Gestaltungspläne Hochschulgebiet Zürich Zentrum: Baudirektion zieht Entscheid des Baurekursgerichts weiter

Das Baurekursgericht (BRG) hat aus rein formellen Gründen die Festsetzung der kantonalen Gestaltungspläne im Hochschulgebiet Zürich Zentrum aufgehoben. Inhaltlich-materiell hat das BRG keine Aussagen zu den Gestaltungsplänen gemacht. Damit wurde eine Chance verpasst, Planungssicherheit zu schaffen. Die Baudirektion wird den Entscheid des BRG vor dem Verwaltungsgericht anfechten.

Die Baudirektion hat im August 2017 die kantonalen Gestaltungspläne USZ-Kernareal Ost, Wässerwies und Schmelzbergareal im Hochschulgebiet Zürich Zentrum festgesetzt. Dagegen sind Rekurse erhoben worden. Das Baurekursgericht (BRG) des Kantons Zürich hat die Rekurse nun gutgeheissen. Es hat die Festsetzung der Gestaltungspläne aufgehoben.

Der Entscheid des BRG beruht ausschliesslich auf formellen Aspekten. Das BRG hält fest, dass der Erlass der angefochtenen kantonalen Gestaltungspläne eine rechtskräftige Grundordnung voraussetze. Das bedeutet, dass die Gestaltungspläne nicht in Kraft treten dürfen, bevor die teilrevidierte städtische Bau- und Zonenordnung für das Hochschulgebiet Zürich-Zentrum rechtskräftig wird.

Kanton braucht geeignete Planungsinstrumente

Die Baudirektion hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kanton zur Umsetzung seiner Aufgaben geeignete planungsrechtliche Instrumente braucht. Diese hat sie im vorliegenden Fall auf der Grundlage einer entsprechenden Festsetzung im kantonalen Richtplan in Form der Gestaltungspläne korrekt angewendet.

Die Baudirektion bedauert, dass das BRG keine inhaltlichen, materiell-rechtlichen Aussagen zu den kantonalen Gestaltungsplänen gemacht hat. Damit wurde eine Chance verpasst, Planungssicherheit zu schaffen.

Die Baudirektion wird den Entscheid des BRG vor Verwaltungsgericht anfechten.  

(Medienmitteilung der Baudirektion)

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