Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet beginnt
Medienmitteilung 08.09.2017
Um Flüsse, Bäche und Seen langfristig zu schützen, müssen die Kantone entlang ihrer Ufer einen Streifen Land festlegen, der bestimmten Gewässerfunktionen vorbehalten ist. Anfang 2018 beginnt in 40 Gemeinden im Kanton Zürich der Prozess für die Festlegung dieser Gewässerräume.
In Zürich und Winterthur sowie in 38 weiteren Städten und Gemeinden im Zürcher Oberland, im Glattal und im Limmattal beginnen Anfang 2018 die Arbeiten für die Gewässerraumfestlegung – vorerst innerhalb des Siedlungsgebiets. Gestern fand die offizielle Auftaktveranstaltung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) mit den genannten Städten und Gemeinden statt. Die übrigen Städte und Gemeinden folgen ab 2019 bzw. ab 2020.
Kanton und Gemeinden ermitteln Lage und Breite im Einzelfall
Grundlage für die Festlegung des Gewässerraums ist das 2011 revidierte Gewässerschutzgesetz des Bundes. In der Verordnung zum Gewässerschutzgesetz hat der Bund Bemessungsgrundlagen und Mindestbreiten für den Gewässerraum definiert. Diese müssen auf die einzelnen Gewässerabschnitte angewendet werden, um zu bestimmen, wie breit der Gewässerraum im konkreten Fall ist und wie er angeordnet wird. Innerhalb des Siedlungsgebiets übernehmen die Gemeinden diese Aufgabe für die kleineren Fliessgewässer von lokaler Bedeutung, während der Kanton für die grösseren Gewässer von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie die Koordination der Festlegungen zuständig ist.
Meist nicht breiter als bisher
Die zuständige Behörde informiert die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, bevor die Gewässerraumpläne öffentlich aufliegen. Innerhalb des Gewässerraums gelten Einschränkungen für den Bau von Gebäuden und Anlagen sowie die Bewirtschaftung von Gärten. Für kleinere Bäche und damit für rund drei Viertel der Fliessgewässer im Kanton Zürich wird der Gewässerraum jedoch in der Regel nicht breiter sein als die Abstandsvorschriften für Bauten und Anlage, die bereits bisher galten. Der Gewässerraum ersetzt die restriktiveren Übergangsbestimmungen des Bundes, die seit 2011 in Kraft sind.
Spielräume erhalten, auch für den Hochwasserschutz
Mit der Festlegung des Gewässerraums soll einerseits der nötige Raum für Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen, für die Erholung der Bevölkerung sowie für die Nutzung des Gewässers, etwa für die Stromproduktion aus Wasserkraft, erhalten bleiben. Andererseits bildet der Gewässerraum auch eine Pufferzone zum Schutz der angrenzenden Grundstücke vor Hochwasser und den Schutz des Wassers vor Verunreinigungen. Bestehende Bauten dürfen stehen bleiben und auch leichte bauliche Anpassungen bleiben möglich.
Die Gewässerraumfestlegung ausserhalb des Siedlungsgebiets sowie am Zürichsee folgt zu einem späteren Zeitpunkt.
(Medienmitteilung der Baudirektion)
Hinweis
Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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