Umzugsbewilligung «Marsch fürs Läbe»

Umzugsbewilligung für den «Marsch fürs Läbe».

Das Verwaltungsgericht heisst eine Beschwerde der Stadt Zürich teilweise gut, mit der sie sich dagegen gewehrt hatte, dass der Statthalter den Organisatoren des «Marsch fürs Läbe» für den 14. September 2019 nicht nur eine stehende Kundgebung, sondern einen Demonstrationszug bewilligt hat. Zwar hat der Statthalter die Verweigerung einer Marschkundgebung durch die Stadt zu Recht beanstandet, doch erhält die Stadt die Gelegenheit, die konkrete Route unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte und der Strassenbaustellen festzu­legen.

Während die Stadt Zürich nur eine stehende Kundgebung auf dem Turbinenplatz bewilligt hatte, gewährte das Statthalteramt der Organisation «Marsch fürs Läbe» die Bewilligung auch für einen Marsch über den Limmatplatz und die Langstrasse und zurück zum Turbinenplatz für die Schlusskundgebung. Dagegen wehrte sich die Stadt Zürich vor Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Bewilligung sei allein auf die Platzkundgebung auf dem Turbinenplatz zu beschränken.

Das Verwaltungsgericht heisst mit Urteil vom 27. August 2019 die Beschwerde der Stadt Zürich teilweise gut. Das Gericht erkannte zwar, dass die Stadt Zürich den «Marsch fürs Läbe» nicht bloss als Platzkundgebung, sondern als Umzugsdemonstration hätte bewilligen müssen. Dafür war einerseits ausschlaggebend, dass die Appellwirkung einer stehenden Kundgebung auf dem Turbinenplatz mit einer solchen des (ursprünglich beantragten) Demonstrationszugs durch die Zürcher Innenstadt nicht vergleichbar ist. Anderseits vermag der Umstand, dass mit gewaltbereiten Gegendemonstranten zu rechnen sei, eine entsprechende Einschränkung der Meinungs- und Versammlungs­freiheit unter den hier gegebenen Umständen für sich allein noch nicht zu rechtfertigen. Geht die Gefahr von Ausschreitungen nicht von der zu bewilligenden Kundgebung aus, ist das Gemeinwesen vielmehr primär verpflichtet, die Kundgebung im Rahmen des Möglichen vor der befürchteten Fremdeinwirkung zu schützen. Dass die Stadt Zürich hierfür nicht über genügende polizeiliche Kräfte verfügen würde, ist nicht ersichtlich.

Mit der konkreten Festsetzung der Route rund um den Turbinenplatz verletzte das Statthalteramt jedoch die Gemeindeautonomie der Stadt Zürich, die sich in ihrer Bewilligung abschlägig zu dieser Route geäussert hatte. Das Gericht weist die Sache deshalb an die Stadt Zürich zurück, damit diese bis zum 9. September 2019 eine neue Bewilligung für einen Demonstrationszug mit Ausgangs- und Schlusspunkt auf dem Turbinenplatz für den «Marsch fürs Läbe» am 14. September 2019 erteile.

Der Entscheid ist nicht rechtskräftig.

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