Handarbeit soll nicht im Gesetz geregelt werden
Medienmitteilung 06.04.2017
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die gesetzliche Bestimmung zur Handarbeit (§21a) aus dem Volksschulgesetz zu streichen. Anlass dazu geben der soeben erlassene Zürcher Lehrplan 21 und die Lektionentafel. Im Rahmen der Vernehmlassung zum neuen Lehrplan befürwortete eine deutliche Mehrheit, dass die Anzahl Handarbeitslektionen nicht mehr im Gesetz festgelegt wird.
Die Handarbeit ist heute das einzige Unterrichtsfach, das auf Gesetzesstufe geregelt wird. Der § 21a des Volksschulgesetzes schreibt vor, wie viele Lektionen Handarbeit an den Zürcher Volksschulen pro Woche unterrichtet werden müssen. Die Lektionen für alle anderen Unterrichtsfächer werden vom Bildungsrat im Lehrplan festgelegt.
Die Erarbeitung einer neuen Lektionentafel für den Zürcher Lehrplan 21 gab Anlass, die gesetzlichen Grundlagen zu prüfen. Die Regelung einzelner Unterrichtsfächer auf Gesetzesstufe ist systemfremd und schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten für die Lektionentafel ein. Der Bildungsrat sieht mit dem Zürcher Lehrplan 21 eine ausgewogene Verteilung der Lektionen auf die verschiedenen Fächer vor. In der Lektionentafel setzt er neue Akzente, u.a. mit Medien und Informatik, und sieht dafür auf der Primarstufe eine angemessene Reduktion der Handarbeitslektionen vor. Gestalten, Musik und Sport machen aber noch immer einen Drittel der Unterrichtszeit aus. Neu sollen von der 1. bis zur 6. Klasse je zwei Lektionen Textiles und Technisches Gestalten (Handarbeit) unterrichtet werden. Halbklassenunterricht ist weiterhin möglich.
Dieses Vorgehen fand in der Vernehmlassung zum Lehrplan 21 eine grosse Zustimmung. Die Streichung der gesetzlichen Bestimmung zur Handarbeit ermöglicht es, dass der Zürcher Lehrplan 21 und die Lektionentafel wie vom Bildungsrat beschlossen umgesetzt werden können. Über die Gesetzesänderung befindet der Kantonsrat.
(Medienmitteilung des Regierungsrates)
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