Klarheit an der Waldgrenze schaffen

Der Wald geniesst in der Schweiz einen starken Schutz, seine Fläche darf nicht abnehmen – das ist gut so. Doch kommt es immer wieder zu Unklarheiten, wo die Waldgrenze genau verläuft. Und stellenweise geht wertvolles Landwirtschaftsland verloren, weil der Wald sich ausdehnt. Darum macht der Kanton Zürich von der Möglichkeit Gebrauch, die Waldgrenze überall genau festzulegen. Das schützt Wald und Kulturland gleichermassen. In Wädenswil wird nun das Festlegen der statischen Waldgrenze getestet.

Seit Ende des 19. Jahrhunderts geniesst der Wald in der Schweiz einen starken Schutz. Der damals visionären Waldgesetzgebung ist es zu verdanken, dass die Waldfläche in der Schweiz fortan nicht mehr weiter abnahm. Damit war auch sichergestellt, dass der Wald seine äusserst wichtigen Funktionen für Mensch und Natur weiterhin erfüllen kann. So bietet der Wald bis heute Schutz vor Naturgefahren, speichert wertvolles Grundwasser, ist Quelle des unverzichtbaren Rohstoffs Holz, beherbergt und erhält eine natürliche Vielfalt an Tieren und Pflanzen und dient nicht zuletzt dem Menschen zur Erholung.

Seit einigen Jahren nimmt die Waldfläche in der Schweiz sogar wieder zu – vor allem im Berggebiet. Es zeigt sich heute, dass der strikte Schutz von vorwachsenden Waldflächen immer weniger den heutigen Bedürfnissen entspricht. So kommt es immer wieder vor, dass wertvolles Landwirtschaftsland durch die Aufgabe der Nutzung zu Wald wird und für die Nahrungsmittelproduktion verloren geht. Was aktuell als Wald gilt und was nicht, muss von Fall zu Fall von den kantonalen Behörden entschieden werden, falls es zu Unklarheiten oder Unstimmigkeiten kommt oder Rechtssicherheit verlangt wird. Darum hat der Bund im Rahmen einer Revision des Waldgesetzes den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt, auch ausserhalb der Bauzonen so genannt «statische», also feste Waldgrenzen festzulegen.  

Im Richtplan geregelt, in der Nutzungsplanung umgesetzt

Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und im kantonalen Richtplan festgelegt, dass die Waldfläche im ganzen Kantonsgebiet nicht mehr zunehmen und deren Grenzen künftig fix sein soll. Die Waldgrenzen ausserhalb der Bauzone sollen in einem gemeinsamen Plan mit den kantonalen Nutzungszonen pro Gemeinde festgesetzt und schliesslich im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) eingetragen werden. Die kantonalen Nutzungszonen legen die Funktion von Flächen ausserhalb des Siedlungsgebiets fest (Freihalte- oder Landwirtschaftszone). Flächen, die ausserhalb der Waldgrenzen einwachsen, gelten künftig nicht mehr als Wald. Die Bäume können dort in Zukunft alle ohne Bewilligung entfernt werden. Damit soll wertvolles Kulturland nicht mehr verloren gehen, aber auch ganz klar sein, bis wohin der Wald strikten Schutz geniesst. Für alle Grundeigentümer soll Rechtssicherheit herrschen. Wer Wald besitzt, soll genau wissen, was ihm gehört, und wer an den Wald angrenzendes Land besitzt, soll sicher sein, dass ihm dieses erhalten bleibt. Dort, wo Wald an eine Bauzone angrenzt, war die Waldgrenze bereits bisher genau festgelegt.

Wädenswil ist Pilotgemeinde

Die Baudirektion möchte die Festsetzung der statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzone gemeinsam mit einer Neufestsetzung der kantonalen Nutzungszonen vornehmen. Zuerst testet sie jedoch, ob sich ein solches Vorgehen in der Praxis bewährt. Sie führt dazu ein Pilotverfahren in Wädenswil durch. Vom 20. Januar bis 20. März liegen die Pläne mit den genau definierten Waldgrenzen sowie den daran angepassten kantonalen Nutzungszonen öffentlich auf. Während der Auflage können sich alle im Sinne einer Einwendung zum Planinhalt äussern. Die neuen Waldgrenzen und die revidierten kantonalen Nutzungszonen sind zudem während der öffentlichen Auflage digital im ÖREB-Kataster des kantonalen GIS-Browsers als projektierte Festlegungen detailliert einsehbar (www.maps.zh.ch). Verläuft das Pilotverfahren erfolgreich, soll nach der notwendigen Datenerhebung und -aufbereitung für die Waldgrenzen im Jahr 2017 dann ab 2018 im ganzen Kanton Zürich gemeindeweise mit dem Festsetzungsverfahren begonnen werden. Der Zeitpunkt für den Verfahrensstart wird jeweils durch den Revisionsbedarf der kantonalen Nutzungszonen bestimmt.  

(Medienmitteilung der Baudirektion)

Hinweis

Diese Meldung ist vor 2018 erschienen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung sind alle Bilder, Links und Downloads entfernt worden. Dies beim Wechsel zum neuen kantonalen Webauftritt 2020.
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