis Medikamente zum Eigengebrauch beziehen. In Notfällen sind sie sogar verpflichtet, medizinischen Beistand zu leisten.

Die AGZ unterstützt diese Regelungen und erachtet sie als rechtskonform. AGZ-Präsident Josef Widler sagt: «Wir haben Verständnis für die Anliegen der Senioren, auch nach der Praxisaufgabe im engsten persönlichen Umfeld weiter ärztlich tätig zu sein. Im Interesse der Patientensicherheit stehen wir hinter diesen auch für die Seniorenärzte zumutbaren Auflagen.»

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