Nichtige Entlassung durch die Universität Zürich

Das Verwaltungsgericht stellt mit Urteil vom 14. November 2019 fest, dass die Entlassung von Professorin Iris Ritzmann durch die Universität Zürich nichtig und damit unwirksam ist.

Die Universität Zürich entliess Iris Ritzmann per Ende April 2014, weil diese eine Amtsgeheimnisverletzung begangen habe. Sie stützte die Kündigung auf eine flächendeckende Auswertung von Telefon- und E-Mail-Randdaten an der Universität sowie auf Beweismittel, welche die Staatsanwaltschaft anlässlich einer Hausdurchsuchung bei Iris Ritzmann sichergestellt hatte. Während des Rekursverfahrens wurde Iris Ritzmann im parallel geführten Strafverfahren vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen, weil die Staatsanwaltschaft die genannten Beweismittel rechtswidrig beschafft habe und diese deshalb nicht berücksichtigt werden dürften.

Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Universität die rechtswidrig beschafften Beweismittel auch nicht für die Kündigung hätte berücksichtigen dürfen. Ohne diese Beweismittel hatte die Universität Zürich überhaupt keine Veranlassung, ein Kündigungsverfahren gegen Iris Ritzmann einzuleiten. Die Kündigung erscheint deshalb gänzlich unmotiviert und damit willkürlich. Das hat die Nichtigkeit (also die rechtliche Unwirksamkeit) der Kündigung zur Folge.

Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

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