Wiedereinreise der tschetschenischen Familie abgelehnt

Das Migrationsamt hat im Einklang mit der Beurteilung des Staatssekretariats für Migration (SEM) die Wiedereinreise der tschetschenischen Familie, welche in der Gemeinde Kilchberg gelebt hat, mit Entscheid vom 25. Januar 2017 abgelehnt.

Nach Ablehnung des Asylgesuchs durch das SEM beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisung der Familie letztmalig mit Urteil vom 18. Februar 2016 als zumutbar. In der Folge kehrte die Familie am 9. Juni 2016 nach Russland zurück. Gleichentags erliess das SEM ein Einreiseverbot.

Mit Gesuch vom 24. August 2016 beantragte die Familie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dabei wurden keine wesentlichen neuen Dokumente eingereicht oder Tatsachen geltend gemacht, die nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2016 bekannt gewesen wären, weshalb dessen Beurteilung – insbesondere in Bezug auf den Verbleib in Russland – nach wie vor Geltung hat.

Weil der Kanton Zürich nicht abschliessend über das Gesuch entscheiden kann, sondern eine allfällige Wiedereinreise zwingend der Zustimmung des SEM bedürfte, holte das Migrationsamt bei diesem eine Stellungnahme ein. Mit Datum vom 2. November 2016 führte das SEM in seiner Antwort aus, dass die Rückkehr nach Russland weiterhin als zumutbar einzuschätzen ist. Es machte deutlich, dass es seine Zustimmung zur Wiedereinreise verweigern würde.

Im Einklang mit dieser Beurteilung hat das Migrationsamt das Gesuch der Familie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich mit Entscheid vom 25. Januar 2017 abgewiesen.
 

(Medienmitteilung des Migrationsamtes)

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